EuGH — 47/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 90 und 91 sowie der Artikel 7 Absatz 3 und 10 Absätze 1 und 3 seines Anhangs VII,aufgrund der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 25 Absätze 1 und 3,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Der Kläger trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.
Gegenstand der Klage ist ein Antrag auf Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über eine Beschwerde des Klägers vom 30. April 1970, mit der die Zahlung von Tagegeld und der Umzugskostenpauschale gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 3 des Anhangs VII zum Beamtenstatut und Artikel 25 Absätze 1 und 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten begehrt wurde.
Die Kommission beantragt gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung, über die Zulässigkeit der Klage vorab zu entscheiden.
Der Kläger wurde durch Vertrag vom 20. September 1965 von der EAG-Kommission als wissenschaftlicher Bediensteter auf Zeit eingestellt und der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Kernforschungsstelle zugeteilt. Anfangs erhielt er bis zum 31. Januar 1966 das Tagegeld, das die Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut und 25 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, für Beamte oder Bedienstete auf Zeit vorsehen, die nachweislich nicht weiterhin an ihrem bisherigen Wohnsitz wohnen können und nicht an den Ort ihrer dienstlichen Verwendung umgezogen sind. Am 27. Juni 1966 teilte der Leiter des Personal- und inneren Verwaltungsdienstes der Forschungsanstalt dem Kläger durch Memorandum mit, daß dieser weder die Voraussetzungen für die Zahlung des Tagegeldes noch für die Erstattung der tatsächlichen Umzugskosten oder der Umzugskostenpauschale erfülle, da er schon vor seiner Einstellung am Wohnsitz seiner Ehefrau, die ebenfalls Beamtin der Forschungsanstalt ist, am Ort seiner dienstlichen Verwendung gewohnt habe. Laut einer in dem gleichen Memorandum enthaltenen Abrechnung wurden die vom 23. September 1965 bis 31. Januar 1966 empfangenen Tagegelder mit anderen dem Kläger und seiner Ehefrau zustehenden Entschädigungen verrechnet, wobei dem Kläger freigestellt wurde, den Restbetrag entweder sofort zu erstatten oder ihn zum Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit abziehen zu lassen. Tatsächlich wurde dieser Restbetrag bei der Auszahlung der restlichen Einrichtungsbeihilfe nach der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit abgezogen.
Dem Vorstehenden ist zu entnehmen, daß die Gemeinschaftsverwaltung am 27. Juni 1966 eine Verfügung an den Kläger gerichtet hat, die nach Artikel 91 des Statuts im Klagewege angefochten werden konnte. Der Kläger hatte zu dieser Zeit die Wahl, entweder sofort nach Artikel 91 des Beamtentatuts Klage zu erheben oder sich nach Artikel 90 des gleichen Statuts mit einer Beschwerde gegen die an ihn gerichtete Verfügung an die Anstellungsbehörde zu wenden.
Tatsächlich hat der Kläger mehrere Anträge oder Beschwerden eingereicht, von denen die erste, vom 26. Juli 1966 datierende, unter Berufung auf Artikel 90 des Statuts an den Generaldirektor für Verwaltung und Personal der Kommission in Brüssel gerichtet war. Zuletzt hat der Leiter des Personal- und inneren Verwaltungsdienstes der Forschungsanstalt dem Kläger auf dessen verschiedene oben aufgeführte Beschwerden hin am 20. März 1970 mitgeteilt, daß sein Fall erneut sehr eingehend geprüft worden sei, daß diese Prüfung aber nicht zu einer Änderung der bisherigen Haltung der Verwaltung habe führen können. Nachdem der Kläger am 30. April 1970 eine neue Beschwerde an die Anstellungsbehörde gerichtet und innerhalb der in Artikel 91 des Beamtenstatuts vorgesehenen Frist keinen Bescheid erhalten hatte, hat er am 6. August 1970 seine Anfechtungsklage gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung über seine Beschwerde eingereicht.
Der Kläger meint, die der mit dieser Klage angefochtenen Entscheidung vorangegangenen Verfügungen seien nicht von der zuständigen Behörde erlassen worden und seine eigenen Beschwerden gegen diese Verfügungen seien nicht an die in Artikel 90 des Beamtenstatuts bezeichnete Behörde gerichtet gewesen. Daher sei die im Anschluß an die Stellungnahme der Verwaltung vom 20. März 1970 und an die Beschwerde vom 30. April 1970 erhobene Klage zulässig.
Wäre die ursprüngliche Verfügung vom 27. Juni 1966 von einer unzuständigen Stelle erlassen worden, so wäre sie wegen Unzuständigkeit anfechtbar gewesen. Angenommen, die Beschwerde vom 26. Juni 1966 wäre nicht ordnungsgemäß erhoben gewesen, so wäre demnach die durch die Verfügung vom 27. Juni 1966 eröffnete Klagefrist gemäß Artikel 91 Absatz 2 nach drei Monaten abgelaufen. Für den Fall jedoch, daß die Beschwerde vom 26. Juli 1966 als ordnungsgemäß erhoben anzusehen wäre, wäre die Klagefrist nach Artikel 91 Absatz 2 Unterabsatz 2 spätestens vier Monate nach Einreichung dieser Beschwerde abgelaufen. Hieraus folgt, daß die Klagefrist jedenfalls spätestens gegen Ende des Jahres 1966 abgelaufen war. Die Mitteilung des Leiters des Personal- und Verwaltungsdienstes der Forschungsanstalt vom 20. März 1970 — die von der gleichen angeblich unzuständigen Stelle ausging, welche die ursprüngliche Entscheidung erlassen hatte — ist eine Verfügung, die lediglich eine durch das Memorandum vom 27. Juni 1966 unanfechtbar gewordene Lage bestätigt, und konnte kein neues Klagerecht begründen.
Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinen Klagevorbringen unterlegen. Zwar tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Verfahren von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst, doch nimmt diese Bestimmung namentlich die ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachten Kosten im Sinne von Artikel 69 § 3 Absatz 2 aus.
Die Unzulässigkeit der Klage ist offensichtlich. Die Vergünstigung von Artikel 70 der Verfahrensordnung kann nicht auf eine unter diesen Umständen eingereichte Klage ausgedehnt werden. Der Kläger ist daher zur Tragung der gesamten Kosten des Verfahrens zu verurteilen.