EuGH — 48/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund des Abkommens über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften,aufgrund der Protokolle über die Satzungen des Gerichtshofes der EGKS, der EWG und der EAG,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 4, 7, 25, 45 und 91,hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Verfügung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 6. Januar 1970, durch die Frau dell'Omodarme damit betraut wurde, vorübergehend den Dienstposten eines Übersetzers zu verwalten, wird aufgehoben.2.Das Europäische Parlament wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die am 6. August beim Gerichtshof erhobene Klage hat erstens eine dem Schweigen des Beklagten zu entnehmende stillschweigende ablehnende Entscheidung und einen ausdrücklichen ablehnenden Bescheid vom 25. Juni 1970 zum Gegenstand, die beide die Erteilung von Dienstreiseaufträgen für die Sitzungen des Europäischen Parlaments in Straßburg betreffen, und ist zweitens auf die Aufhebung zweier Verfügungen vom 4. Dezember 1968 und 5. Januar 1970 gerichtet, mit denen eine Kollegin des Klägers zweimal mit der vorübergehenden Verwaltung eines Übersetzerdienstpostens betraut wurde.
In der Klageschrift beanstandet der Kläger zwar die Art und Weise, in der in der italienischen Sektion des Sprachendienstes des Europäischen Parlaments anläßlich von Sitzungen des Parlaments in Straßburg Dienstreiseaufträge erteilt werden, stellt jedoch insoweit keinen konkreten Antrag.
In der Erwiderung hat er beantragt zu entscheiden, daß das Europäische Parlament „bei seinen … Dienstreiseaufträgen … die Verdienste der Bediensteten abwägen muß … [und] nicht einem Bediensteten auf Zeit zum Nachteil der anderen Bediensteten, die dem Statut unterstehen, ein höheres Dienstalter und größere Verdienste haben, einen Dauerdienstreiseauftrag erteilen kann“.
Diese Anträge waren — entgegen der Vorschrift des Artikels 38 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes — in der Klageschrift nicht gestellt und sind daher unzulässig. Im übrigen würde der Gerichtshof sich Befugnisse des Parlaments anmaßen, wenn er im beantragten Sinne entschiede.
Daher ist der erste Klageantrag als unzulässig abzuweisen.
Der Kläger macht in erster Linie geltend, die Beauftragung mit einer vorübergehenden Dienstpostenverwaltung komme ihrer Rechtsnatur nach einer „Vorbeförderung“ gleich, da die vorübergehende Verwaltung eines Dienstpostens eine Vorzugsstellung für eine etwaige Beförderung auf diesen Posten gebe. Daher seien nach Artikel 5 Absatz 3 des Statuts die Vorschriften von Artikel 4 Absatz 2 über die Notwendigkeit der Bekanntgabe, von Artikel 25 Absatz 2 über die Bekanntmachung durch Aushang und von Artikel 45 des Statuts entsprechend anwendbar. In jedem Fall ständen die in Artikel 7 Abastz 2 vorgesehenen Befugnisse ausschließlich der Anstellungsbehörde zu.
Da dieses Vorbringen andere Streitpunkte und sogar die Zulässigkeit der Klage berührt, ist es vor allem anderen Klagegründen zu prüfen.
Die Verfasser des Statuts haben sich bei der Abfassung der Statutsvorschriften bemüht, durch eine präzise Ausdrucksweise deren genaue Tragweite festzulegen. Es besteht daher kein Anlaß, den Anwendungsbereich dieser Vorschriften durch ihre entsprechende Anwendung auf Sachverhalte auszuweiten, die sie nicht ausdrücklich regeln.
Daher können die Verfahrensvorschriften der Artikel 4 Absatz 2 und 45, in denen es nur um Ernennungen und Beförderungen geht, nicht auf die Beauftragung mit einer vorübergehenden Dienstpostenverwaltung ausgedehnt werden, die im strengen Wortsinne weder eine Ernennung noch eine Beförderung ist.
Dagegen ist davon auszugehen, daß Artikel 25 Absatz 2, der unter anderem auch für Verfügungen gilt, welche die Festlegung der administrativen Stellung betreffen, auch auf Verfügungen anwendbar ist, die eine vorübergehende Verwendung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 anordnen.
Endlich ergibt sich aus dem Zusammenhang der beiden ersten Absätze von Artikel 7, daß die in Absatz 2 vorgesehene Befugnis, einen Beamten mit der vorübergehenden Verwaltung eines Dienstpostens zu betrauen, der in Absatz 1 erwähnten Anstellungsbehörde zusteht.
Der Kläger beantragt die Aufhebung der Verfügungen, durch welche die Hilfsübersetzerin Frau Annamaria dell'Omodarme damit betraut wurde, vom 15. Dezember 1968 bis 15. September 1969 sowie vom 5. Januar 1970 an einen Übersetzerdienstposten vorübergehend zu verwalten.
Der Beklagte hält die Klage gegen die erste Verfügung wegen Fristversäumnis für unzulässig, weil die Beschwerde gegen diese Verfügung erst am 6. April 1970, also mehr als drei Monate nach der Mitteilung der Verfügung an die betroffene Beamtin, eingereicht worden sei. Der Ausdruck „Mitteilung an den Beamten“ in Artikel 91 des Statuts meine offensichtlich die schriftliche Mitteilung, die Artikel 25 Absatz 1 des Statuts für jede individuelle Verfügung vorschreibe. Es sei unbestritten, daß diese schriftliche Mitteilung für die erste der beiden angefochtenen Verfügungen mehr als drei Monate vor dem 6. April 1970 erfolgt sei.
Der Kläger ist jedoch der Auffassung, der Ablauf der Klagefrist könne ihm nicht entgegengehalten werden, da die für die angefochtene Verfügung vorgeschriebene Bekanntmachung durch Aushang unterblieben sei.
Der Beklagte hat durch die Vorlegung der Aushangbelege hinreichend dargetan, daß die Verfügung zwischen dem 19. Dezember 1968 und 2. Januar 1969 aushing. Daher ist die prozeßhindernde Einrede begründet und die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die erste der beiden angefochtenen Verfügungen richtet.
Der Beklagte macht noch geltend, der Kläger habe kein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Er führt hierzu aus, wenn die die vorübergehende Verwendung anordnende Verfügung, wie der Kläger geltend mache, deshalb aufzuheben sei, weil sich die Tätigkeit von Frau dell'Omodarme auf ihrem Dienstposten nicht merklich von der Tätigkeit unterscheide, die dem von ihr vorübergehend verwalteten Dienstposten zugeordnet ist, so komme die vorübergehende Verwendung nicht in Betracht, so daß auch der Kläger selbst kein Interesse daran habe, die Aufhebung der angefochtenen Maßnahme zu beantragen, da seine eigene Beauftragung mit der vorübergehenden Dienstpostenverwaltung wegen eben dieses Umstandes ausgeschlossen sei.
Wenn dargetan wäre, daß für die vorübergehende Verwendung kein sachlicher Grund bestanden habe, so ergäbe sich daraus, daß sie nicht im dienstlichen Interesse ergangen wäre, sondern den Zweck gehabt hätte, dem damit betrauten Beamten einen ungerechtfertigten Vorteil insbesondere in Form einer Ausgleichszulage zu gewähren. Außerdem kann die wiederholte vorübergehende Verwendung den Beamten für etwaige Beförderungen oder Auswahlverfahren eine Vorzugsstellung verschaffen. Die Zuwendung solcher nicht durch das dienstliche Interesse gerechtfertigter Vorteile an einzelne Beamte kann deren unmittelbare Kollegen beschweren, da sie gegen die für den öffentlichen Dienst maßgeblichen Grundsätze der Gleichbehandlung und Objektivität verstößt.
Daher konnten die angefochtenen Verfügungen den Kläger beschweren, so daß die Klage zulässig ist.
Der Kläger macht geltend, der Generalsekretär des Parlaments habe mit der angefochtenen Verfügung die Befugnisse überschritten, die ihm durch den Beschluß des Präsidiums vom 12. Dezember 1962 zur „Bestimmung der nach Inkrafttreten des Beamtenstatuts zum Abschluß der Dienstverträge ermächtigten Instanzen“ eingeräumt worden sind.
Dieser Beschluß sieht vor, daß „die Befugnisse, die gemäß den Beamtenstatuten der Anstellungsbehörde zufallen, wie folgt ausgeübt werden: …vom Präsidenten auf Vorschlag des Generalsekretärs für die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 1, 7, 11 …. auf die Bediensteten der Laufbahngruppe A, Besoldungsgruppe 7 einschließlich, und des Sprachendienstes einschließlich Besoldungsgruppe 6…“
Wenn der Beschluß die Beamten der genannten Besoldungsgruppen erwähnt, so meint er mit dieser Ausdrucksweise offensichtlich die Anwendung der genannten Artikel auf die Besetzung von Stellen dieser Besoldungsgruppen. Andernfalls würde die Beförderung eines Beamten der Besoldungsgruppen A 8 oder B 1 auf eine Planstelle der Besoldungsgruppen A 5, 6 oder 7 und die Ernennung neu eingestellter Personen für alle Besoldungsgruppen der Laufbahn A nicht von dieser Ausdrucksweise erfaßt und gehörten deshalb zur Zuständigkeit des Generalsekretärs, was dem Inhalt des Beschlusses zuwiderliefe.
Daher ist für die Anwendung von Artikel 7 des Statuts zur Beauftragung eines Beamten mit der vorübergehenden Verwaltung eines Dienstpostens der Übersetzerlaufbahn, die sich über die Besoldungsgruppen L A 5 und L A 6 erstreckt, der Präsident zuständig, der auf Vorschlag des Generalsekretärs entscheidet. Unstreitig ist aber die angefochtene Verfügung nicht vom Präsidenten, sondern durch eine andere Stelle erlassen worden.
Nach allem ist die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Beklagte ist mit seinem wesentlichen Vorbringen unterlegen; er ist daher zu verurteilen, die Kosten zu tragen.