EuGH — 52/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund der Satzungen des Gerichtshofes,aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 9, 34 und 91,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.2.Die Klagepartei hat die Hälfte ihrer eigenen Auslagen zu tragen, die übrigen Auslagen beider Parteien werden der Beklagten auferlegt.
Der Kläger begehrt mit seiner am 24. August 1970 erhobenen Klage die Aufhebung der seine Entlassung aussprechenden Verfügung, die ihm am 16. Februar 1970 zugestellt wurde.
Der Kläger wirft der Kommission vor, ihm nicht die Möglichkeit gegeben zu haben, während der Probezeit seine Befähigung für den Dienstposten im Sinne von Artikel 34 des Beamtenstatuts unter Beweis zu stellen, für den er ernannt worden war. Während seiner Probezeit seien ihm im wesentlichen Bürotätigkeiten zugewiesen worden, während in der Stellenbekanntgabe die Betonung auf der technischen und praktischen Seite der mit der Stelle verbundenen Aufgaben gelegen habe.
Die Stellenbekanntgabe und -ausschreibung besagte folgendes:„Erledigung besonders schwieriger und komplizierter Büroarbeiten nach allgemeinen Weisungen, vor allem (im französischen Wortlaut „concernant“, im niederländischen Wortlaut „met name“): Kontrolle der Arbeiten und Sorten von Ackerbau- und Gartenpflanzen; Anlage von Vergleichsfeldern für diese Pflanzen; Besichtigung dieser Felder. Geforderte Voraussetzungen: abgeschlossene höhere Schulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung; Kenntnisse in Pflanzenbiologie; gründliche Kenntnis der Verfahren für die Kontrolle und Entnahme von Saat- und Pflanzgutproben; Erfahrung mit Saatgut und Pflanzgut.“
Die Art, in der in dieser Stellenbekanntgabe (insbesondere in der niederländischen Fassung, also der Muttersprache des Klägers) die mit dem Dienstposten des Klägers verbundenen Aufgaben und vor allem die geforderten Voraussetzungen beschrieben waren, konnte zwar den Gedanken nahelegen, daß die Büroarbeiten mit den praktischen Arbeiten an konkreten Versuchen in engem Zusammenhang stehen sollten, doch ist schwerlich anzunehmen, daß der Kläger, der vor Einreichung seiner Bewerbung mehrfach Kontakte mit der fraglichen Dienststelle hatte, sich kein hinreichend genaues Bild von dem machen konnte, was ihn auf diesem Dienstposten erwartete.
Im ersten Probezeitbericht vom 30. Juli 1969 wird zwar gesagt, daß Herr Nagels „sein Fachgebiet gut kennt“, gleichzeitig werden aber Unzulänglichkeiten insbesondere hinsichtlich seiner Fähigkeit festgestellt, Berichte über Arbeitssitzungen oder Besichtigungen, an denen er teilzunehmen hatte; sachgemäß abzufassen und das Wesentliche vom Unwesentlichen zu unterscheiden. Der Kläger hebt in seiner Stellungnahme zu diesem Bericht hervor, daß er eine betont technische Ausbildung genossen habe. Obwohl er das negative Gesamturteil über seine Fähigkeit, den Anforderungen eines Dienstpostens der Besoldungsgruppe B 1 zu genügen, als ungerechtfertigt erachtet, räumt er ein, daß die Kritik an der Abfassung von Schriftstücken und an der Auslegung von Vorschriften begründet sei. Der Probezeitbericht vom 1. November 1969 bestätigt den vorangehenden Bericht. Die Anlage zum Probezeitbericht vom 19. Januar 1970 zählt sämtliche dem Kläger seit Dezember 1969 übertragenen Aufgaben auf und beschreibt die Arbeitsergebnisse des Klägers negativ. Herr Nagels beklagt sich in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 1970 zwar darüber, daß seine eigentlichen Aufgaben mehr juristischer als technischer Natur seien und zu drei Vierteln nicht unter die Tätigkeitsbeschreibung „Vergleichsfelder“ fielen, und weist die Schlußfolgerungen dieses Berichtes in vollem Umfang zurück; er räumt jedoch ein, daß er noch eine gewisse Zeit brauche, einmal, um sich mit den zahlreichen nicht rein technischen und praktischen Aspekten der von ihm verlangten Arbeit vertraut zu machen, für die es ihm an Erfahrung fehle, und zum anderen, um bei der Erledigung der unmittelbar mit den praktischen Feldversuchen zusammenhängenden Verwaltungsarbeit „das europäische Niveau“ zu erreichen.
Aus den Akten geht hervor, daß die Kommission dem Kläger unter anderen auch Aufgaben übertragen hat, die seiner Berufsausbildung und spezifischen Berufserfahrung entsprachen, allerdings in geringerem Umfang, als er erwarten konnte. Die Fähigkeiten des Klägers auf seinem eigentlichen Fachgebiet sind in den Probezeitberichten günstig beurteilt. Hieraus ist ersichtlich, daß die Kommission dem Kläger die Möglichkeit gegeben hat, seine fachliche Befähigung unter Beweis zu stellen.
Der Umstand, daß dem Kläger im Rahmen der konkreten Ausgestaltung der mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeit Büroarbeiten übertragen wurden — wie die Abfassung von Sitzungsprotokollen —, die sich nicht unmittelbar und notwendigerweise aus den praktischen Arbeiten auf den Feldern ergeben, kann nicht die Ungültigkeit der Probezeit bewirken, da diese Arbeiten das Sachgebiet betrafen, das Gegenstand der Stellenbekanntgabe war. Im übrigen hat der Kläger trotz anerkannter Sachkenntnisse in dem Fachbereich, auf den er sich spezialisiert hat, auch bei der Ausführung derjenigen Büroarbeiten ungenügende Leistungen erkennen lassen, die aufs engste mit seinen praktischen Arbeiten auf den Feldern zusammenhingen.
Durch die zweimalige Verlängerung der Probezeit des Klägers hat die Beklagte Verständnis für den Kläger bewiesen, indem sie ihm die Zeit gelassen hat, sich mit seiner Bürotätigkeit vertraut zu machen, für die er zugegebenermaßen nicht genügend vorgebildet war. Während dieses Zeitraums sind dem Kläger mehrere Aufgaben übertragen worden, wodurch er in die Lage versetzt wurde, seine Fähigkeit zur Anpassung an den neuen Aufgabenbereich unter Beweis zu stellen. Der Umstand, daß die dem Kläger auf diese Weise zugestandene Zeit ihm, wie er selbst zugibt, nicht genügte, um ein mit seiner Einstufung vereinbares Niveau zu erreichen, kann die Ordnungsmäßigkeit der Probezeit nicht in Frage stellen.
Unter diesen Umständen ist die vorliegende Rüge nicht begründet.
Der Kläger rügt außerdem, daß vor Erlaß der angefochtenen Verfügung nicht die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses eingeholt worden sei und daß die Verfügung nicht fristgerecht ergangen sei.
Die Bildung eines Beurteilungsausschusses im Sinne von Artikel 9 des Statuts ist nicht zwingend vorgeschrieben; daher kann der Kommission kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie von der Möglichkeit der Bildung dieses Ausschusses noch nicht Gebrauch gemacht hat.
Artikel 34 schreibt für die Verfügung, mit der ein Beamter nach Ablauf der Probezeit aus seinem Dienstverhältnis entlassen wird, keine Frist vor. Da die letzte zusätzliche Probezeit, die dem Kläger zugestanden worden war, am 31. Januar 1970 ablief, hat die Kommission innerhalb angemessener Frist gehandelt, in dem sie die Vetfügung am 11. Februar 1970 erließ und dem Kläger am 16. Februar 1970 zustellte.
Die Rügen des Klägers sind also nicht begründet.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Kommission habe dadurch, daß sie ihm während seiner Probezeit zum großen Teil andere als die in der Stellenbekanntgabe vorgesehenen Aufgaben übertragen habe, einen Amtsfehler begangen, aus dem ihm ein Schaden entstanden sei. Seine Entlassung bedeute für ihn eine Demütigung und könne sich auf seine weitere Laufbahn in der Verwaltung seines Landes ungünstig auswirken.
Aus den obigen Ausführungen geht hervor, daß der Einstellung von Herrn Nagels durch die Kommission möglicherweise ein Mißverständnis zugrunde gelegen hat, und zwar auf Seiten von Herrn Nagels hinsichtlich der Art und des Niveaus der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben und auf Seiten der Kommission hinsichtlich der Art der Kenntnisse und der Berufserfahrung des Klägers. In Anbetracht der Französischkenntnisse des Klägers und seiner Kontakte mit der Dienststelle, der der Dienstposten angehört, wäre jedoch eine etwaige Zweideutigkeit in der Formulierung des niederländischen Wortlauts der Stellenbekanntgabe kein hinreichender Grund für die Feststellung, die Kommission habe sich so verhalten, daß eine umsichtige Person dadurch hinsichtlich der Beschaffenheit der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in einen Irrtum versetzt werden konnte. Andererseits waren in dem vom Kläger am 24. Februar 1968 verfaßten Lebenslauf bestimmte Wendungen enthalten wie „Kontrolle der Anwendung der Rechtsvorschriften und der Normung der EWG betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Ackerbau- und Gärtnereierzeugnissen, Vorbereitung von Sitzungsunterlagen, Ausarbeitung von Arbeitsunterlagen“, die der Kommission durchaus einen falschen Eindruck von der Erfahrung des Herrn Nagels in allgemeinen Büroarbeiten vermitteln konnten.
Unter diesen Umständen und auch aufgrund der weiter oben im Zusammenhang mit der ersten Rüge dargelegten Erwägungen ist eine Haftung der Gemeinschaft gegenüber dem Kläger auszuschließen.
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in den Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst. Nach Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof ferner bei Vorliegen außergewöhnlicher Gründe die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben.
Wie oben festgestellt wurde, lag der Einstellung — und mithin diesem Rechtsstreit — ein Mißverständnis zwischen der Kommission und Herrn Nagels zugrunde. Es ist deshalb angemessen, der Beklagten die Hälfte der Auslagen des Klägers aufzuerlegen.