EuGH — 53/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Beamtenstatuts,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund der Verfahrensordnung, insbesondere ihres Artikels 91,hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.
Der Kläger begehrt die Aufhebung der Mitteilung vom 21. Mai 1970, mit der der Präsident der Kommission bestimmte Anträge des Klägers abgelehnt hat, die dessen Dienststellung und den Gang seiner Laufbahn betrafen. Der Gerichtshof wird ferner ersucht, den außergewöhnlichen Schaden festzustellen, der dem Kläger durch die Haltung der Beklagten ihm gegenüber entstanden sei, und dem Kläger aufgrund dieser Feststellung entweder einen „Laufbahnausgleich“ oder eine angemessene Entschädigung in Geld zuzuerkennen. Die Kommission hat nach Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt, der Gerichtshof möge vorab über die Zulässigkeit der Klage entscheiden.
Die Zulässigkeit der einzelnen Klageansprüche ist im Lichte der Vorgeschichte der Mitteilung vom 21. Mai 1970 zu beurteilen, die Gegenstand der Klage ist. Aus den Akten ist ersichtlich, daß der Kläger sich wiederholt um Beförderung in freie Planstellen der Besoldungsgruppe A 3 beworben hat, daß die Kommission aber diesen Bewerbungen nicht stattgegeben hat. Darüber hinaus hat der Kläger wiederholt bei der Kommission die Schaffung eines selbständigen Dienstes auf seinem Fachgebiet beantragt, dessen Leitung er unter Bedingungen hätte übernehmen können, die seine Beförderung sichergestellt hätten; die Beklagte hat jedoch keinen der diesbezüglichen Vorschläge des Klägers angenommen. Angesichts der von der Kommission ihm gegenüber eingenommenen Haltung hat der Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 1970 eine Entschädigung „für den durch den nicht ordnungsgemäßen Gang seiner Laufbahn entstandenen außergewöhnlichen Schaden“ beantragt und hilfsweise verlangt, „den gegenwärtigen Schaden in vernünftiger Weise im Wege eines Laufbahnausgleichs zu beheben“.
Der Präsident der Kommission hat den Kläger in seinem Antwortschreiben vom 21. Mai 1970 darauf hingewiesen, daß es allein Sache der Kommission sei, über die Gliederung ihrer Dienststellen zu entscheiden, daß die Bewerbungen des Klägers um verschiedene Abteilungsleiter-Planstellen nach den Vorschriften des Statuts geprüft worden seien, daß keine Unregelmäßigkeiten in den Verfahren festzustellen gewesen seien, die zur Ernennung anderer Bewerber geführt haben, daß schließlich kein Anspruch auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A 3 bestehe und daß daher die Kommission die in dem Schreiben vom 16. Februar 1970 enthaltenen Anträge nicht als begründet ansehen könne.
Einerseits war die Frist für die Klage gegen die dem zweimonatigen Schweigen der Kommission zu entnehmende stillschweigende ablehnende Entscheidung über den letzten, vom 16. Februar 1970 datierenden Antrag des Klägers schon vor Klageerhebung abgelaufen; andererseits hat die Kommission mit ihrem Schreiben vom 21. Mai 1970 nur den Standpunkt bestätigt, den sie schon vorher gegenüber den Bewerbungen des Klägers und seinen Vorschlägen zur Neugliederung der Dienststellen und zur Schaffung eines selbständigen Dienstes unter seiner Leitung eingenommen hatte, so daß diese Mitteilung dem Kläger keine neue Klagefrist eröffnen konnte
Die Nebenanträge auf einen „Laufbahnausgleich“ oder auf Feststellung eines „außergewöhnlichen Schadens“ sollen nur dazu dienen, dem Kläger die ihm bisher verweigerten Laufbahnvorteile oder ihren Gegenwert in Form einer Schadensersatzzahlung zu verschaffen, und müssen daher das Schicksal des Hauptantrags teilen.
Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.