EuGH — 54/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 38, 42 und 83 sowie der Artikel 2, 3, 11, 37 und 48 seines Anhangs VIII,aufgrund der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 40, 41 und 70,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.
Der Kläger wurde am 4. Oktober 1965 von der Hohen Behörde der EGKS als Hilfskraft eingestellt; er blieb in dieser Eigenschaft bis zum 30. September 1968 tätig. Während dieser Zeit war er gemäß Artikel 70 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (im folgenden BsB genannt) der luxemburgischen Pensionskasse der Privatbeamten angeschlossen. Seit dem 1. Oktober 1968 ist er Beamter im Dienste der Kommission.Der Kläger bat mit Schreiben vom 18. Dezember 1969 den stellvertretenden Generaldirektor für Personal und Verwaltung, ihm zu bestätigen, daß seine Beschäftigungszeit als Hilfskraft gemäß Artikel 3 Buchstabe c des Anhangs VIII zum Beamtenstatut auf seine bisherigen oder künftigen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre voll angerechnet werde.Die Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 2. April 1970 mit, auf seinen Fall sei nicht Artikel 3, sondern Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII zum Statut anwendbar und bat ihn anzugeben, ob sein Antrag als auf den genannten Artikel 11 gestützt anzusehen sei.Am 30. April 1970 stellte der Kläger aufgrund von Artikel 90 des Beamtenstatuts den Antrag, die Bestimmungen des vorgenannten Artikels 3 auf seinen Fall anzuwenden.Da er auf diesen von den Dienststellen der Kommission am 5. Mai 1970 in das Register eingetragenen Antrag keinen Bescheid erhielt, reichte der Kläger am 28. August 1970 die vorliegende Klage ein.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. Februar 1971 mündlich verhandelt.Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. März 1971 vorgetragen.
Der Kläger begehrt die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über seinen Antrag, bei der Berechnung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstjahre die Dauer der von ihm als Hilfskraft bei den Gemeinschaften abgeleisteten Dienstzeit zu berücksichtigen. Er glaubt, nach Artikel 3 Buchstabe c des Anhangs VIII zum Beamtenstatut auf diese Anrechnung Anspruch zu haben.
Nach Artikel 2 dieses Anhangs wird „das Ruhegehalt …. nach der Gesamtzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Beamten berechnet“, nach seinem Artikel 3 wird „bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Artikels 2 …. folgendes berücksichtigt: a) …. b) …. c) die Dauer der in einer anderen Eigenschaft unter den Voraussetzungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften“ — im folgenden BsB genannt — „abgeleisteten Dienstzeit“, wofür jedoch „Voraussetzung ist, daß der Bedienstete während dieser Zeiten die vorgesehenen Beiträge entrichtet hat“. Nach Auffassung des Klägers umfaßt der Ausdruck „vorgesehene Beiträge“ auch die von den Hilfskräften der Gemeinschaften an nichtgemeinschaftliche Versorgungseinrichtungen gezahlten Beiträge, die tatsächlich in Artikel 70 der BsB „vorgesehen“ seien.
Trotz des Wortlauts von Artikel 3 Buchstabe c hält diese Auslegung einer systematischen Untersuchung der Bestimmungen über die Versorgungsordnung der Gemeinschaftsbediensteten nicht stand. Denn Artikel 83 des Beamtenstatuts stellt mit seinen Bestimmungen „die Versorgungsleistungen werden aus dem Haushalt der Gemeinschaften gezahlt“ und „die Beamten tragen zu einem Drittel zur Finanzierung dieser Versorgung bei“ eine enge Wechselbeziehung zwischen dem Erwerb des Ruhegehaltsanspruchs und der Finanzierung des für die Zahlung dieses Ruhegehalts gebildeten Fonds durch die Betroffenen her. Beiträge an eine gemeinschaftsfremde Einrichtung können daher nicht automatisch zum Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen gegen die Gemeinschaft führen, es sei denn, daß eindeutig etwas anderes bestimmt ist. Übrigens könnte ein solcher Erwerb auch ganz überflüssig sein, weil er eintreten könnte, obwohl der Betroffene in der genannten Einrichtung anspruchsbegründende Jahre zurückgelegt hätte.
Artikel 3 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut läßt sich aus seinem Zusammenhang heraus nicht als eine solche Ausnahmebestimmung verstehen. Sein Buchstabe a bezieht sich auf die im aktiven Dienst stehenden, abgeordneten oder zum Wehrdienst beurlaubten Beamten, für die sich aus den Artikeln 83 Absatz 2, 38 Buchstabe 3 und 42 Absatz 2 des Statuts ergibt, daß sie Ruhegehaltsansprüche an die Gemeinschaft nur erwerben, wenn sie die entsprechenden Beiträge in den Versorgungsfonds der Gemeinschaften einzahlen. Entsprechendes gilt für Artikel 3 Buchstabe b, der sich auf in den einstweiligen Ruhestand versetzte oder aus dienstlichen Gründen ihrer Stelle enthobene Beamte bezieht, für die Artikel 37 des Anhangs VIII zum Statut vorsieht, daß sie „… mit der in Artikel 3 vorgesehenen Begrenzung auf fünf Jahre … den Beitrag (zur Versorgung) weiterhin abzuführen [haben]“. Bei Buchstabe c dieses Artikels ist zu beachten, daß laut den Artikeln 40 Absatz 2 und 41 der BsB, auf die er verweist, „bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre die als Bediensteter auf Zeit bei einer der drei europäischen Gemeinschaften abgeleistete Dienstzeit unter den in Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen berücksichtigt [wird]“, und für die Finanzierung dieser Einrichtung „Artikel 83 des Statuts entsprechend [gilt]“. Daraus, daß die BsB diese oder entsprechende Bestimmungen für die Hilfskräfte nicht enthalten, ist zu schließen, daß Artikel 3 Buchstabe c des Anhangs VIII zum Statut für diese nicht gilt.
Der Kläger meint, diese Auslegung widerspreche dem Geist des Statuts, namentlich wenn man Artikel 48 von dessen Anhang VIII berücksichtige, wo es in Absatz 2 heißt: „Ungeachtet entgegenstehender Vorschriften des Statuts steht dem Beamten auf Antrag [der] Ruhegehaltsanspruch von dem Tage an zu, an dem er seinen Dienst — gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis — bei einem der Organe der drei Europäischen Gemeinschaften angetreten hat.“
Artikel 48 gehört jedoch zu den „Übergangsvorschriften“ des Anhangs VIII und gilt nach seinem Absatz 1 nur für einen „Beamten, dem nach den Übergangsvorschriften [des Statuts] die Rechtsvorteile aus dem Statut gewährt werden“; dies ist ein wesentlich anderer Fall als der von Bediensteten, die wie der Kläger unter der Herrschaft des Statuts von 1962 als Hilfskräfte eingestellt wurden. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels kann übrigens der betroffene Beamte, soweit er keine Beiträge zu der früheren Versorgungseinrichtung der Gemeinschaften geleistet hat, die Berücksichtigung der entsprechenden Zeiten nur erreichen, wenn er „für die Zeit, in der er keinen Beitrag zahlen konnte, die Ruhegehaltsansprüche durch Entrichtung in Teilbeträgen nachträglich [erwirbt]“. Artikel 48 bestätigt sonach den Grundsatz der engen Wechselbeziehung zwischen entrichteten Beiträgen und ruhegehaltsfähigen Dienstjahren.
Der Kläger macht für seine Auffassung ferner geltend, daß er entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unter die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII fallen könne, die bestimmten Beamten den Erwerb zusätzlicher ruhegehaltsfähiger Dienstjahre ermöglicht, wenn diese Beamten bestimmte ihren Ansprüchen an außergemeinschaftliche Versorgungsfonds entsprechende Beträge an die Gemeinschaft zahlen lassen. Denn nach den genannten Bestimmungen müsse einerseits der Betroffene vom Beginn seiner Tätigkeit in der Gemeinschaft an Beamter gewesen sein und andererseits vor seiner Ernennung zum Beamten der Gemeinschaften im Dienst gemeinschaftsfremder Verwaltungen oder Organisationen gestanden haben.
Der Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 von Anhang VIII zum Statut scheint zwar diese Ansichten zu bestätigen, die Beklagte hat aber mit Recht ausgeführt, daß es nicht gerechtfertigt ist, die genannte Vergünstigung, die den in der fraglichen Bestimmung klar angesprochenen, unmittelbar von außerhalb der Gemeinschaften eingestellten Beamten gewährt wird, denjenigen Beamten zu verweigern, die schon vor ihrer Ernennung mit den Gemeinschaften verbunden waren.
Schließlich hat sich der Kläger im Laufe des Verfahrens bereiterklärt, für den Fall, daß der Gerichtshof Artikel 3 des Anhangs VIII nicht als ipso jure auf ihn anwendbar ansehen sollte, in den Versorgungsfonds der Gemeinschaften einzuzahlen: den Betrag, den er von der luxemburgischen Kasse erhalten würde, der er als Hilfskraft der Gemeinschaften angeschlossen war, zuzüglich der Differenz zwischen dem Betrag, den er eingezahlt hätte, wenn er von Beginn an der Gemeinschaftsregelung unterstanden hätte, und dem Betrag, den er tatsächlich an die genannte Kasse gezahlt hat. Er erklärt hierzu, dieses Angebot entspricht „nur dem in den Artikeln 11 und 48 des gleichen Anhangs VIII zum Statut vorgezeichneten Wege“.
Es gibt jedoch keine Bestimmung des Statuts, die für die Berücksichtigung von Zeiten, für die der Betroffene keine Beiträge zur Versorgungseinrichtung der Gemeinschaften geleistet hat, eine solche Finanzierung vorsieht, wie sie der Kläger vorschlägt.
Nach alledem ist die vorliegende Klage als unbegründet abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Klagevorbringen unterlegen.
Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.