EuGH — 55/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußantrage des Generalanwalts,aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 7, 27, 29 und 91,aufgrund der Verordnung des Rates Nr. 259/68, insbesondere ihres Artikels 8, aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.2.Jede der Parteien trägt ihre Auslagen.
Der Kläger beantragt in seiner am 11. September 1970 eingereichten Klageschrift, „die von der Kommission getroffene Verfügung unbekannten Datums, durch die Herr Dousset zum Direktor bei der Generaldirektion Verkehr ernannt worden ist, für nichtig zu erklären oder zumindest aufzuheben“.
Der Kläger macht geltend, die angefochtene Verfügung verstoße gegen die Artikel 7 Absatz 1 und 27 Absatz 3 des Beamtenstatuts und trage den im Urteil 17/68 vom 6. Mai 1969 verankerten Grundsätzen nicht Rechnung, da sie lediglich von dem Bestreben der Kommission getragen sei, das Gleichgewicht in der geographischen Verteilung der Direktorenposten innerhalb der Generaldirektion Verkehr zu wahren, ohne das dienstliche Interesse zu beeinträchtigen. Er stützt seine Rüge zunächst darauf, daß er bereits Beamter der Besoldungsgruppe A 2 gewesen sei, während der für die Direktorenstelle, die Gegenstand des streitigen Verfahrens war, ausgewählte Beamte einer niedrigeren Besoldungsgruppe angehört habe.
Artikel 29 des Statuts stellt die Versetzung auf die gleiche Ebene wie die Beförderung; daher darf die Tatsache, daß die Bewerber um einen Dienstposten verschiedenen Besoldungsgruppen angehören, nicht für sich allein für die Wahl entscheidend sein, die die zuständige Verwaltungsbehörde zu treffen hat. Im Unterschied zu dem im vorgenannten Urteil vom 6. Mai 1969 behandelten Fall ist im vorliegenden nicht erwiesen, daß Gründe der Staatsangehörigkeit der Betroffenen für die Wahl ausschlaggebend gewesen seien.
Der Kläger macht ferner geltend, aus dem Protokoll der Sitzung der Kommission vom 17. Juni 1970 gehe hervor, daß diese nur die Befähigung der in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuften Bewerber geprüft habe und daß außerdem die Dokumente vom 12. und 16. Juni 1970, die sich auf das gleiche Auswahlverfahren bezögen, nur vier statt der tatsächlich eingereichten sechs Bewerbungen erwähnten, was darauf hindeute, daß die Ernennungsverfügung des Herrn Dousset bereits im voraus beschlossen gewesen sei.
Der Kommission lag zwar bei diesem Verfahren keine Beurteilung des Klägers vor, da über Beamte der Besoldungsgruppe A 2 keine Beurteilung abgegeben wird, doch ist dem Protokoll der Sitzung vom 17. Juni 1970, in der die streitige Verfügung erging, zu entnehmen, daß die Kommission eine Abwägung der Verdienste und Befähigungen aller Bewerber einschließlich der in die Besoldungsgruppe A 2 eingestuften vorgenommen hat. Diese Rüge ist daher unbegründet.
Der Kläger rügt die Verletzung wesentlicher Formvorschriften mit der Begründung, die angefochtene Verfügung lasse nicht erkennen, ob die Kommission die Urteile vom 6. Mai 1969 und 13. Mai 1970 zur Kenntnis genommen habe, mit denen der Gerichtshof über die früheren Klagen des Herrn Reinarz gegen sie entschieden hat.
Im vorliegenden Fall ergab sich für die Kommission aus dem Vertrag nur die Verpflichtung, die ergangenen Urteile zu vollziehen, was sie unstreitig getan hat. Dagegen bestand keine Notwendigkeit, diese Urteile in der streitigen Verfügung zu erwähnen. Diese Rüge ist daher nicht begründet.
Der Kläger meint, die angefochtene Verfügung verstoße gegen Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates, der ein Vorrecht des Klägers auf die Einweisung in die fragliche Planstelle zu entnehmen sei.
Dieser Artikel lautet: „Der Beamte, der von einer Verfügung nach Absatz 1 Unterabsatz 2 betroffen ist, bleibt in seiner Besoldungsgruppe und hat weiterhin, alle sich daraus ergebenden Rechte. Er hat ein Vorrecht auf Versetzung in jedwede freigewordene oder neugeschaffene Planstelle seiner Besoldungsgruppe, sofern er die für diese Stelle erforderliche Eignung besitzt.“ Diese Bestimmung soll den Beamten einen Ausgleich gewähren, die aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 in eine Planstelle eingewiesen wurden, die der Laufbahn unmittelbar unter derjenigen Laufbahn zugeordnet ist, der ihre Besoldungsgruppe angehört; sie macht eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichheit der Bewerber mit einer Anwartschaft auf Beförderung und Versetzung und kann wegen ihres scharf abgegrenzten Zwecks und ihres Ausnahmecharakters nicht auf andere als die ausdrücklich von ihr bezeichneten Fälle angewandt werden. Da der Kläger in eine seiner Besoldungsgruppe zugeordnete Planstelle eingewiesen wurde, kann er sich somit auf die Bestimmung nicht berufen. Diese Rüge ist daher unbegründet.
Der Kläger macht geltend, die angefochtene Rüge widerspreche einem allgemeinen Grundsatz guter Verwaltungsführung, wonach die Verwaltungsbehörde ihr unterlaufene Fehler oder Versäumnisse nach Möglichkeit wiedergutzumachen habe.
Die Verfügung über die Ernennung des Herrn Dousset vom 15. Januar 1969 ist vom Gerichtshof deswegen aufgehoben worden, weil die Kommission bei dieser Ernennung nicht über alle Beurteilungsfaktoren verfügte, die sie hätte berücksichtigen müssen, wenn sie nicht durch ihre mit Urteil vom 6. Mai 1969 aufgehobene Verfügung vom 26. Juni 1968 über das Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst diesen rechtswidrig daran gehindert hätte, sich um die Planstelle zu bewerben, für die Herr Dousset ernannt worden war. Indem die Kommission ein neues Verfahren zur Besetzung dieses Dienstpostens eröffnet und dem Kläger damit die Möglichkeit geboten hat, sich zu bewerben, hat sie das Erforderliche getan, um den vom Gerichtshof festgestellten Verfahrensmangel zu beheben. Diese Rüge ist daher nicht begründet.
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.