EuGH, Zweite Kammer — 57/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 4. Februar 1970,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes und der Verfahrensordnunghat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Der Kläger wird verurteilt, die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gegenstand der Klage ist die Aufhebung der Verfügung vom 14. Juli 1970, mit der die Kommission den Antrag des Klägers vom 12. Mai 1970 abgelehnt hat, den gegen ihn am 18. Dezember 1968 ergangenen Dienstentfernungsbeschluß zurückzunehmen und den Kläger in sein Recht wieder einzusetzen, in dem gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren nach Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX zum Beamtenstatut gehört zu werden.
Es ist festzuhalten, daß ein erster, am 4. Juli 1967 gegen den Kläger ergangener Dienstentfernungsbeschluß durch Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1968 ausschließlich deshalb aufgehoben worden ist, weil die Kommission als Anstellungsbehörde nicht selbst den Kläger nach Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX gehört hatte, sondern diese Befugnis einem ihrer Beamten übertragen hatte. Der Kläger ist auf dieses Urteil hin zu seiner Anhörung durch drei Mitglieder der Kommission vorgeladen worden und hat dieser Vorladung nicht Folge geleistet. Er ist mit Beschluß vom 18. Dezember 1968 aus dem Dienst entfernt worden. Seine Anfechtungsklage gegen diesen Dienstentfer-nungsbeschluß ist durch Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1970 abgewiesen worden.
Daher ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen.
Artikel 70 der Verfahrensordnung bestimmt zwar, daß die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten ihre Kosten selbst tragen, nimmt aber die Kosten aus, die im Sinne von Artikel 69 § 3 Absatz 2 als von der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht anzusehen sind.
Angesichts des Verhaltens des Klägers in dem dem Dienstentfernungsbeschluß vom 18. Dezember 1970 vorangegangenen Disziplinarverfahren und der offensichtlichen Unzulässigkeit der vorliegenden Klage erscheint die Klageerhebung als mißbräuchlich. Auf eine unter solchen Umständen erhobene Klage kann die Vergünstigung des Artikels 70 der Verfahrensordnung nicht ausgedehnt werden. Daher ist der Kläger zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten zu verurteilen.