EuGH — 58/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 43 und 177,aufgrund der Verordnung Nr. 473/67/EWG der Kommission vom 21. August 1967, der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 und der Verordnung Nr. 140/67/EWG des Rates vom 21. Juni 1967,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven in Den Haag mit Urteil vom 9. Oktober 1970 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Der Ausdruck „im voraus festgesetzte Abschöpfung“ in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 473/67/EWG der Kommission vom 21. August 1967 meint den Abschöpfungssatz, der für den vom Inhaber der Einfuhrlizenz im Antrag vorgesehenen Einfuhrmonat festgesetzt ist.
Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven in Den Haag hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 9. Oktober 1970, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Oktober 1970, aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Sind in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 473/67/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21. August 1967 in seiner bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 638/70/EWG der Kommission gültig gewesenen Fassung die Worte „der im voraus festgesetzten Abschöpfung“ zu lesen als: der im voraus festgesetzten Abschöpfung, die für den laut der Einfuhrlizenz vorgesehenen Einfuhrmonat gilt, oder als: der im voraus festgesetzten Abschöpfung, die für den letzten Gültigkeitsmonat der Einfuhrlizenz gilt ?
Diese Frage betrifft die Auslegung des in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 473/67/EWG der Kommission vom 21. August 1967 über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Getreideverarbeitungserzeugnisse, Reis, Bruchreis und Reisverarbeitungserzeugnisse (Amtsblatt Nr. 204 vom 24. August 1967, S. 16) verwendeten Begriffs „im voraus festgesetzte Abschöpfung“, eines der Berechnungsfaktoren des Betrages, zu dem die Kaution oder ein Teil davon verfällt, wenn die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird.
Nach den Erklärungen, die im Verfahren abgegeben wurden, legen die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten diese Bestimmung insofern unterschiedlich aus, als für einige von ihnen unter der „im voraus festgesetzten Abschöpfung“ im Sinne der genannten Bestimmungen der für den in der Einfuhrlizenz vorgesehenen Einfuhrmonat festgesetzte Abschöpfungssatz zu verstehen ist, während nach Auffassung anderer dieser Ausdruck den für den letzten. Gültigkeitsmonat der Lizenz festgesetzten Satz bezeichnet.
Die Hoofdproduktschap voor akkerbouwprodukten und die Produktschap voor granen, zaden en peulvruchten, die Interventionsstellen des Königreichs der Niederlande und Beklagten des Ausgangsverfahrens, meinen, gestützt insbesondere auf Artikel 7 der Verordnung Nr. 54 und den an seine Stelle getretenen Artikel 9 der Verordnung Nr. 140/67 sowie auf Erwägungen, die den Zweck der Kautionsregelung betreffen, unter dem Ausdruck „im voraus festgesetzte Abschöpfung“ sei der für den letzten Gültigkeitsmonat der Einfuhrlizenz festgesetzte Abschöpfungssatz zu verstehen. Die Regierung des Königreichs der Niederlande gelangt zum gleichen Ergebnis. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind hingegen der Ansicht, dieser Ausdruck bezeichne den für den vorgesehenen Einfuhrmonat festgesetzten Satz. Die Kommission hatte lange Zeit die von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens vertretene Auslegung unterstützt, machte sich aber vor dem Gerichtshof die Auffassung der niederländischen Interventionsstellen zu eigen, wobei sie sich namentlich auf Artikel 9 der Verordnung Nr. 140/67/EWG des Rates vom 21. Juni 1967 über die Regeln für die vorherige Festsetzung der Abschöpfungen für Getreide (Amtsblatt Nr. 125 vom 26. Juni 1967, S. 2456) und auf Erwägungen stützte, die den Zweck der Kautionsregelung betreffen.
Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 473/67 sind der Berechnung der ganz oder teilweise verfallenden Kaution bei Einfuhrlizenzen mit im voraus festgesetzter Abschöpfung folgende Beträge zugrunde zu legen:„0,50 Rechnungseinheiten je Tonne zuzüglich eines Betrages, der gleich ist: der im voraus festgesetzen Abschöpfung zuzüglich der Prämie, die in dem Prämiensatz vorgesehen ist, die am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung der Lizenz für den darin angegebenen Einfuhrmonat in Kraft ist oder der Prämie für den letzten Monat der Gültigkeitsdauer der Lizenz, wenn diese Prämie höher ist, und vermindert um die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz gültige Abschöpfung.“
Diese Bestimmung legt verschiedene Berechnungsfaktoren des Betrages im einzelnen fest, zu dem die Kaution ganz oder teilweise verfällt, sagt aber nicht, was unter der „im voraus festgesetzten Abschöpfung“ zu verstehen ist. Daher sind zur Auslegung dieses Ausdrucks diejenigen Bestimmungen heranzuziehen, welche die Rechtsgrundlage der gesamten Verordnung Nr. 473/67 bilden, nämlich die der Verordnungen Nrn. 120/67 und 140/67 des Rates.
Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 wird im Fall der Vorausfestsetzung bei der Einfuhr erhoben „der Abschöpfungsbetrag, der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz gilt und nach Maßgabe des im für die Einfuhr vorgesehenen Monat gültigen Schwellenpreises zu berichtigen ist.“ Da die Verordnung Nr. 473/67 den Ausdruck „im voraus festgesetzte Abschöpfung“ ohne nähere Bestimmung gebraucht, ist er in dem Sinne zu verstehen, in dem ihn die Grundverordnung Nr. 120/67 verwendet, zu deren Vollzug die Verordnung Nr. 473/67 ergangen ist.
Dieser Auslegung widerspricht entgegen dem Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens auch Artikel 9 der Verordnung Nr. 140/67 nicht, der bestimmt: „Wird die Einfuhr nicht in dem bei Antragstellung angegebenen Monat durchgeführt, so gilt folgendes: a) der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz geltende Abschöpfungsbetrag wird nach Maßgabe des am Tag der Einfuhr gültigen Schwellenpreises berichtigt“.
Denn diese Bestimmung regelt den Fall, daß die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz, aber in einem anderen als dem im Lizenzantrag dafür vorgesehenen Monat stattfindet, und gilt nicht für den Fall, daß das Einfuhrgeschäft während der Gültigkeitsdauer der Lizenz nicht oder nur teilweise abgewickelt worden und deshalb die Kaution ganz oder teilweise verfallen ist. Es kann nicht angenommen werden, daß die zitierte Vorschrift das System der Verordnung Nr. 120/67 geändert habe, zumal die Verordnung Nr. 140/67 als Durchführungsverordnung, die nicht unmittelbar auf Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrages, sondern auf der Ermächtigungsvorschrift von Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 120/67 beruht, die Bestimmungen der Grundverordnung, von der sie abgeleitet ist, nicht ändern konnte.
Unter diesen Umständen erscheint es nicht erforderlich, auf die — übrigens gegensätzlichen — Ausführungen der Kommission und der Beklagten des Ausgangsverfahrens einzugehen, die im Laufe des Verfahrens über den Zweck der Bestimmungen gemacht wurden, welche die Festsetzung der bei Unterbleiben der Einfuhr in Frage kommenden Beträge im einzelnen regeln.
Nach alledem ist der Ausdruck „im voraus festgesetzte Abschöpfung“ in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 473/67 in dem Sinne auszulegen, daß er den Abschöpfungssatz meint, der für den vom Inhaber der Einfuhrlizenz in seinem Antrag vorgesehenen Einfuhrmonat festgesetzt ist.
Die Auslagen der Kommission und der Regierung des Königreichs der Niederlande, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.