EuGH — 61/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schluißanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 4, 5, 7, 90 und 91,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verrahrensordnung des Gerichtshofes der europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Beide Parteien tragen ihre eigenen Auslagen.
Der Kläger hat mit seiner am 4. November 1970 eingereichten Klageschrift beim Gerichtshof eine Klage erhoben, mit der er die Aufhebung einer Verfügung vom 6. Mai 1970 begehrt, durch welche die Beklagte Herrn Angelino, einen Beamten der Besoldungsgruppe A 4 in der Sprechergruppe, mit dem Dienstort Rom der Generaldirektion Presse und Information Abteilung Veröffentlichungen, zugeteilt hat. Diese Verfügung habe zur Folge gehabt, daß dem Kläger, einem Beamten der Besoldungsgruppe A 6 in der gleichen Abteilung, sein Amt als Redakteur italienischer Sprache der periodischen und nicht periodischen Veröffentlichungen dieser Abteilung oder des Informationsbüros Rom, insbesondere das Amt eines Redakteurs der Zeitschrift „Comunità Europee“, entzogen worden sei.
Der Kläger macht als erstes geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, weil keine Stellenbekanntgabe veröffentlicht wurde, obwohl Artikel 4 des Statuts bestimmt, daß jede freie Planstelle dem Personal bekanntgegeben wird, sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, sie zu besetzen. Die Beklagte entgegnet, sie habe keine freie Planstelle besetzt, sondern lediglich eine Planstelle übertragen, weil die Abteilung Veröffentlichungen wegen der auf die Zunahme der Tätigkeiten der Gemeinschaft zurückzuführenden Vervielfachung ihrer Informationsaufgaben habe verstärkt werden müssen.
Die Anstellungsbehörde kann im Dienstinteresse eine Planstelle aus einer Generaldirektion in eine andere übertragen, wenn diese Planstelle nach ihrer Auffassung in der Dienststelle, der sie zugeteilt wird, nützlicher ist als in der, aus der sie weggenommen wird. Mit der Übertragung der Planstelle ohne wesentliche Änderung der mit ihr verbundenen Tätigkeiten wird keine neue Stelle geschaffen. Wird außerdem der Inhaber der übertragenen Planstelle mit dieser versetzt, so wird keine Planstelle frei und besteht somit keine Verpflichtung, das für diesen Fall vorgeschriebene Verfahren einzuleiten.
Im vorliegenden Fall waren nach der Behauptung des Beklagten die Stelle, die Herr Angelino in der Sprechergruppe innehatte, und die, die er in der Abteilung Veröffentlichungen wahrnimmt, einander gleich. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was diese Behauptung zu entkräften vermöchte. Zudem ist entgegen der Behauptung des Klägers nach den Akten das Personal der Abteilung Veröffentlichungen tatsächlich um die übertragene Planstelle verstärkt worden.
Nach alledem brauchte keine Stellenbekanntgabe veröffentlicht zu werden, so daß die Rüge zurückzuweisen ist.
Der Kläger macht noch geltend, infolge der angefochtenen Übertragung seien ihm seine Aufgaben als Redakteur der Zeitschrift Comunità Europee genommen worden, womit ihm tatsächlich sein Amt entzogen worden sei, ohne daß ihm ein neuer Tätigkeitsbereich anvertraut worden sei.
Die übergeordnete Behörde ist für die Gliederung ihrer Dienststellen allein verantwortlich und kann diese Gliederung nach den Erfordernissen des Dienstbetriebs regeln und ändern. Dies gilt jedoch unbeschadet der den Bediensteten nach ihrem Statut zustehenden gerichtlich durchsetzbaren Rechte. Insbesondere ergibt sich aus den Artikeln 5 und 7 des Statuts, daß ein Beamter ein Recht darauf hat, daß die ihm übertragenen Tätigkeiten im ganzen einem Dienstposten entsprechen, welcher der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, die der Beamte in der Hierarchie innehat. Wird einem Beamten ein Teil seiner bisherigen Dienstaufgaben entzogen, so kann hierin unter bestimmten Umständen eine Verletzung dieses Rechts liegen.
Der Kläger trägt zutreffend vor, daß ihm die Redaktion der Zeitschrift Comunità Europee nicht mehr anvertraut ist. Es steht aber auch fest, daß er seither andere Redaktionstätigkeiten in italienischer Sprache ausgeübt hat, die sich zwar von seinen früheren unterscheiden mögen, von denen aber nicht ersichtlich ist, daß sie nicht mit seiner Besoldungsgruppe übereinstimmten.
Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
Der Kläger macht sodann geltend, die angefochtene Verfügung sei deswegen aufzuheben, weil sie ihm nicht zugestellt worden und nicht mit Gründen versehen ist.
Nach Artikel 25 des Statuts ist jede Verfügung dem betroffenen Beamten schriftlich mitzuteilen. Im vorliegenden Fall war die angefochtene Verfügung nur dem Beamten mitzuteilen, dessen Dienststellung ihr Gegenstand war. Einer Begründung bedürfte sie ihrem Empfänger gegenüber nach dem gleichen Artikel 25 nur, wenn sie ihn beschwerte.
Diese Rüge greift somit nicht durch.
Endlich vermag der Kläger nicht darzutun, inwiefern es ermessensmißbräuchlich gewesen sein soll, daß Herr Angelino in einen seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten eingewiesen wurde. Mangels präzisen Vorbringens hierüber ist diese Rüge gleichfalls zurückzuweisen.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Nach Artikel 64 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.
Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen.