EuGH — 62/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 9, 30, 113 und 115,aufgrund des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 865/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (Amtsblatt L 153 vom 1. Juli 1968, S. 8 ff.),aufgrund der Artikel 2, 3 Buchstabe q und 4 Absatz 1 der Richtlinie 70/50/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1969, gestützt auf die Vorschriften des Artikels 33 Absatz 7 über die Beseitigung von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, die nicht unter andere aufgrund des EWG-Vertrags erlassene Vorschriften fallen (Amtsblatt L 13 vom 19. Januar 1970, S. 29),aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69,hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Entscheidung der Kommission vom 15. September 1970, mit der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt wird, bestimmte aus der Volksrepublik China stammende und in den Benelux-Ländern im freien Verkehr befindliche Waren von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen, wird aufgehoben, soweit sie sich auf Waren bezieht, für welche Anträge auf Einfuhrgenehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidung „ordnungsgemäß bei der deutschen Verwaltung anhängig“ waren.2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin befaßt sich mit dem Import von Nahrungsmitteln, insbesondere von Konserven.Anfang September 1970 wurden ihr von einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmen rund 65,5 t Champignon-Konserven aus der Volksrepublik China im Wert von 150000 DM zum Kauf angeboten. Die Klägerin beantragte daraufhin am 4. September 1970 beim deutschen Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (nachstehend: „Bundesamt“) eine Einfuhrgenehmigung, wobei sie betonte, daß die Waren in den Niederlanden bereits zum freien Verkehr abgefertigt seien.Am 9. September 1970 wiederholte sie den Antrag und wies darauf hin, das Kaufangebot sei nur noch wenige Tage gültig. Mit Schreiben vom 8. September teilte das Bundesamt der Klägerin mit, ihr Antrag werde geprüft.Durch ein Fernschreiben vom 11. September 1970 bat die Klägerin das Bundesamt nochmals um umgehende Erledigung des Antrags. Mit Fernschreiben vom gleichen Tag antwortete das Bundesamt insbesondere: „Es sei beabsichtigt, Ihren Einfuhrantrag vom 4. September 1970 abzulehnen, sobald die Ermächtigung der Kommission nach Artikel 115 EWG-Vertrag vorliegt.“
Am gleichen Tag richtete die Bundesregierung ein Fernschreiben an die Beklagte, in dem sie mitteilte, daß ihr ein Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für im Freiverkehr der Niederlande befindliche, aus der Volksrepublik China stammende Champignon-Konserven im Wert von 125000 DM vorliege. Sie beantragte,„die deutsche Regierung im Eilverfahren zu ermächtigen, die Einfuhr von Konserven der Tarifnummer 20.02 mit Ursprung Volksrepublik China aus dem Freiverkehr aller Mitgliedstaaten (da von dem bekannten Antragsteller andere Umwegeinfuhren zu erwarten sind) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen, einschließlich der mit dem vorliegenden Einfuhrantrag beabsichtigten Einfuhr“. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 15. September 1970 gab die Beklagte, gestützt auf Artikel 115 Absatz 1 EWG-Vertrag, dem Antrag der Bundesregierung statt. Artikel 1 dieser Entscheidung lautet:Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, die aus der Volksrepublik China stammenden und in den Beneluxländern im freien Verkehr befindlichen nachstehend aufgeführten Erzeugnisse von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen:Nr. des Gemeinsamen ZolltarifsWarenex 20.02Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht Champignons Diese Entscheidung bezieht sich ebenfalls auf die Einfuhr dieser Waren, für welche Anträge auf Einfuhrgenehmigung zur Zeit und ordnungsgemäß bei der deutschen Verwaltung anhängig sind.
Mit Schreiben vom 21. September 1970 lehnte das Bundesamt unter Berufung auf diese Entscheidung den Antrag der Klägerin ab. Auf deren Klage entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt durch Urteil vom 8. Dezember 1970:„Es wird festgestellt, daß die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Einfuhrgenehmigung vom 4. September 1970 rechtswidrig gewesen ist.“ Das Urteil stützt sich auf Vorschriften des deutschen Rechts. Ein „berechtigtes Schutzbedürfnis der Wirtschaft“, das allein eine Ablehnung des Antrags hätte rechtfertigen können, habe nicht vorgelegen, da es sich um eine verhältnismäßig geringe Warenmenge gehandelt habe.Das Bundesamt hat gegen dieses Urteil Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt, der noch nicht entschieden hat.
Die vorliegende Klage beim Gerichtshof wurde am 12. November 1970 erhoben.Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1970 beantragt, gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung über die Zulässigkeit der Klage vorab zu entscheiden und die Klage für unzulässig zu erklären. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Januar 1971 in erster Linie beantragt hatte, diese Einrede zu verwerfen und in die Verhandlung zur Hauptsache einzutreten, hat der Gerichtshof am 3. Februar 1971 beschlossen, die Entscheidung über die Einrede dem Endurteil vorzubehalten. Das schriftliche Verfahren wurde daraufhin in der üblichen Form fortgesetzt.Aufgrund des Berichtes des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, von einer Beweisaufnahme abzusehen.Die Parteien haben in der Sitzung vom 13. Juli 1971 mündlich verhandelt.Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. Oktober 1971 vorgetragen.
Ziel der Klage ist die Aufhebung des Artikels 1 der Entscheidung 70/446 der Kommission vom 15. September 1970 (Amtsblatt L 213/70), mit der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt wird, bestimmte aus der Volksrepublik China stammende und in den Benelux-Ländern im freien Verkehr befindliche Waren von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen, soweit diese Ermächtigung „sich ebenfalls auf die Einfuhr dieser Waren (bezieht), für welche Anträge auf Einfuhrgenehmigung zur Zeit und ordnungsgemäß bei der deutschen Verwaltung anhängig sind“.
1.Die Kommission macht in erster Linie geltend, die Klage sei unzulässig, weil die angefochtene Bestimmung die Klägerin nicht betreffe. Die Worte „zur Zeit und ordnungsgemäß anhängig“ schlössen die Anträge auf Einfuhrgenehmigung aus, denen die deutsche Verwaltung schon vor Inkrafttreten der angefochtenen Entscheidung hätte stattgeben müssen, wollte sie nicht das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen verletzen. Dies treffe auf den Antrag der Klägerin zu, da die deutsche Verwaltung eine übermäßig lange Frist habe verstreichen lassen, bevor sie ihn beschieden habe.
Der Ausdruck „ordnungsgemäß anhängig“ ist als eine Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 865/68/EWG des Rates vom 28. Juni 1968 in Verbindung mit den Artikeln 2, 3 Buchstabe q und 4 Absatz 1 der Richtlinie der Kommission vom 22. Dezember 1969 zu verstehen; nach diesen Bestimmungen sind die Mitgliedstaaten gehalten, Anträgen auf Einfuhrgenehmigungen für die fraglichen Waren innerhalb einer nicht „übermäßig langen“ Frist stattzugeben, widrigenfalls sie gegen das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen verstoßen.
Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, daß die Bundesregierung, die ihren Schritt mit dem Hinweis auf einen ihr zur damaligen Zeit vorliegenden Antrag begründet hatte, davon ausgehen konnte, daß die streitige Bestimmung gerade solche Anträge erfassen sollte, die bereits eingereicht waren. Der Beklagten war am 15. September 1970, dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung, bekannt, daß die Ermächtigung sich nach dem Wunsch der Bundesregierung auf die Lizenzanträge erstrecken sollte, die schon vor dem 11. September, dem Tag, an dem die Bundesregierung ihren Antrag an die Beklagte gerichtet hatte, bei den deutschen Behörden anhängig waren. Wenn daher die Beklagte diese Anträge von der Schutzmaßnahme ausschließen wollte, so müßte sie dies klar zum Ausdruck bringen, anstatt die Worte „diese Entscheidung bezieht sich ebenfalls …“ zu gebrauchen, mit denen sie den Anwendungsbereich von Artikel 1 Satz 1 der Entscheidung unausgesprochen erweiterte.
Da sonach der zweite Satz dieses Artikels so auszulegen ist, daß er den Fall der Klägerin erfaßt, ist diese von der Bestimmung betroffen, deren Aufhebung sie begehrt.
2.Die Beklagte macht geltend, in jedem Fall sei die Klägerin von einer der Bundesrepublik erteilten Ermächtigung nicht unmittelbar betroffen, da es dieser freigestanden habe, keinen Gebrauch davon zu machen.
Die zuständigen deutschen Stellen hatten jedoch der Klägerin bereits mitgeteilt, sie würden deren Antrag ablehnen, sobald die Kommission ihnen eine entsprechende Ermächtigung erteile. Sie hatten die Ermächtigung gerade im Hinblick auf die ihnen zum damaligen Zeitpunkt bereits vorliegenden Anträge beantragt.
Hieraus erhellt, daß die Klägerin unmittelbar betroffen war.
3.Die Beklagte macht ferner geltend, die streitige Entscheidung betreffe die Klägerin nicht individuell, sondern beziehe sich in abstrakter Weise auf alle diejenigen Marktteilnehmer, welche die in Rede stehenden Waren während der Geltungsdauer der Entscheidung in die Bundesrepublik einführen wollten.
Die Klägerin hat die Entscheidung jedoch nur insoweit angefochten, als sich diese auch auf Einfuhren bezieht, für welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidung bereits Anträge auf Einfuhrgenehmigungen anhängig waren. Die insoweit betroffenen Importeure waren aber schon vor diesem Tage der Zahl und der Person nach feststellbar. Die Beklagte konnte wissen, daß die streitige Bestimmung der Entscheidung nur die Interessen und die Rechtsstellung dieser Importeure berühren würde. Bei dieser Sachlage waren die genannten Importeure im Verhältnis zu allen anderen Personen in ähnlicher Weise individualisiert wie der Adressat.
Die prozeßhindernde Einrede ist daher zurückzuweisen.
Die Klägerin rügt, die Beklagte habe ihre Befugnisse aus Artikel 115 EWG-Vertrag überschritten und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns verstoßen. In Anbetracht der geringfügigen Mengen an Champignon-Konserven, welche die Klägerin habe einführen wollen — 65,5 t, also weniger als 1,5 Promille des Jahresverbrauchs der Bundesrepublik — sei es nicht notwendig gewesen, die streitige Ermächtigung auf die zur Zeit der Antragstellung bei der Kommission anhängigen Einfuhrlizenzanträge zu erstrecken.
Nach Artikel 115 Absatz 1 kann die Kommission, „um sicherzustellen, daß die Durchführung der von den Mitgliedstaaten … getroffenen handelspolitischen Maßnahmen nicht durch Verkehrsverlagerungen verhindert wird, oder wenn Unterschiede zwischen diesen Maßnahmen zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einem oder mehreren Staaten führen“, unter anderem „die Mitgliedstaaten (ermächtigen), die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt“; nach Absatz 3 des gleichen Artikels sind jedoch „mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören“.
Eine solche Ermächtigung kann namentlich von den Vorschriften des Artikels 9 in Verbindung mit denen des Artikels 30 des Vertrages abweichen, wonach das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung nicht nur für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren, sondern auch für diejenigen Waren aus dritten Ländern gilt, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Da die Ausnahmeermächtigungen des Artikels 115 nicht nur von den genannten für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes grundlegenden Vorschriften abweichen, sondern auch die Durchführung der in Artikel 113 vorgesehenen gemeinsamen Handelspolitik behindern, sind sie eng auszulegen und anzuwenden.
Aus den Akten geht hervor, daß den deutschen Behörden am Tage des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nur zwei Anträge vorlagen, welche auf die Einfuhr von insgesamt etwa 120 Tonnen zielten, also von ungefähr 2,6 Promille der nach den eigenen Angaben der Beklagten im Jahre 1969 im ganzen in die Bundesrepublik eingeführten 46122 t Champignon-Konserven. Bei dieser Sachlage hat die Kommission die Grenzen des im Sinne von Artikel 115 — ausgelegt in dem allgemeinen Rahmen des Vertrages, wie er sich nach Ablauf der Übergangszeit darstellt —„Notwendigen“ überschritten, indem sie die streitige Ermächtigung auf einen Antrag erstreckt hat, der sich auf ein für die Wirksamkeit der von dem betroffenen Mitgliedstaat beabsichtigten handelspolitischen Maßnahme bedeutungsloses Geschäft bezog und zudem zu einer Zeit gestellt worden war, als der Grundsatz des freien Warenverkehrs für die in Rede stehende Ware uneingeschränkt galt.
Die angefochtene Bestimmung ist daher aufzuheben, ohne daß auf die übrigen Klagegründe eingegangen zu werden braucht.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie ist daher zur Tragung der Kosten zu verurteilen.