EuGH — C-63/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 76,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klagen werden abgewiesen.2.Die Kläger und die Beklagte tragen ihre eigenen Auslagen.
Die Kläger beantragen in ihren am 16. November 1970 eingegangenen Klageschriften die Feststellung, daß die Europäischen Gemeinschaften, handelnd durch die Kommission, verpflichtet seien, die Mehrbelastungen auszugleichen, die den Klägern dadurch entstanden sind, daß sie zur Erfüllung ihrer in der Bundesrepublik übernommenen finanziellen Verpflichtungen infolge der Aufwertung der Deutschen Mark vom Oktober 1969 einen höheren Betrag in belgischen Franken, der Währung, in der ihr Gehalt ausgedrückt ist und ausgezahlt wird, überweisen mußten. Sie beantragen, die Kommission demzufolge zu verurteilen, ihnen zum Ausgleich ihrer Einkommensverluste die Beträge zu zahlen, die nach den einzelnen Klageschriften beigefügten Berechnungen dem ihnen in der Zeit vom 15. November 1969 bis zum 15. November 1970 durch die genannte Aufwertung entstandenen Schaden entsprechen. Der Kläger Werner Horn beantragt außerdem, die Beklagte zu veranlassen, in das Beamtenstatut eine Bestimmung des Inhalts aufzunehmen, daß der Dienstherr der europäischen Beamten generell das Währungsrisiko zu tragen habe.
Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, den Gemeinschaftsbehörden Weisungen zu erteilen. Dieser zusätzliche Klageantrag ist daher als unzulässig abzuweisen.
Die Kläger stützen ihre Auffassung in erster Linie auf Artikel 76 des Statuts, wonach Beamten, ehemaligen Beamten, oder Rechtsnachfolgern eines verstorbenen Beamten, die sich — namentlich infolge einer schweren oder längeren Krankheit oder aus familiären Gründen — in einer besonders schwierigen Lage befinden, Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüsse gewährt werden können. Die Schwierigkeiten seien im vorliegenden Fall namentlich auf familiäre Verpflichtungen der Betroffenen zurückzuführen und erfüllten daher den Tatbestand einer besonders schwierigen Lage im Sinne des genannten Artikels 76.
Artikel 76 erlegt den Gemeinschaftsbehörden keine bestimmte Verpflichtung auf, sondern soll ihnen die Möglichkeit geben, Beamten oder ehemaligen Beamten in schwieriger Lage Hilfe zu leisten. Die Bestimmung bildet eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, daß alle Beamten dasselbe Statut haben und daß ihnen keine anderen Vorteile zugewandt werden dürfen als die allgemein und objektiv festgesetzten. Die Anstellungsbehörde hat daher die besonderen Umstände jedes Einzelfalles zu prüfen, in dem die Anwendung dieses Artikels beantragt wird, bevor sie eine besonders schwierige Lage als gegeben anerkennen kann. Eine automatische Anwendung dieser Vorschrift ist demnach nicht schon dann möglich, wenn bestimmte Umstände wie eine schwere oder langwierige Krankheit eingetreten sind.
Die von den Klägern geltend gemachten Umstände können zwar gegebenenfalls zu einer besonders schwierigen Lage im Sinne von Artikel 76 des Statuts führen, doch kann der Umstand, daß die Kläger durch die Aufwertung der DM zu höheren Zahlungen gezwungen waren, für sich allein kein ausreichender Grund sein, sich auf diese Bestimmung zu berufen. Es ist daher Sache der betroffenen Beamten, sich einzeln an die Kommission zu wenden, um sie zu der Prüfung zu veranlassen, ob, unter anderem mit Rücksicht auf die Höhe des Gehalts der einzelnen Beamten, Artikel 76 angewendet werden kann. Die etwaige Tatsache, daß diesen Beamten aus der Aufwertung der DM ein Schaden erwachsen ist, vermag jedoch für sich allein die Anwendung dieser Vorschrift nicht zu rechtfertigen.
Die Rüge der Verletzung dieser Vorschrift ist daher zurückzuweisen.
Die Kläger berufen sich ferner auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Beamten der Gemeinschaften.
Dieser Grundsatz findet jedoch im Bereich des Beamtenstatuts seinen Ausdruck gerade darin, daß alle Gemeinschaftsbeamten mit gleichem Dienstort ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit in der gleichen Währung und nach einer einheitlichen Gehaltstabelle bezahlt werden, wobei unberücksichtigt bleibt, ob sie ihr Gehalt an ihrem Dienstort oder anderwärts ausgeben. Gewiß kann das Gehalt je nach dem Ort, an dem es ausgegeben wird, eine unterschiedliche Kaufkraft haben. Diese Unterschiede sind auf eine große Zahl wirtschaftlicher und sozialer Besonderheiten dieser einzelnen Orte zurückzuführen, für welche die nationale Währungsparität nur eine der möglichen Ursachen ist. Die den Klägern vorschwebende automatische Anpassung an Paritätsänderungen zwischen den Währungen der Mitgliedstaaten würde gegenüber anderen Beamten, die zur Erfüllung ihrer familiären Verpflichtungen die Folgen anderer, weniger offensichtlicher, aber ebenso beträchtlicher Kaufkraftänderungen hinnehmen müssen, einen diskriminierenden, mit dem angeführten Grundsatz unvereinbaren Vorteil darstellen.
Dieser Klagegrund kann daher nicht durchgreifen.
Nach alledem sind die Klagen abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst. Die Kläger sind mit ihrem Klagevorbringen unterlegen.