EuGH — 76/70
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Finanzgericht Rheinland/Pfalz gemäß dessen Beschluß vom 14. Oktober 1970 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1.Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide ist in dem Sinne auszulegen, daß zur Berechnung des Schwellenpreises für Getreide vom Grundrichtpreis unter anderem ein fester Betrag abzuziehen ist, der der Auswirkung bei der Einfuhr erhobener inländischer Abgaben wie der Umsatzausgleichsteuer entspricht.2.Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung kann nicht so ausgelegt werden, daß er der Kommission die Befugnis verleiht, durch ihr Verhalten etwaige Mängel zu heilen, die den Maßnahmen der staatlichen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus diesem Artikel anhaften.
Das Finanzgericht Rheinland/Pfalz stellt durch Beschluß vom 14. Oktober 1970, beim Gerichtshof eingegangen am 17. November 1970, aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG zwei Fragen nach der Auslegung einiger Vorschriften der Verordnung Nr. 19 des Rates der EWG über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (Amtsblatt 1962, S. 933 ff.).
Der Gerichtshof wird zunächst ersucht zu entscheiden, ob die Artikel 2 und 4 der genannten Verordnung so auszulegen sind, daß bei der Abschöpfungsbemessung ein Betrag in Höhe der bei der Einfuhr erhobenen Umsatzausgleichsteuer vom Schwellenpreis abzuziehen ist.
Nach den Gründen des Beschlusses des Finanzgerichts betrifft die Frage Einfuhren von Braugerste aus einem anderen Mitgliedstaat in die Bundesrepublik, die im Dezember 1962 stattfanden, als ein von den zuständigen Bundesbehörden festgesetzter Schwellenpreis galt, der die inländische Umsatzausgleichsteuer nicht als Kostenbestandteil des Preises der eingeführten Erzeugnisse berücksichtigte. Der Importeur, der somit neben der vom Unterschied zwischen dem Schwellenpreis und dem von der Kommission festgesetzten Frei-Grenze-Preis berechneten innergemeinschaftlichen Abschöpfung auch die Umsatzausgleichsteuer bezahlen mußte, rief das Finanzgericht an und machte geltend, diese Kumulierung sei mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 19 unvereinbar.
Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 wurde der Schwellenpreis für das streitige Erzeugnis von den Mitgliedstaaten jährlich so festgesetzt, daß der Verkaufspreis des eingeführten Erzeugnisses auf dem Markt des Handelsplatzes der Zone mit dem größten Zuschußbedarf des jeweiligen Mitgliedstaates dem Grundrichtpreis im Sinne von Artikel 5 dieser Verordnung entsprach. Nach dem Grundrichtpreis bestimmte sich das im Hinblick auf die Ziele des Artikels 39 des Vertrages festgesetzte Preisniveau, dem die Marktpreise über Ausrichtungsmechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für den fraglichen Sektor angenähert werden mußten. Um Störungen des Preisgefüges infolge von Einfuhren zu niedrigen Preisen zu verhindern, sollte der Schwellenpreis, so wie er in der Verordnung Nr. 19 vorgesehen war, zusammen mit der Abschöpfung das Preisniveau festlegen, auf das der Preis des eingeführten Erzeugnisses aufgehoben werden mußte, damit dieses auf dem fraglichen Markt nicht zu einem niedrigeren als dem Grundrichtpreis angeboten werden konnte. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, mußte der Preis des eingeführten Erzeugnisses ab Grenzübergang, erhöht um die auf dem Weg bis zum Geltungsbereich des Grundrichtpreises entstehenden Vermarktungskosten, dem Grundrichtpreis entsprechen, so daß der Schwellenpreis dem Grundrichtpreis, vermindert um die auf dem Weg vom Grenzübergangsort zur ersten Großhandelsstufe im Geltungsbereich des Grundrichtpreises entstehenden Vermarktungskosten, gleich sein mußte.
Bei Einführung der Abschöpfungsregelung durch die Verordnung Nr. 19 verzichtete der Gemeinschaftsgesetzgeber bewußt darauf, den Grundrichtpreis des eingeführten Erzeugnisses individuell auf das Niveau des Grundrichtpreises des einführenden Mitgliedstaates anzuheben. Er entschied sich vielmehr für ein System genereller Abschöpfungen, die nach den günstigen Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt oder im ausführenden Mitgliedstaat pauschal festgesetzt wurden. Nach dieser Regelung waren daher die Vermarktungskosten, um die der Richtpreis für die Festsetzung des Schwellenpreises vermindert werden mußte, nicht nach den vom Importeur für eine bestimmte Lieferung tatsächlich aufgewandten, weitgehend von seinen Entscheidungen abhängigen Kosten zu berechnen, sondern nach den pauschal berechneten Kosten, die jedem Importeur unvermeidlich erwuchsen.
Die bei jeder Getreideeinfuhr ohne Ausnahme erhobene Umsatzausgleichsteuer gehört zu den unausweichlichen Vermarktungskosten und ist daher ein notwendiger Kostenbestandteil für die Schwellenpreisberechnung. Wäre dem anders, so würde sich der Schwellenpreis — und damit auch die Abschöpfung — um den Betrag der Umsatzausgleichsteuer erhöhen, so daß die Ware nicht zu einem dem Grundrichtpreis entsprechenden Preis angeboten werden könnte. Hierzu ergibt sich aus den Vorschriften und der Begründung der Verordnung Nr. 19, daß dem Grundrichtpreis nicht die Rolle eines innerstaatlichen Mindestpreises zugedacht war, den anzuheben dem nationalen Gesetzgeber freistehen sollte, sondern daß er als marktstabilisierender Faktor wirken sollte. Das in der Verordnung selbst angegebene Fernziel war im übrigen, die einzelstaatlichen Richtpreise zur Errichtung eines einheitlichen Marktes schrittweise einem gemeinsamen Richtpreis anzunähern; die Anwendung der Verordnung sollte also dazu beitragen, daß sich der Abstand zwischen dem höchsten und dem niedrigsten einzelstaatlichen Richtpreis nicht vergrößerte. Mit diesem Ziel wäre es unvereinbar gewesen, den Mitgliedstaaten die Freiheit zu lassen, die Verkaufspreise für eingeführtes Getreide durch Abgaben wie die Umsatzausgleichsteuer auf ein höheres Niveau anzuheben. Wie das Finanzgericht in den Gründen seines Beschlusses selbst ausführt, vermögen die Gegengründe, die sich aus den Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für andere Sektoren herleiten lassen, die dem Wortlaut der Verordnung Nr. 19 zu entnehmende Schlußfolgerung nicht zu entkräften.
Sonach ist dem Finanzgericht zu antworten, daß Artikel 4 der Verordnung Nr. 19 in dem Sinne auszulegen ist, daß bei der Berechnung des Schwellenpreises für Getreide vom Grundrichtpreis unter anderem ein fester Betrag abzuziehen ist, welcher der Auswirkung bei der Einfuhr erhobener inländischer Abgaben wie der Umsatzausgleichsteuer entspricht.
Bei der eindeutigen Bestimmbarkeit dieser Steuer ist nach Gemeinschaftsrecht nichts dagegen einzuwenden, daß der nationale Richter den tatsächlich an Umsatzausgleichsteuer gezahlten Betrag auf die vom Importeur geschuldete Abschöpfung anrechnet, falls der nationale Gesetzgeber diese Steuer bei der Schwellenpreisberechnung nicht berücksichtigt haben sollte.
Die zweite Frage geht dahin, ob sich aus Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 ergibt, daß die Kommission eine fehlerhafte nationale Schwellenpreisberechnung auch stillschweigend oder durch konkludente Handlung genehmigen konnte mit der Folge, daß der Mangel dadurch geheilt wurde.
Die durch Verordnung Nr. 19 eingeführte gemeinsame Marktorganisation für Getreide beruhte, wie es der Struktur der Gemeinschaft entspricht, auf einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen, wobei diese wie jene die ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Aufgaben unter eigener Verantwortung wahrnahmen. Artikel 4 Absatz 2 sah nur die Mitteilung der festgesetzten Schwellenpreise an die Kommission und eine Revisionsbefugnis dieses Organs nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung vor. Diese selbständige Revisionsbefugnis ermöglichte es der Kommission, die fehlerhaften Preise durch richtige zu ersetzen, die sie selbst festlegte. Machte die Kommission von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so konnte dies nicht als Genehmigung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen durch die Kommission angesehen werden, zumal die tatsächlichen Möglichkeiten der Kommission zur Nachprüfung der Richtigkeit der festgesetzten Schwellenpreise beschränkt waren. Im übrigen hätte sogar eine stillschweigende oder ausdrückliche Genehmigung der Kommission nicht die Gültigkeit der von den staatlichen Behörden nach Artikel 4 getroffenen Entscheidungen bewirken können, denn diese Gültigkeit hing nicht von der Beurteilung durch die Kommission, sondern davon ab, ob die Entscheidungen objektiv den Anforderungen der Verordnung genügten.
Nach alledem ist die Frage dahin gehend zu beantworten, daß Artikel 4 Absatz 2 nicht im Sinne der Verleihung einer Befugnis an die Kommission ausgelegt werden kann, durch ihr Verhalten etwaige Mängel zu heilen, die den Maßnahmen der staatlichen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus diesem Artikel anhaften.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Rheinland/Pfalz anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.