EuGH — 77/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Verträge über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Die Klage richtet sich gegen die Verfügung, mit der die Kommission die vom Kläger am 16. Juni 1970 eingereichte Verwaltungsbeschwerde zurückgewiesen hat. Der Kläger macht in der Klageschrift geltend, er habe über den in Artikel 7 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorgesehenen Zeitraum hinaus einen Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe verwaltet und deshalb Anspruch auf Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens, der ihm aus dem Fortbestehen einer solchen statutswidrigen Dienststellung entstanden sei. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1970 in einem Rechtsstreit zwischen den gleichen Parteien festgestellt, daß der Kläger keinen Anspruch auf die in Artikel 7 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorgesehene Ausgleichszulage hatte, da mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben keine höhere als seine gewöhnliche Verantwortung verbunden war. Der Kläger hat in seiner Erwiderung seinen Standpunkt wie folgt präzisiert: Da aus dem genannten Urteil hervorgehe, daß seine Aufgaben denen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 3 glichen, sei sein Dienstposten in diese Besoldungsgruppe und Laufbahn einzustufen. Deshalb beantragt er, mit Wirkung vom 25. April 1970 in die Besoldungsgruppe A 3 eingestuft zu werden, oder hilfsweise, die Kommission zur Zahlung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs zu verurteilen.
Mit Schriftsatz vom 28. Mai 1971 hat der Kläger beantragt, der Gerichtshof möge nach Artikel 60 der Verfahrensordnung zum Beweis für den Rang der Aufgaben, die er auf dem streitigen Dienstposten wahrgenommen hat, die Vernehmung von Zeugen beschließen.
Diesem Antrag, der eingebracht worden ist, nachdem die mündliche Verhandlung bereits gemäß Artikel 59 § 2 der Verfahrensordnung geschlossen worden war, könnte nur stattgegeben werden, wenn er Tatsachen beträfe, die geeignet wären, einen entscheidenden Einfluß auszuüben, und wenn der Kläger diese Tatsachen nicht schon vor Schluß der mündlichen Verhandlung hätte geltend machen können.
Da dies nicht der Fall ist, ist der Antrag unzulässig.
Der im Juristischen Dienst der Kommission in die Besoldungsgruppe A 4 eingestufte Kläger hat zumindest einen wesentlichen Teil der Aufgaben eines Kollegen der Besoldungsgruppe A 3 übernommen, der vom 25. April 1969 an aus persönlichen Gründen beurlaubt war und am 1. Januar 1971 wieder in den Juristischen Dienst zurückgekehrt ist. Mit dem vorgenannten Urteil ist rechtskräftig festgestellt worden, daß bei der Organisation des Juristischen Dienstes der Kommission zwischen den dem Dienstposten des Klägers zugeordneten Aufgaben und denen des von ihm vertretungsweise verwalteten Dienstpostens kein ausgeprägter Unterschied besteht. Der Umstand, daß ein Beamter Aufgaben wahrnimmt, die auch zu einem Dienstposten einer höheren Laufbahn gehören, kann indessen zwar für seine etwaige Beförderung zu berücksichtigen sein, er kann aber für sich allein keine höhere Einstufung des Dienstpostens dieses Beamten rechtfertigen. Dies gilt insbesondere in Diensten wie dem des Klägers, in denen auf Beamte verschiedener Besoldungsgruppen Aufgaben verteilt sind, die ihrer Art nach vergleichbar und daher untereinander austauschbar sind. Deshalb kann darin, daß die fraglichen Aufgaben dem Dienstposten des Klägers zugeordnet wurden, keine Anhebung dieses Dienstpostens liegen, die seine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe erforderlich machen würde.
Aus diesen Gründen ist der Hauptklageantrag abzuweisen.
Was den Hilfsantrag auf Zahlung von Schadensersatz betrifft, so geht aus den obigen Erwägungen hervor, daß dem Kläger daraus, daß er diese Aufgaben übernehmen mußte, kein immaterieller und materieller Schaden entstanden ist, für den er entschädigt werden müßte.
Der Hilfsantrag ist daher gleichfalls abzuweisen.
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.