EuGH — 79/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 1, 90 und 91,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund der Verfahrensordnung, insbesondere ihrer Artikel 69 Absätze 2 und 3 und 70,hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen;2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger begehrt im wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des Generalsekretärs des Beklagten vom 10. September 1970, welche die Erziehungsbeihilfe für den Sohn des Klägers betrifft und den diesbezüglichen „Widerspruch“ des Klägers vom 19. Februar 1970 zurückweist.
Der Kläger bezeichnet als Gegenpartei den Wirtschafts- unnd Sozialausschuß und „erforderlichenfalls“ den Rat der Europäischen Gemeinschaften, der jedoch nicht als beklagte Partei aufgetreten ist.
Artikel 1 Absatz 2 des Beamtenstatuts bestimmt: „Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wird bei der Anwendung des Statuts den Organen der Gemeinschaft gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist.“ Da „nichts anderes bestimmt ist“, ist demnach davon auszugehen, daß der Ausschuß berechtigt ist, in Rechtsstreitigkeiten mit einem seiner Beamten vor dem Gerichtshof als Partei aufzutreten. Die vorliegende Klage ist daher als nur gegen den Wirtschafts- und Sozialausschuß gerichtet anzusehen.
Obwohl der Beklagte die Zulässigkeit der Klage nicht bestreitet, ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage nicht verspätet erhoben ist.
Der Kläger hat am 8. Dezember 1969 mit eingehender Begründung bei der Verwaltung beantragt, ihm für die Zeit vom 17. September bis zum 31. Dezember 1969 eine Erziehungszulage in Höhe von 4410 bfrs zu gewähren. Mit einem Schriftstück vom 12. Dezember 1969, das der Finanzkontrolleur und der Anweisungsbefugte am 15. Dezember unterzeichnet haben, ist diese Zulage für die fragliche Zeit auf 3250 bfrs festgesetzt worden. In einem an den zuständigen Abteilungsleiter gerichteten Schreiben vom 19. Februar 1970 hat der Kläger erklärt, er erhebe „Widerspruch“ gegen die Berechnung seiner Zulage und beharre auf seinem Antrag vom 8. Dezember 1969. Mit Schreiben vom 31. März 1970 hat er die Antwort erhalten, der Generalsekretär des Beklagten habe die Verwaltungsleiter der Gemeinschaftsorgane um eine grundsätzliche Entscheidung über die vom Kläger aufgeworfene Frage gebeten. Weiter heißt es: „Ich bitte Sie daher, sich hinsichtlich einer abschließenden Behandlung dieser Angelegenheit noch etwas zu gedulden. Nach Stellungnahme der Verwaltungschefs werden Sie wieder Bescheid erhalten.“ Da die Entscheidung der Verwaltungsleiter für den Kläger ungünstig ausfiel, hat der Generalsekretär des Beklagten den „Widerspruch“ des Klägers mit einer am 18. September zugestellten Verfügung vom 10. September 1970 zurückgewiesen. Am 11. Dezember 1970 hat der Kläger die vorliegende Klage eingereicht.
Das von der damals zuständigen Stelle abgefaßte Schriftstück vom 15. Dezember 1969 ist eine Verfügung, da es kurz, aber klar besagt, daß die Fahrkosten auf einer anderen als der vom Kläger geforderten und in seinem Schreiben vom 8. Dezember 1969 dargelegten Grundlage zu berechnen seien. Der Kläger hatte nun die Wahl, entweder innerhalb der Dreimonatsfrist des Artikels 91 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Statuts unmittelbar Klage zu erheben oder sich das Klagerecht zu erhalten, indem er sich innerhalb dieser Frist gemäß Artikel 90 des gleichen Statuts mit einer Beschwerde gegen die ihm gegenüber ergangene Verfügung an die Anstellungsbehörde wendete. Tatsächlich hat er mit seinem „Vermerk“ vom 19. Februar 1970 von der zweiten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Dieses Schriftstück ist zwar als „Widerspruch“ bezeichnet und nicht nach den Vorschriften des Artikels 90 eingereicht, aber dennoch als Beschwerde im Sinne dieses Artikels anzusehen, da es offensichtlich den Zweck hatte, eine Entscheidung der Anstellungsbehörde über die streitige Frage herbeizuführen.
Artikel 91 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts hat folgenden Wortlaut: „Ergeht auf den Antrag oder die Beschwerde einer der in diesem Statut genannten Personen keine Entscheidung durch die zuständige Behörde des Organs, so gilt der Antrag oder die Beschwerde mit Ablauf einer zweimonatigen Frist vom Tage der Einreichung an gerechnet als abgelehnt; eine Klage gegen diese Entscheidung ist innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten zu erheben“. Da das Schreiben vom 31. März 1970 nur einen späteren endgültigen Bescheid ankündigt, ist es keine Entscheidung. Sonach war gemäß der genannten Vorschrift davon auszugehen, daß der Beklagte die Beschwerde vom 19. Februar 1970 im April 1970 durch eine stillschweigende ablehnende Entscheidung zurückgewiesen habe. Zwar trifft es zu, daß der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch hoffte, einen günstigen Bescheid auf die Beschwerde erteilen zu können, dies ändert aber nichts daran, daß die unmittelbar betroffenen Parteien nicht befugt sein können, die Fristen nach Artikel 91 des Statuts nach Belieben zu verlängern, denn diese sind zwingendes Recht und ihre strenge Einhaltung ist geeignet, die Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse zu gewährleisten.
Nach dem gleichen Artikel hätte der Kläger bei Meidung des Rechtsverlust innerhalb von zwei Monaten, daß heißt spätestens im Juni 1970, gegen die stillschweigende Entscheidung vom April 1970 Klage erheben müssen, was er nicht getan hat. Die vorliegende Klage gegen die ausdrückliche ablehnende Verfügung ist zwar fristgerecht eingereicht, diese Verfügung enthält aber lediglich eine Bestätigung der stillschweigenden Entscheidung und kann den Kläger daher nicht beschweren.
Hiergegen läßt sich nicht einwenden, daß die ausdrückliche Verfügung gegenüber der rechtlichen oder tatsächlichen Lage, die im Zeitpunkt der stillschweigenden Ablehnung bestand, insofern etwas Neues enthalte, als der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschlossen gewesen sei, die Beschwerde endgültig zurückzuweisen. Der Beklagte hat ständig die Ansicht vertreten, daß es nicht möglich sei, diese Beschwerde beim gegenwärtigen Stand der Vorschriften günstig zu bescheiden.
Nach alledem ist die Klage unzulässig.
Nach Artikel 69 § 2 und 70 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen, doch tragen die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst. Nach Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof jedoch die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Da der Kläger im vorliegenden Fall durch das Schreiben vom 31. März 1970, in dem er gebeten wurde, „sich noch etwas zu gedulden“, in einen Irrtum versetzt worden ist, erscheint es angemessen, diese Bestimmung anzuwenden und dem Beklagten die dem Kläger entstandenen Kosten aufzuerlegen.