EuGH — 80/70
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangs- verfahrens und der Kommission der Europaischen Gemeinschatten,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 119 und 177,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom belgischen Conseil d'État, Verwaltungsabteilung, III. Kammer, mit Beschluß vom 4. Dezember 1970 vorgelegte Frage für Recht erkannt: 1.Eine im Rahmen eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems gewährte Altersrente ist im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 EWG-Vertrag keine Vergütung, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar zahlt.2.Die übrigen Fragen bedürfen keiner Entscheidung.
Der belgische Conseil d'État hat mit Urteil vom 4. Dezember 1970, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 11. Dezember 1970, dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft drei Fragen nach der Auslegung des die Anwendung des Grundsatzes gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit betreffenden Artikels 119/EWG-Vertrag vorgelegt.
Als erste soll der Gerichtshof die Frage beantworten, ob „die Altersrente, die im Rahmen der durch die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie durch Staatszuschüsse finanzierten Sozialversicherung gewährt wird, eine Vergütung ist, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar zahlt“.
Laut dem Vorlageurteil hat diese Frage sich ergeben in einem Rechtsstreit um die Gültigkeit des im Rahmen der allgemeinen Regelung der Alters- und Hinterbliebenenrenten der Arbeitnehmer ergangenen belgischen Arrêté royal vom 3. November 1969 über die Altersrenten des Bordpersonals der Zivilluftfahrt und insbesondere um die Gültigkeit einer Bestimmung dieses Arrêté, welche die Bordstewardessen von der Sonderregelung ausschließt.
Nach Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens verstößt dieser Ausschluß gegen den in Artikel 119 verankerten Gleichheitssatz, da der Rentenanspruch ein Teil des in Artikel 119 Absatz 2 als mittelbar vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung definierten „Entgelts“ sei.
Nach Artikel 119 Absatz 1 EWG-Vertrag sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit zu gewährleisten. In Absatz 2 dieser Vorschrift wird der Begriff des Entgelts auf alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gezahlten Vergütungen ausgedehnt, vorausgesetzt daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt.
Hiernach sind zwar Vergütungen, die ihrer Natur nach Leistungen der sozialen Sicherheit sind, grundsätzlich nicht vom Entgeltbegriff auszuschließen, jedoch können unmittelbar durch Gesetz geregelte, keinerlei vertragliche Vereinbarungen innerhalb des Unternehmens oder in dem betroffenen Gewerbezweig zulassende Sozialversicherungssysteme oder -leistungen, insbesondere Altersrenten, die zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten, nicht in den Entgeltbegriff einbezogen werden, wie er in Artikel 119 begrenzt ist. Denn diese Regelungen sichern den Arbeitnehmern Ansprüche aus gesetzlichen Systemen, an deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und gegebenenfalls die öffentliche Hand in einem Maße beteiligt sind, das weniger vom Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als von sozialpolitischen Erwägungen abhängt. Der Arbeitgeberanteil an der Finanzierung solcher Systeme stellt daher keine unmittelbare oder mittelbare Zahlung an den Arbeitnehmer dar. Letzterer wird im übrigen normalerweise die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen nicht aufgrund des Arbeitgeberbeitrags, sondern allein deshalb erhalten, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs erfüllt. Dies alles gilt auch für die Sonderregelungen, die im Rahmen des allgemeinen gesetzlichen Sozialversicherungssystems speziell für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gelten. Es ist daher festzustellen, daß Diskriminierungen, die sich etwa aus der Anwendung eines solchen Systems ergeben, nicht unter Artikel 119 des Vertrages fallen.
Nach alledem stellt im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 eine im Rahmen eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems gewährte Altersrente keine Vergütung dar, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer zahlt.
Als zweites wird gefragt, ob die für Arbeitnehmer geltende Regelung „für die zum Bordpersonal der Zivilluftfahrt gehörenden männlichen und weiblichen Angestellten eine unterschiedliche Altersgrenze festlegen“ kann.
Als drittes wird außerdem gefragt, ob die Bordstewardessen und die Bordstewards der Zivilluftfahrt „die gleiche Arbeit“ verrichten.
In Anbetracht der auf die erste Frage erteilten Antwort sind die übrigen Fragen gegenstandslos geworden.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem belgischen Conseil d'État anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.