EuGH — 3/71
Der Wortlaut der Verordnung Nr. 865/68Es erscheint sicher, dais die Verfasser der Verordnung nur die mit Zuckerzusatz zubereiteten Erzeugnisse der Abschöpfung unterwerfen wollten.In der Präambel dieser Verordnung ist ausgeführt, aus welchen Gründen „Bestimmungen vorzusehen [sind], die die Erhebung einer Abschöpfung auf den in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Bestandteil Zucker… sicherstellen“. Artikel 2 Absatz 1, der die Abschöpfung vorsieht, lautet wie folgt: „Zusätzlich zu dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Zollsatz wird bei der Einfuhr der in Anhang I genannten Waren eine Abschöpfung auf den Gehalt an verschiedenen zugesetzten Zuckerarten angewandt, die gemäß den folgenden Absätzen festgelegt wird“.In diesem Punkt stimmt die deutsche, französische, niederländische und italienische Fassung völlig überein.In allen anderen Bestimmungen dieser Verordnung über die Abschöpfung — ich komme darauf gleich noch zurück — und übrigens auch in den Bestimmungen über die parallel zur Abschöpfung vorgesehene Erstattung — findet sich immer wieder der gleiche Ausdruck „Gehalt an zugesetzten Zuckerarten“.Endlich ist die zur Änderung der Verordnung Nr. 865/68 ergangene Verordnung Nr. 2275/70 fast gleichlautend gefaßt.Die Sorgfalt, welche die Gemeinschaftsbehörden somit darauf verwendet haben, diesen Punkt jedesmal klarzustellen, ist schon an sich bedeutsam.
Sie ist es noch mehr, wenn man nicht mehr nur den Wortlaut, sondern die Zwecke der Verordnung ins Auge faßt.Worum ging es denn? Darum, eine Lücke in der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker zu schließen und zu verhindern, daß Zucker in die Gemeinschaft eingeführt werde, der bei der Einfuhr im reinen Zustand abschöpfungspflichtig gewesen wäre, der aber, Früchten beigemischt, ohne eine Sonderregelung der Abschöpfung entgangen wäre.Offensichtlich hat man also ebenso wie bei Frischobst auch bei Verarbeitungserzeugnissen nicht den Naturzucker der Abschöpfungspflicht unterwerfen, diese vielmehr nur für den im Verarbeitungsprozeß zugesetzten Zucker vorsehen wollen.Die Verordnung anders auszulegen, hieße meines Erachtens, ihr eine andere Tragweite als die ihr von ihren Verfassern zugedachte beizulegen.Diese wollten den gemeinsamen Zuckermarkt, nicht den gesamten gemeinsamen Markt für Obstverarbeitungserzeugnisse schützen.Ferner ist zu bemerken, daß die Verfasser der Verordnung, die wohl ein Mißverständnis über diesen Punkt befürchteten, ihren Willen ausdrücklich geäußert haben, und das ist der dritte Grund, der nach meiner Ansicht für die von mir vorgetragene Auslegung spricht.
Denn der vorletzte Artikel der Verordnung, Artikel 18, enthält eine Bestimmung, deren Sinn nicht auf Anhieb erkennbar ist. Es ist dort zu lesen: „Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.“Wozu eine solche Bestimmung? Wozu allen diese jedermann bekannte Pflicht ins Gedächtnis rufen, die Bestimmungen des Vertrages anzuwenden?Der Grund scheint zu sein, daß die Verfasser der Verordnung befürchtet haben, diese könnte allzu ausdehnend angewandt werden.Daß sie gerade an die Artikel 39 und 110 des Vertrages erinnert haben, erklärt sich daraus, daß Artikel 39 die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik aufzählt, während Artikel 110 in aller Form versichert:„Durch die Schaffung einer Zollunion beabsichtigen die Mitgliedstaaten im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken beizutragen.“ Indem die Verfasser der Verordnung Nr. 865/68 ausdrücklich vorgeschrieben haben, daß bei der Anwendung dieser Verordnung die beiden genannten Artikel nebeneinander zu beachten sind, haben sie meines Erachtens klar sagen wollen: „Achtung! Diese Vorschrift soll lediglich den gemeinsamen Zuckermarkt schützen, niemand bediene sich ihrer zum Schutz des gemeinsamen Marktes für Obstverarbeitungserzeugnisse, wenn Verarbeitungserzeugnisse, die aus dritten Ländern stammen, keinen zugesetzten Zucker enthalten.“Die gleiche Befürchtung haben übrigens auch das Parlament und namentlich sein Wirtschaftsausschuß wiederholt geäußert. In seiner Stellungnahme vom 30. April 1969, Dok. Nr. 23, äußert dieser Ausschuß die Besorgnis, daß die Bestimmungen der Verordnung Nr. 865/68 „die Gefahr eines weitgehenden Schutzes der innergemeinschaftlichen Produktion mit sich [bringen]“, und unterstreicht die Gefahren, die sich hieraus namentlich für die Entwicklungsländer ergeben könnten, für welche „die Herstellung von Obst- und Gemüsekonserven bei der Industrialisierung … zu den ersten Industriezweigen gehört, die überhaupt in Betracht kommen“.Nun wurde offensichtlich eine Auslegung der Verordnung Nr. 865/68, die dazu führen würde, ohne tatsächlichen Zuckerzusatz verarbeitetes Obst der Abschöpfung zu unterwerfen, gerade zu dem Ergebnis führen, das die Verfasser der Verordnung vermeiden wollten und das die Besorgnisse des Parlamentes erregt hat.Das Gewicht dieser Überlegungen, denen schon einige deutsche Finanzgerichte entscheidende Bedeutung beigemessen haben, ist auch der Kommission nicht entgangen und ist vielleicht die Erklärung dafür, daß weder der Rat noch die deutsche Regierung eine Stellungnahme zu dieser Rechtssache für geboten erachtet haben.Die Kommission schlägt Ihnen indessen eine entgegengesetzte Auslegung vor und führt hierfür mehrere Argumente an, die gewiß sehr ernst zu nehmen sind, von denen aber keines, ich will es gleich sagen, mir zwingend zu sein scheint.1.Ihr erstes Argument leitet die Kommission aus dem allgemeinen System der verschiedenen in die Verordnung Nr. 865/68 aufgenommenen Bestimmungen her.Sie meint, zur Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 865/68 seien die Absätze 3 und 4 des gleichen Artikels heranzuziehen. Daß die Begründung, Artikel 2 Absatz 1 und verschiedene andere Bestimmungen der Verordnung Nr. 865/68 die Abschöpfung nur für den Fall vorsehen, daß Zucker zugesetzt worden ist, räumt sie ein. Nach ihrer Ansicht ist damit aber keine zwingende Norm aufgestellt, sondern ein Hinweis auf ein Ziel gegeben, das nicht ausschließe, daß den Erzeugnissen mit Zuckerzusatz solche Erzeugnisse gleichgestellt werden, deren Gesamtzuckergehalt, gleich welchen Ursprungs, bestimmte Prozentsätze übersteigt. Diese Ansicht hatte die Kommission schon in ihrer Antwort auf eine Anfrage Nr. 258/70 von Herrn Vredeling (Amtsblatt C 133 vom 5. November 1970, S. 21) angedeutet. Sie hatte eine Neuregelung für Fruchtsafteinfuhren damit gerechtfertigt, daß die neuen Vorschriften sich als erforderlich erwiesen hätten, um „zu vermeiden, daß bei der Einfuhr von Fruchtsäften mit hohem Gehalt an natürlichem Fruchtzucker, jedoch ohne Zuckerzusatz, eine Abschöpfung erhoben wird, die nur für Fruchtsäfte mit Zuckerzusatz erhoben werden darf“ (in der französischen Fassung: „ne devrait frapper que les importations de jus contenant du sucre d'addition“). Die Verwendung des Konditionals „devrait“ in der französischen Fassung der Antwort verrät die Grundlagen des Gedankengangs der Kommission. Die Befreiung der Verarbeitungserzeugnisse ohne Zuckerzusatz von der Abschöpfung ist ein wünschenswertes Ziel, der Kommission zufolge aber keine gesetzliche Verpflichtung. Um diese Auffassung juristisch zu untermauern, zieht die Kommission in ihren Erklärungen wie gesagt die Absätze 3 und 4 des Artikels 2 der Verordnung heran. Diese Absätze betreffen die Einzelheiten der Bestimmung des „Gehalts an zugesetzten Zuckerarten“. Sie sehen zwei Methoden vor, eine von der Kommission als „pauschale Methode“ bezeichnete, bei der keine Untersuchung der Ware erforderlich ist, und die von der Kommission „individualisierte Methode“ genannte, bei der die Untersuchung der Ware mit dem Refraktometer notwendig ist. Ich halte es für überflüssig, Ihnen diese Methoden im einzelnen zu beschreiben, was bei ihrer Kompliziertheit zwangsläufig lange Ausführungen notwendig machen würde. Es genügt meines Erachtens, wenn ich Ihnen sage — denn dies ist der wesentliche Punkt der Argumentation der Kommission —, daß die Höhe der Abschöpfung in beiden Fällen durch die Anwendung einer von der Kommission so genannten „gesetzlichen Fiktion“ oder „unwiderleglichen Vermutung“ bestimmt wird. Man ermittelt den Gesamtzuckergehalt und vermindert ihn um eine Zahl, die sich aus einer der Verordnung als Anhang beigefügten Tabelle ergibt und von der angenommen wird, daß sie den Gehalt an natürlichem Zuk-ker darstellt; sodann berechnet man die Abschöpfung für das Ergebnis dieser Subtraktion. Demgemäß, meint die Kommission, müßten zur Auslegung des Artikels 2 die Absätze 3 und 4 des gleichen Artikels herangezogen werden. Wenn die Gemeinschaftsbehörden für die von ihnen eingeführte Abschöpfung auf den zugesetzten Zucker vorgesehen hätten, daß sie mit Hilfe von gesetzlichen Fiktionen oder unwiderleglichen Vermutungen berechnet werden könne, dann müßten dieselben Fiktionen oder Vermutungen auch für die Entscheidung gelten, ob ein Erzeugnis abschöpfungspflichtig ist oder nicht. Sie haben bei der Lektüre des Schriftsatzes der Kommission feststellen können, daß diese Argumentation brillant dargestellt und sehr scharfsinnig ist. Mich hat sie indessen nicht überzeugt, weil sie meines Erachtens zu dialektischen Zwecken zwei steuerrechtliche Begriffe zusammenwirft, von denen ich glaube, daß sie im Gegenteil stets sorgfältig auseinandergehalten werden müssen: das „fait generateur“ oder den „Steuertatbestand“ und die „modalites de l'assiette“, die „Bemessungsgrundlage“ der Steuer. Im vorliegenden Fall betreffen nun aber mit Sicherheit die Absätze 3 und 4 des Artikels 2 ausschließlich die Bemessungs-grundlage der Abschöpfung. Denn sie regeln schon nach ihrem Wortlaut die Einzelheiten der Bestimmung des „Gehalts an zugesetzten Zuckerarten“ der Ware. Absatz 1 betrifft dagegen den Steuertatbestand, und dieser Tatbestand ist wie gesagt der Zuckerzusatz und ausschließlich er. Das Zusammenwirken der einzelnen Absätze dieses Artikels kann daher wie folgt kurz dargestellt werden: Ist Zucker zugesetzt worden — Absatz 1 —, so bestimmt sich der Gehalt an zugesetzten Zuckerarten, von dem die Abschöpfung berechnet wird, nach den Absätzen 3 und 4. Die technischen Erläuterungen, die uns neulich in der mündlichen Verhandlung gegeben wurden, haben mich in diesem Punkt noch in meiner Überzeugung bestärkt, denn wie mir scheint ergibt sich aus ihnen, daß zwar die Möglichkeit umstritten ist, das Vorhandensein von zugesetzten Zuckerarten in einem Obstverarbeitungserzeugnis leicht festzustellen, aber Einigkeit darüber besteht, daß es praktisch unmöglich ist, die Menge des zugesetzten Zuckers zu ermitteln. Daher ist es völlig verständlich, daß der Rat eine Abschöpfung einführen konnte, die nur für Erzeugnisse gilt, denen tatsächlich Zucker zugesetzt worden ist, daß er aber zugleich für die Berechnung des Gehalts an zugesetzten Zuckerarten Methoden vorsehen konnte, nach denen zum Teil „gesetzliche Fiktionen“ oder „unwiderlegliche Vermutungen“ heranzuziehen sind. 2.Das zweite Argument der Kommission ist dasjenige, wegen dessen ich noch am ehesten zögere, Ihnen die soeben entwickelte Auffassung vorzutragen.Es wird daraus hergeleitet, daß die Gemeinschaftsbehörden jeweils besondere Verordnungen erlassen hätten, wenn sie Erzeugnisse mit höherem Naturzuckergehalt von der Abschöpfung hätten ausnehmen wollen. Dieses Argument scheint auf den ersten Blick großes Gewicht zu haben, denn aus der Existenz dieser Verordnungen (es gibt meines Wissens vier, davon drei über Fruchtsäfte) könnte man „a contrario“ schließen, die Verordnung Nr. 865/68 sei in dem Sinne auszulegen, daß Erzeugnisse, deren Zuckergehalt einen bestimmten Prozentsatz übersteigt, allgemein der Abschöpfung unterlägen, da besondere Verordnungen notwendig erschienen sind, um einige solche Erzeugnisse von ihr zu befreien. Schon die Prüfung des Textes dieser Verordnungen beraubt diese Argumentation aber meines Erachtens ihres Wertes zum großen Teil, wenn nicht völlig. Was tun schließlich diese Verordnungen, ob es sich um die Nr. 1604/68 oder die Nrn. 455/69, 1906/70 oder 2613/70 handelt? Sie ändern den Anhang A zur Verordnung Nr. 865/68, also die Tabelle, auf welche die Absätze 3 und 4 des Artikels 2 dieser Verordnung verweisen, Bestim-mungen, für die ich soeben zu zeigen versucht habe, daß sie ausschließlich die Bemessungsgrundlage der Abschöpfung, nicht deren Steuertatbestand betreffen. Diese Verordnungen verringern also die zu erhebende Abschöpfung oder reduzieren sie sogar auf Null, aber sie ändern nicht die Voraussetzungen ihrer Erhebung. Dies hätten sie übrigens meines Erachtens auch rechtlich nicht bewirken können, denn sie sind zwar Ratsverordnungen, aber ohne Stellungnahme des Parlaments ergangen und daher Durchführungsverordnungen zu der Grundverordnung Nr. 865/68; als solche konnten sie aber den Anwendungsbereich der in Artikel 2 Absatz 1 dieser Grundverordnung vorgesehenen Abschöpfung rechtlich nicht erweitern oder einengen. Die dritte Gruppe ihrer Argumente leitet die Kommission daraus her, daß es den Zollverwaltungen praktisch unmöglich sei, die Gemeinschaftsregelung anzuwenden, wenn sie nicht für die Entscheidung, ob es sich um zugesetzten Zucker handelt oder nicht, auf diese „gesetzliche Fiktion“ zurückgreifen könnten, die ein über bestimmte im voraus pauschal festgesetzte Prozentsätze hinausgehender Zuckergehalt begründe. Aber dieses Argument gehört im Grunde zu einem zweiten Aspekt der ersten Ihnen von dem deutschen Finanzgericht vorgelegten Frage, auf den ich schon oben hingewiesen habe: zur Regelung des Beweises und der Beweislast für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Zuckerzusatzes.