EuGH — 10/71
Für die zweite Frage steht fest, daß Sie so, wie sie gefaßt ist, für ihre Beantwortung nicht zuständig sind.Es ist aber nicht das erstemal, daß Sie auf eine solche Schwierigkeit stoßen, und bisher haben Sie diese Schwierigkeiten stets ohne Formalismus im Geist vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten überwunden. Sie haben in ähnlichen Fällen stets entschieden, daß die unzulänglich gefaßten Fragen in Wahrheit auf eine Auslegung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften abzielten, die dem staatlichen Gericht die richtige Anwendung dieser Vorschriften mit allen sich möglicherweise daraus ergebenden Folgerungen ermöglichen sollte (so namentlich Ihr Urteil vom 21. Oktober 1970 — Lesage — Slg. 1970, 862).Ich schlage Ihnen vor, die gleiche Haltung auch im vorliegenden Fall einzunehmen, obwohl der Umstand, daß das luxemburgische Gericht die auslegungsbedürftigen Gemeinschaftsvorschriften nicht genau bezeichnet hat, Ihre Aufgabe erschwert. Damit komme ich zur Prüfung der Zulässigkeit der ersten Frage.
Bei der ersten Frage ist es natürlich bedauerlich, daß die luxemburgischen Richter die Bestimmungen des Vertrages von Rom oder des daraus abgeleiteten Gemeinschaftsrechts nicht bezeichnet haben, nach deren Auslegung und Tragweite sie fragen.Denn im Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages können Sie nur das Gemeinschaftsrecht auslegen, um dem nationalen Gericht zu helfen, den ihm vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden.Selbstverständlich ist aber der nationale Richter am ehesten in der Lage, die Gemeinschaftsvorschriften zu bezeichnen, deren Auslegung er benötigt, und mit ihrer sehr genauen Bezeichnung erleichtert er sowohl Ihre als auch seine Aufgabe.Aber müssen Sie die Frage wegen ihrer unbestimmten Fassung als unzulässig zurückweisen?Ich glaube dies aus zwei Gründen nicht:1.Es ist zu bemerken, daß die Entscheidung der luxemburgischen Gerichte zwar sehr deutliche Vorbehalte hinsichtlich der Art und Weise ihrer Formulierung erfordert, daß sie aber vom gemeinschaftsrechtlichen Standpunkt aus das größte Lob für die allgemeinen Betrachtungen verdient, von denen sie ausgeht.Denn sie geht, sogar ohne es für nötig zu halten, dies ausdrücklich zu erwähnen, von dem Grundsatz aus, daß auch im Strafrecht die Anwendbarkeit einer später als der Vertrag von Rom oder eine Vorschrift des daraus abgeleiteten Gemeinschaftsrechts erlassenen nationalen Rechtsnorm durch das Bestehen der Gemeinschaftsrechtsordnung unterbunden oder ausgeschlossen werden kann. Man darf hierbei nicht vergessen, daß der Obergerichtshof in Luxemburg diesen Vorrang des Gemeinschaftsrechts in seinem Urteil vom 14. Juli 1954 als erstes oberstes Gericht der Mitgliedstaaten ausgesprochen hat. Diese Erwägung muß nach meiner Ansicht bei der Entscheidung darüber be rücksichtigt werden, wie weit Sie in Ihrem Auslegungsbemühen gehen können, um Ihre Anrufung als ordnungsgemäß anzusehen. 2.Durch diese Auslegung dürfte es nach meiner Ansicht möglich sein, die Bestimmungen des Vertrages recht genau abzugrenzen, deren Auslegung das luxemburgische Gericht benötigt, um den ihm vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden. Ich will versuchen, Ihnen dies darzulegen.