EuGH — 15/71
Was begehrte denn die Firma Mackprang expressis verbis von der Kommission? Ich zitiere ihren Antrag: „… die Mitgliedstaaten zu ermächtigen und anzuweisen, bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Algerien im Jahre 1963 die Präferenz zu gewähren, wenn durch ausreichende Beweismittel nachgewiesen wird, daß die eingeführte Ware algerischen Ursprungs ist“.Die hiermit begehrte Antwort hätte also nicht nur für die Klägerin gegolten, sondern notwendigerweise für alle Importeure im gemeinsamen Markt.Aber wird damit nicht, wie Ihnen Generalanwalt Gand in der Rechtssache Borromeo sagte, in gewisser Weise anerkannt, daß die begehrte Maßnahme alle Merkmale einer Verordnung aufgewiesen hätte, das heißt, nach der in Ihrem Urteil vom 14. Dezember 1962 in der Rechtssache Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes enthaltenen Begriffsbestimmung der Verordnung, daß sie nicht auf eine begrenzte Zahl namentlich bezeichneter oder doch bestimmbarer Adressaten anwendbar gewesen wäre, sondern auf in allgemeiner und abstrakter Form ins Auge gefaßte Personenkreise?Gewiß versucht die Klägerin, namentlich anhand der Datumsangaben, darzutun, daß dies nur ein falscher Schein gewesen sei und die beantragte Maßnahme sie unmittelbar und individuell betroffen hätte, selbst wenn sie als Verordnung oder als an alle Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung ergangen wäre.Ob unmittelbar, ist schon zweifelhaft.Individuell aber meines Erachtens ganz gewiß nicht.Die beantragte Maßnahme hätte notwendigerweise für alle Marktteilnehmer in den Mitgliedstaaten, die in der fraglichen Zeit Waren aus Algerien eingeführt haben, nicht nur für diesen oder jenen namentlich bezeichneten, bestimmbaren deutschen Importeur gelten müssen.Schon aus diesem Grunde halte ich daher die Klage aus Erwägungen für unzulässig, die den von Ihnen in der Rechtssache 69/69, Aktiengesellschaft Alcan Aluminium (Urteil vom 16. Juni 1970, Slg. XVI, 385), in der es um die Eröffnung von Zollkontingenten ging, angestellten recht nahe kommen.
Sie ist es meines Erachtens auch noch aus einem zweiten Grunde, auf den ich nur kurz eingehen will, weil er an der Grenze zwischen den Zulässigkeits- und Begründetheitsfragen liegt.Was bei der Kommission beantragt war, lief, wie ich glaube, in Wahrheit darauf hinaus, daß an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine Stellungnahme oder sogar Empfehlung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Entscheidung vom 17. Juli 1962, mit der die Bescheinigung DD4 als Beweismittel für innergemeinschaftliche Einfuhren eingeführt wurde, auf Einfuhren aus Algerien gerichtet werden sollte.Denn alle Schwierigkeiten der Firma Mackprang rühren daher, daß die deutschen Behörden diese Entscheidung vom 17. Juli 1962 für anwendbar gehalten haben, was auf den ersten Blick aus den folgenden Gründen einigermaßen überrascht:a)die Bescheinigung DD4 wurde als Beweismittel, und nach Ihrer Rechtsprechung als einziges Beweismittel, für den innergemeinschaftlichen Ursprung der in einen Mitgliedstaat eingeführten Ware eingeführt, bei Waren aus Algerien konnte aber doch wohl seit dem 1. Juli 1961 nicht mehr von einem innergemeinschaftlichen Ursprung die Rede sein.Es mag vielleicht möglich sein, sie den gleichen Abschöpfungen zu unterwerfen wie Waren, die aus einem Land der Gemeinschaft stammen. Dies macht sie aber, wie ich die Dinge sehe, nicht zu Waren, die in einem Staat der Gemeinschaft erzeugt oder in den freien Verkehr gebracht worden sind. b)Die Vorschrift, welche die Bescheinigung DD4 einführt, zählt im Anhang die Gebiete auf, in denen die Waren gekauft oder erzeugt sein müssen, um im Sinne dieser Vorschrift als innergemeinschaftlich zu gelten.Algerien ist in dieser Aufzählung nicht aufgeführt, obwohl diese sehr ins einzelne geht (vgl. z. B. die Angaben für das Königreich der Niederlande) und obwohl der Text, den sie teilweise ersetzt, nämlich die Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1958, mit der die Bescheinigung DD4 eingeführt wurde, Algerien ausdrücklich erwähnte. Bei dieser Sachlage ist daher zu verstehen, daß eine Stellungnahme oder Empfehlung der Kommission dazu, ob die Entscheidung vom 17. Juli 1962, mit der die Bescheinigung DD4 eingeführt wurde, auf die streitigen Geschäfte anwendbar war oder nicht, von großem Interesse sein konnte. Die Kommission hat übrigens eine Stellungnahme hierzu in einem Schreiben an die deutsche Regierung vom 16. März 1971 abgegeben, worin sie darauf hinweist, daß seit der Unabhängigkeit Algeriens die Vorschriften über die innergemeinschaftlichen Einfuhren und insbesondere die Entscheidung vom 17. Juli 1962, die Sie in Ihrem Urteil Craeynest ausgelegt haben, auf Einfuhren aus Algerien nicht mehr anwendbar sind. Aber auch wenn der Antrag, mit dem Sie sich heute zu befassen haben, als auf die Abgabe einer Stellungnahme oder Empfehlung gerichtet verstanden wird, ist die Klage unzulässig, da aus Artikel 175 nach dessen Wortlaut nicht gegen die Unterlassung einer Stellungnahme oder Empfehlung geklagt werden kann.