EuGH — 17/71
Diese Frage bereitet offensichtlich keine Schwierigkeiten, soweit es um die Einhaltung der Klagefrist geht und lediglich geprüft werden muß, ob die nach Artikel 91 des Personalstatuts maßgeblichen Fristen, vom Eingang der Beschwerde bei der Kommission an gerechnet (15. Dezember 1970), gewahrt worden sind. Da auf die Beschwerde kein ausdrücklicher Bescheid erging und da die Klage am 13. April 1971 beim Gerichtshof eingereicht wurde, ergeben sich unter diesem Aspekt tatsächlich keine Probleme.
Problematisch erscheint die Zulässigkeit der Klage dagegen aus einer anderen Sicht.Die Kommission weist darauf hin, daß über die Einstufung des Klägers ausdrücklich bei seiner Ernennung zum Beamten im Jahre 1963 entschieden worden ist. Dagegen habe sich der Kläger seinerzeit mit einer Beschwerde vom 28. Februar 1963 gewehrt, an deren Behandlung er am 5. Juli 1963 erinnert hat. Die Beschwerde sei daraufhin ausdrücklich am 19. September 1963 zurückgewiesen, die ursprüngliche Einstufungsentscheidung also bestätigt worden. Diesen Bescheid habe der Kläger aber nicht angefochten. — Desgleichen habe er sich nicht gegen die Zurückweisung seiner auf die Korrektur der Einstufung gerichteten Beschwerde in dem Bescheid vom 25. Mai 1966 gewehrt. — Auch habe er es unterlassen, Klage zu erheben, als sein Antrag auf Änderung der Einstufung durch Bescheid vom 25. März 1969 ausdrücklich abgelehnt worden ist. — Verglichen mit all den genannten Akten, stelle die stillschweigende Ablehnung der im Dezember 1970 eingereichten Beschwerde lediglich einen rein bestätigenden Akt dar, der das in der Frage der Einstufung erloschene Klagerecht nicht wieder aufleben lassen könne.Zu diesem Vorbringen ist zunächst einzuräumen, daß in der Rechtsprechung schon wiederholt hervorgehoben wurde, bei Unterlassung der Anfechtung eines angreifbaren Aktes bzw. eines durch rechtzeitige Einlegung einer Beschwerde ausgelösten ausdrücklichen oder stillschweigenden Bescheides sei es später ausgeschlossen, mit Hilfe einer erneuten Beschwerde eine Klagemöglichkeit wieder zu eröffnen und die in dem nicht angegriffenen Akt behandelte Frage durch den Gerichtshof untersuchen zu lassen. — Sicher muß auch anerkannt werden, daß hinsichtlich des gegenwärtigen Streitgegenstandes, also des klägerischen Anspruchs auf Korrektur seiner Einstufung ausdrückliche, angreifbare Entscheidungen im Jahre 1963 und im Jahre 1966 ergangen sind (nämlich in Form der Ernennungsentscheidung vom 16. Juli 1963 und der am 19. September 1963 erteilten Antwort auf die klägerische Reklamation sowie in Form der Zurückweisung seiner Beschwerde am 25. Mai 1966). Darüber hinaus gab es eine solche Entscheidung auch im Jahre 1969, und dies, obgleich der Kläger am 28. Januar 1969 nur einen Antrag auf Korrektur seiner Einstufung, also nicht eine Beschwerde, an die Anstellungsbehörde gerichtet hat. Maßgeblich ist insofern, daß die zuständige Anstellungsbehörde nach Prüfung des vom Kläger unterbreiteten Sachverhalts am 25. März 1969 einen klaren Bescheid mit eingehender Begründung erlassen hat. Daß er einen angreifbaren Akt darstellt, kann im Ernst nicht bestritten werden.Die gegenwärtig zu behandelnde, gleichfalls auf Korrektur der Einstufung gerichtete Klage könnte demnach nur als zulässig angesehen werden, wenn feststünde, daß nach dem soeben angeführten Zeitpunkt bzw. nach Ablauf der in bezug auf den genannten Akt geltenden Anfechtungsfrist neue Tatsachen aufgetaucht wären, die eine abermalige Überprüfung des Streitkomplexes rechtfertigen könnten.Insofern hat der Kläger in seiner an die Kommission gerichteten Beschwerde vom Dezember 1970 und in den an den Gerichtshof gerichteten Schriftsätzen verschiedene Argumente vorgebracht. Er hat darauf hingewiesen, sein gegenwärtiger Vorgesetzter habe bei der Direktion des Forschungszentrums wiederholt eine Änderung der klägerischen Einstufung erbeten, weil er die bestehende Einstufung nicht für korrekt hält. Von der Direktion seien dem Kläger in dieser Hinsicht auch verschiedentlich Versprechungen gemacht worden. Außerdem übe der Kläger seit mehreren Monaten die Tätigkeit des Chefs des Inventardienstes aus, der eine Einstufung in B 1 entspreche, und es sei ihm sogar ein B-2-Beamter untergeordnet.Zu diesem Vorbringen muß zunächst bemerkt werden, daß an jüngeren Äußerungen des Vorgesetzten des Klägers nur die bekannt sind, die in einer Randbemerkung zum Antrag des Klägers vom 28. Januar 1969 festgehalten sind und denen zufolge die Tätigkeit, die Herr Tontodonati ausübt, „einer Tätigkeit entspricht, die normalerweise einem Beamten der Laufbahngruppe B anvertraut wird“. Diese Feststellung wurde jedoch beim Erlaß des Bescheides vom 25. März 1969 berücksichtigt, sie stellt also keine neue Tatsache in dem vorhin behandelten Sinne dar. Außerdem konnte sie allein keine Änderung der dienstlichen Situation des Klägers bewirken, weil sie nur das Urteil eines Dritten zu einer Frage darstellt, die die kompetente Dienstbehörde anders beurteilt. — Was die anderen Argumente des Klägers angeht, so erkennen wir vor allem, daß es sich nicht um substantiiertes Vorbringen, sondern lediglich um vage Behauptungen handelt. Dies gilt insbesondere für die angeblich von der Direktion gemachten Versprechungen bezüglich der Korrektur der Einstufung des Klägers. Auch läßt sich nicht ausschließen, daß Bemerkungen seiner Vorgesetzten, an die der Kläger in diesem Zusammenhang denkt, so zu verstehen sind wie Andeutungen in den Jahresberichten 1963 und 1969, nach denen der Kläger im Hinblick auf seine Vorbildung und seine Fähigkeiten für höhere Funktionen in Betracht kommt, in denen aber auch klargemacht wird, daß der Kläger nur durch Teilnahme an Auswahlwettbewerben eine Verbesserung seiner Einstufung erreichen könne. Dies ergibt sich im übrigen gleichfalls aus dem Bescheid vom März 1969. — Schließlich kommt es im gegenwärtigen Zusammenhang selbstverständlich nicht darauf an, welche Funktionen der Kläger faktisch ausübt, sondern es ist maßgeblich, welche Aufgaben ihm von der kompetenten Anstellungsbehörde zugewiesen worden sind. Nur durch Akte dieser Instanz kann die dienstliche Stellung verändert werden, und nur sie kommen demnach im jetzigen Zusammenhang als neue Tatsachen in Betracht. Auch insofern wurde jedoch nichts Stichhaltiges vorgetragen. Das Vorbringen des Klägers erinnert vielmehr an das, was er zur Situation vergangener Jahre (dem Ausscheiden eines B-3-Beamten und der Übernahme dieser Funktionen durch den Kläger) früher schon ausgeführt hat. So kann tatsächlich der Eindruck entstehen, daß es sich in dieser Hinsicht verhält, wie in dem Bescheid, vom Jahre 1966 ausdrücklich hervorgehoben wurde, daß der Kläger nämlich dazu neigt, die Grenzen seines Tätigkeitsbereiches zu überschreiten und sich selbst zu überschätzen.Am Ende aller dieser Überlegungen muß deshalb festgehalten werden, daß der Kläger das von ihm verfolgte Anliegen der Korrektur seiner Einstufung aufgrund früher erlassener, angreifbarer Akte schon in den vergangenen Jahren vor den Gerichtshof hätte bringen können und daß er dieses Ziel nach der bisherigen Rechtsprechung in Ermangelung neuer Tatsachen jetzt nicht mehr in einem gerichtlichen Verfahren verfolgen kann.
In Übereinstimmung mit der Ansicht der Kommission lautet mein Schlußantrag folglich so :Die eingebrachte Klage ist als unzulässig zurückzuweisen mit der Folge, daß der Kläger die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten selbst zu tragen hat.