EuGH — 40/71
Gegen die Zulässigkeit der Hauptanträge hat die Kommission eine Reihe von Einwendungen erhoben. Eine der wichtigsten betrifft die Einhaltung der Klagefrist. Dafür kommt es, da die Klage durch die Nichtbeantwortung einer Be-schwerde ausgelöst worden ist, maßgeblich auf die Beachtung der Vorschrift des Artikels 91 des Personalstatuts an. In ihr heißt es: „Ergeht auf den Antrag oder die Beschwerde einer der in diesem Statut genannten Personen keine Entscheidung durch die zuständige Behörde des Organs, so gilt der Antrag oder die Be-schwerde mit Ablauf einer zweimonatigen Frist, vom Tage der Einreichung an gerechnet, als abgelehnt; eine Klage gegen diese Entscheidung ist innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten zu erheben.“Daß diese Bestimmung respektiert worden sei, kann sicher nicht gesagt werden, wenn man annimmt, daß die genannten Fristen am 10. September 1970, also mit dem Eingang der Beschwerde bei der Kommission, zu laufen begonnen haben. Da danach innerhalb von zwei Monaten eine angreifbare Entscheidung nicht ergangen ist, hätte die Klage innerhalb von weiteren zwei Monaten eingereicht werden müssen. In Wirklichkeit ist sie aber erst am 8. Juli 1971 beim Gerichtshof eingegangen.Indessen soll nach Ansicht der Klägerin in diesem Zusammenhang der Umstand eine Rolle spielen, daß in einem Bescheid vom 15. Dezember 1970 mitgeteilt wurde, ihr Antrag werde geprüft und sie erhalte vom Ergebnis der Prüfung alsbald Nachricht. Damit sei der Eindruck hervorgerufen worden, die Kommission kümmere sich um das klägerische Anliegen und die Klägerin sei so von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgehalten worden. — Wenn wir uns fragen, was von dieser Einlassung zu halten ist, ergibt sich nach der bisherigen Rechtsprechung jedoch kein für die Klägerin günstiges Bild. Nach richtiger Auffassung kommt nämlich Zwischenbescheiden der soeben genannten Art bei der Anwendung von Artikel 91 des Personalstatuts grundsätzlich keine Bedeu-tung zu. Das zeigt schon die Rechtsprechung zu Artikel 35 des Montanvertrags. In ihr wurde zu einem Fall (Rechtssachen 42 und 49/59 — Slg. 1961, 156), in dem die Marktabteilung der Hohen Be-hörde innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Befassung mitgeteilt hat, die vorgelegten Fragen würden geprüft, die Feststellung getroffen, dieses Schreiben stellte keine Entscheidung dar, es liege vielmehr eine stillschweigende, ablehnende Entscheidung vor und die Klage sei im Hinblick auf sie als zulässig anzusehen. In einem anderen Fall (Rechtssachen 7 und 9/54 — Slg. 1956, 89), in dem ein begründeter Bescheid nach Ablauf der Frist des Artikels 35 des Montanvertrags erging, hat der Gerichtshof hervorgehoben, mit dem Ablauf von zwei Monaten sei von dem stillschweigenden Erlaß einer ablehnenden Entscheidung auszugehen und es stehe dem Antragsteller damit ein Klagerecht endgültig zu. — Hinzuweisen ist auch auf die jüngere Rechtsprechung, nach der (Rechtssache 4/67 — Slg. 1967, 497) Klagefristen, weil sie durch zwingende Vorschriften geregelt sind, nicht der Verfügung der Parteien oder des Gerichtes unterliegen. Dem Urteil 24/69 (Slg. 1970, 151) zufolge gilt dieses Prinzip für die beiden in Artikel 91 des Personalstatuts genannten Fristen. Ergeht also auf Antrag oder Beschwerde im Sinne von Artikel 91 des Personalstatuts keine Entscheidung, so gilt der Antrag oder die Beschwerde mit Ablauf einer zweimonatigen Frist als abgelehnt, und es ist — wie es in dem genannten Urteil ausdrücklich heißt — „Klage gegen diese Entscheidung … innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erheben“. Demgemäß wurde im Urteil der Rechtssache 52/64 (Slg. 1965, 1298) hervorgehoben, ein Zwischenbescheid, der besagt, daß der gestellte Antrag geprüft wird, sei nicht geeignet, eine neue Frist in Gang zu setzen; er komme vielmehr einer Nicht-bescheidung gleich.Somit kann festgehalten werden, daß die eingereichte Klage trotz des Zwischenbescheids der Kommission vom Dezember 1970 als verspätet eingereicht anzusehen ist.An diesem Ergebnis würde sich im übrigen auch nichts ändern, wenn man — was tatsächlich nicht möglich erscheint — allein von dem an die Kommission gerichteten Erinnerungsschreiben der Klägerin vom 15. Februar 1971 ausginge.Man darr wohl annehmen, daß dieses Schreiben spätestens eine Woche nach seiner Datierung in Brüssel eingetroffen ist. Es wäre also der 22. April 1971 als der Tag zu betrachten, an dem eine ablehnende Entscheidung als stillschweigend ergangen gilt. Bei Berücksichtigung einer Entfernungsfrist von sechs Tagen, wie sie für Kläger mit Wohnsitz in Frankreich anwendbar ist, hätte die Klage demnach spätestens am 28. Juni 1971 eingehen müssen. In Wahrheit ist sie aber — wie wir gesehen haben — erst am 8. Juli 1971 eingereicht worden. Wie immer man also die Einhaltung der in Artikel 91 des Personalstatuts fixierten Fristen würdigt: es bleibt nur das Resultat, daß dic Klage verspätet eingegangen ist.
Damit erübrigt sich im Grunde die Behandlung weiterer Einwendungen.a)Ich will aber wenigstens noch andeuten, daß auch der Hinweis auf die Rechtskraft des in der Sache 19/69 ergangenen Urteils von Bedeutung ist.Die gegenwärtige Klage ist — um es noch einmal zu sagen — auf die Zuer-kennung einer Entschädigung wegen unrichtiger Auskünfte über die Pensionsregelung und hilfsweise auf die Wiedereinstellung der Klägerin in den Dienst der Kommission gerichtet. Der Entschädigungsanspruch war jedoch, nachdem in der Replik des Verfahrens 19/69 der Hilfsantrag auf Wiedereinstellung fallengelassen und dafür ein Schadensersatzanspruch gestellt worden war, schon Gegenstand jenes früheren Verfahrens und seines für die Klägerin ungünstigen Urteils. Zumindest insoweit kann dem Antrag der Klägerin im jetzigen Verfahren folglich der Rechtskrafteinwand entgegengehalten und so eine erneute Behandlung ihres angeblichen Entschädigungsanspruchs ausgeschlossen werden. b)Zum Hilfsantrag auf Wiedereinstellung in den Dienst der Kommission, der in der Rechtssache 19/69 zunächst gestellt war, greift ein gleicher Einwand nicht durch, weil der Antrag im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr Gegenstand des früheren Verfahrens war.Insofern wäre aber hervorzuheben, daß dieser Antrag in Wahrheit auf nichts anderes abzielt als auf die Aufhebung der Entlassungsverfügung vom 20. Juni 1968, der der Klägerin am 21. Juni 1968 mitgeteilt worden ist und die am 1. Oktober 1968 wirksam geworden ist. Ein solches Anliegen kann jetzt zweifellos nicht mehr verfolgt werden, weil die dafür maßgeblichen Fristen längst abgelaufen sind. Das ergibt sich, sei es, daß man von den soeben genannten Daten ausgeht, oder sei es, daß man auf spätere Daten abstellt, wie etwa das Datum des Bescheids, in dem der Klägerin mitgeteilt wurde, daß sie ungekürztes Ruhegehalt erst vom vollendeten 60. Lebensjahr an beanspruchen könne (13. Januar 1969).
Ich kann demnach nur wiederholen, daß die Hauptanträge der Klägerin sicher als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.