EuGH — 43/71
Der Vertreter der Italienischen Republik hat in seinem Plädoyer die Anwendbarkeit des Artikels 177 im vorliegenden Fall verneint.Ausgehend von einigen Besonderheiten des italienischen Mahnverfahrens und insbesondere von dessen „summarischem“ Charakter hat er die Auffassung vertreten, Sie könnten in einem solchen Verfahren nicht wirksam angerufen werden.Sie haben in Ihrer Rechtsprechung schon im voraus über diesen Einwand entschieden.Ihre Urteile SACE Bergamo vom 17. Dezember 1970 (33/70, Slg. 1970, 1213) und Firma Eunomia vom 26. Oktober 1971 (18/71, Slg. 1971, 811) schließen stillschweigend, aber notwendigerweise die Entscheidung ein, daß Sie von italienischen Richtern in dem von der italienischen Zivilprozeßordnung vorgesehenen Mahnverfahren wirksam angerufen worden seien..Die Schwierigkeit ist Ihnen auch gewiß nicht entgangen, dennmein dienstälterer Kollege, Generalanwalt Roemer, hatte Sie in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache SACE Bergamo ausdrücklich darauf hingewiesen und Sie haben in der Rechtssache Eunomia die übliche Fassung der Begründung Ihrer Kostenentscheidung geändert, um den Besonderheiten des italienischen Mahnverfahrens Rechnung zu tragen.
Der Vertreter der Regierung der Italienischen Republik und der Firma Politi haben darauf hingewiesen, daß an dem Tage, an dem der Präsident des Tribunale Turin die Verfügung erlassen hat, mit der er Ihnen die Sache vorgelegt hat, in der italienischen Gazzetta Ufficiale ein Gesetz Nr. 447 vom 24. Juni 1971 verkündet worden ist, das die beiden umstrittenen Abgaben abschafft und hierbei zumindest bei einer dieser Abgaben eine gewisse Rückwirkung vorsieht.Hieraus ziehen der Vertreter der italienischen Regierung und der der Firma Politi verschiedene Schlußfolgerungen.Für den Vertreter der italienischen Regierung macht dieser Umstand die Ihnen vom Präsidenten des Tribunale civile Turin vorgelegten Fragen gewissermaßen gegenstandslos.Für den Vertreter der Firma Politi hingegen müßte er Sie veranlassen, in Ihrem Urteil den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem — selbst jüngeren — nationalen Recht erneut zu bekräftigen.Eine solche Bekräftigung, so sagte er Ihnen in der mündlichen Verhandlung, sei notwendig, denn während der genannte Grundsatz heute in den Niederlanden — aufgrund einer Verfassungsbestimmung —, im Großherzogtum Luxemburg und im Königreich Belgien — gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung —, sowie in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werde und während gewisse Tendenzen in der Rechtsprechung der französischen Cour de cassation hoffen ließen, daß auch dieses hohe Gericht ihn anerkennen könnte, stünden seiner Anerkennung in Italien noch gewisse Hindernisse entgegen.Meines Erachtens würden Sie sich jedoch zu den für die Anwendung des Artikels 177 bereits von Ihnen erarbeiteten Grundsätzen in Widerspruch setzen, wenn Sie diesem Ansinnen entsprächen:a)Nach Ihrer Auffassung behält ohne Rücksicht darauf, ob neue Tatsachen oder Geschehnisse Auswirkungen auf die vor dem innerstaatlichen Richter anhängige Klage haben können, die Vorlageentscheidung dieses Richters die Kraft, Sie wirksam mit der Sache zu befassen, solange sie nicht von ihm selbst oder durch eine Entscheidung eines ihm übergeordneten Gerichts aufgehoben ist.Außerdem sei noch angemerkt, daß mit Sicherheit nicht alle Fragen, wegen deren der Präsident des Tribunale Turin Sie angerufen hat, seit Inkrafttreten des italienischen Gesetzes vom 24. Juni 1971 gegenstandslos sind. b)Nach Ihrer Rechtsprechung hat derjenige, der das Verfahren in Gang gesetzt hat, in dem der nationale Richter Sie angerufen hat, keine Möglichkeit, eine Änderung oder Ergänzung der Ihnen von diesem Richter vorgelegten Fragen zu erreichen.Vorliegend hat Ihnen der Präsident des Tribunale civile Turin keine Frage nach der Vereinbarkeit des italienischen Gesetzes vom 24. Juni 1971 mit den Gemeinschaftsverordnungen gestellt. Sie haben also über diesen Punkt nicht zu entscheiden. Sollte er den italienischen Richtern Schwierigkeiten bereiten, können sie Ihnen jederzeit neue Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorlegen. Nach diesen beiden Vorbemerkungen will ich mich nun den vorgelegten Fragen zuwenden, die im wesentlichen drei Probleme auf werfen: 1.Sind Abgaben wie die „Statistikgebühr“ und die „Abgabe für Verwaltungsleistungen“, die eine Zeitlang in Italien erhoben wurden, als Abgaben zollgleicher Wirkung in dem Sinne anzusehen, den die Verordnungen Nrn. 20/62 und 121/67 diesem Ausdruck geben?2.Gelten die Bestimmungen dieser Verordnungen, welche die Erhebungen von Abgaben zollgleicher Wirkung untersagen, unmittelbar und begründen sie Rechte der einzelnen, welche die nationalen Gerichte zu wahren haben?3.An welchem Tage sind diese Bestimmungen in Kraft getreten und haben solche Rechte begründet?
Für die sogenannte Statistikgebühr haben Sie mit Urteil 24/68 vom 1. Juli 1969 (Kommission gegen Italienische Republik, Slg. 1968, 193) entschieden; daß sie als Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12 und 13 EWGV sowie der Verordnungen über die Agrarmarktorganisationen anzusehen ist (Entscheidungsgründe, zu Randnr. 18).
Für die sogenannte Abgabe für Verwaltungsleistungen haben Sie mit Ihrem Urteil 8/70 vom 18. November 1970 (Kommission gegen Italienische Republik, Slg. 1970, 961) entschieden, daß sie eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne von Artikel 9 EWGV ist.Da Sie im zitierten Urteil vom 1. Juli 1969 festgestellt haben, daß der Ausdruck Abgabe zollgleicher Wirkung in den Agrarmarktverordnungen den gleichen Sinn hat wie in Artikel 9 EWGV, ist die Frage somit meines Erachtens auch für letztere Abgabe entschieden.
Die Verordnung Nr. 20 sah für Einfuhren aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (Artikel 14 Absatz 1) und für Einfuhren aus dritten Ländern (Artikel 18 Absatz 1) ausdrücklich vor, daß die Anwendung der Abschöpfungsregelung „mit der Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung unvereinbar“ sei (so Artikel 14 für den innergemeinschaftlichen Handel) oder zur Folge habe, daß die Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung „unterbleibt“ (so Artikel 18 für den Handel mit dritten Ländern).Diesen beiden Bestimmungen ist klar zu entnehmen, daß sie Rechte für die einzelnen erst vom Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Abschöpfung an erzeugt haben.Artikel 23 der Verordnung Nr. 20 sah den 1. Juli 1962 als einheitlichen Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Abschöpfungen vor.Es erwies sich aber als unmöglich, vor dem 1. Juli 1962 alle notwendigen Maßnahmen zu treffen.Deshalb haben eine Reihe von Verordnungen, die im Sitzungsbericht aufgezählt sind, wiederholt Änderungen des ursprünglichen Artikels 23 vorgesehen.Diesen Verordnungen ist zu entnehmen, daß die Abschöpfungsregelung in Kraft getreten istam 30. Juli 1962 für die unter Buchstabe a der Tabelle des Artikels 1 der Verordnung Nr. 20 aufgeführten Waren (lebende Tiere) und für geschlachtete Schweine; am 2. September 1963 für die übrigen in dieser Tabelle aufgeführten Waren, insbesondere die Schlachtabfälle. Es sei bemerkt, daß die Verordnungen, welche die Höhe der Abschöpfungen regeln, an den gleichen Tagen in Kraft getreten sind, womit eine der Schwierigkeiten ausgeräumt ist, auf welche der italienische Richter offenbar gestoßen ist.Die Artikel 14 und 19 der Verordnung Nr. 20 haben also je nach Lage des Falles vom 30. Juli 1962 oder vom 2. September 1963 an Rechte der einzelnen begründet.
Die Verordnung Nr. 121/67 hat nur Verbote wiederholt, die bereits bestanden.Die Bestimmungen ihrer Artikel 17 und 19 haben also ab 1. Juli 1967, dem Zeitpunkt, zu dem nach Artikel 32 der Verordnung deren Regelung in Kraft getreten ist, Rechte der einzelnen begründet.