EuGH — 46/71
Ein kurzes Wort ist demnach nur noch zu dem auf Annullierung der ausdrücklichen Ablehnung gerichteten Hilfsantrag des Klägers zu sagen.Zu ihm ließe sich — wie schon angedeutet — der Standpunkt vertreten, es gehe lediglich um die Beurteilung eines rein konfirmatorischen Aktes; der darauf gerichtete Antrag sei also unzulässig. — Will man indessen nicht so rigoros verfahren, so kann man sich doch in jedem Falle, weil der Kläger besondere Klagegründe zu seinem Hilfsantrag nicht vorgebracht hat, für seine Beurteilung auf die bereits gemachten Ausführungen beziehen.Damit steht fest, daß auch der Hilfsantrag zurückgewiesen werden muß.
Nach alledem fasse ich meine Meinung für die Schlußanträge wie folgt zusammen:Die von Herrn Brandau eingereichte Klage ist, soweit sie auf die Annulierung der stillschweigenden Ablehnung seines Antrags vom 26. März 1971, auf die Feststellung, daß er die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Personalstatut erfülle, sowie auf die Feststellung abzielt, daß der Rat verpflichtet sei, seine Mutter einem unterhaltsberechtigten Kind gleichzustellen, als unbegründet und im übrigen als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Prozeßausgang ergibt sich die fällige Kostenentscheidung aus Artikel 70 unserer Verfahrensordnung, d.h. jede Partei hat ihre eigenen Kosten zu tragen.