EuGH — 1/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 85 und 177,aufgrund der Verordnung Nr. 67/67/EWG der Kommission vom 22. März 1967.aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Tribunal de Commerce Lyon gemäß dessen Entscheidung vom 24. September 1970 vorgelegte Frage für Recht erkannt: 1.Es ist möglich, daß eine Alleinvertriebsvereinbarung, namentlich wenn sie keinen absoluten Gebietsschutz vorsieht, nicht unter die Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 fällt, falls sie zwischen Parteien abgeschlossen wird, die auf dem Markt der von ihr erfaßten Erzeugnisse eine schwache Stellung einnehmen.2.Einer unter die Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 fallenden, nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 67/67 abgeschlossenen Alleinvertriebsvereinbarung kann, falls sie die in den Artikeln 1 bis 3 dieser Verordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, die in Artikel 1 der Verordnung vorgesehene Gruppenfreistellung auch dann zugute kommen, wenn sie nicht bei der Kommission angemeldet worden ist.
Das Tribunal de Commerce Lyon hat mit Entscheidung vom 24. September 1970, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 6. Januar 1971, um Vorabentscheidung darüber ersucht, wie Artikel 85 EWG-Vertrag und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit zwischen der Firma Cadillon und der Firma Höss auszulegen sind.
Dieser Entscheidung ist zu entnehmen, daß die Firma Cadillon die Firma Höss vor dem genannten Gericht wegen einseitigen Bruchs der Alleinvertriebsvereinbarungen vom 19. März 1967 und 30. Januar 1968 auf Zahlung von 533000 FF Schadensersatz verklagt hat. Die Firma Höss wendet gegen diesen Anspruch unter anderem ein, die Vereinbarung vom 30. Januar 1968 sei nichtig, da Artikel 85 Alleinvertriebsvereinbarungen verbiete.
Obwohl das Auslegungsersuchen keine klar formulierte Frage enthält, läßt sich aus dem Wortlaut der Entscheidungen entnehmen, daß das Gericht Aufklärung darüber wünscht, ob bei der Kommission nicht angemeldete Alleinvertriebs-vereinbarungen, die zwischen zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen geschlossen worden sind und Geschäfte betreffen, die innerhalb des Gemeinsamen Marktes abzuwickeln sind, unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen.
Um den Tatbestand von Artikel 85 des Vertrages zu erfüllen, muß eine Vereinbarung zunächst geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann.
Ferner kann das Verbot von Artikel 85 Absatz 1 nur eingreifen, wenn die Vereinbarung eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt. Für diese Voraussetzungen ist auf den tatsächlichen Rahmen abzustellen, in dem die Vereinbarung getroffen ist. Es ist möglich, daß eine Alleinvertriebs-vereinbarung selbst bei absolutem Gebietsschutz mit Rücksicht auf die schwache Stellung, welche die Beteiligten auf dem Markt der fraglichen Erzeugnisse im geschützten Gebiet haben, der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nicht nachteilig sein kann. Dies gilt um so mehr, wenn eine solche Vereinbarung weder Paralleleinfuhren Dritter in das geschützte Gebiet noch der Wiederausfuhr der ihren Gegenstand bildenden Waren durch den Konzessionär entgegensteht.
Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind.
Sollte die Vereinbarung unter die Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 fallen, so wäre auch zu prüfen, wieweit sich möglicherweise die Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 67/67 der Kommission auf nicht angemeldete Vereinbarungen dieser Art auswirkt. Aus der Vorlageentscheidung ist ersichtlich, daß sich die auf Artikel 85 des Vertrages gestützte Einrede der Rechtswidrigkeit nur auf die Vereinbarung vom 30. Januar 1968 bezieht. Daher braucht nur geprüft zu werden, wie sich die Verordnung Nr. 67/67 auf nach ihrer Inkraftsetzung abgeschlossene Vereinbarungen auswirkt. Aus Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung geht hervor, daß solchen Vereinbarungen, falls sie unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen sollten, trotz Nichtanmeldung bei der Kommission die Gruppenfreistellung zugute kommen könnte, wenn sie die in den Artikeln 1 bis 3 der Verordnung vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllen.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.