EuGH — 2/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 125, 173 und 200,aufgrund der Haushaltsordnung „über die Einzelheiten und das Verfahren,nach denen die Beiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 200 Absatz 1 und 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Kommission zur Verfügung zu stellen sind, und über die technischen Bedingungen für die Durchführung der Finanzgeschäfte des Europäischen Sozialfonds“ vom 31. Januar 1961 (Amtsblatt Nr. 22, S. 509 ff.), insbesondere ihrer Artikel 17 und 18,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung vom 6. November 1970 sowie die Kontenabrechnung für das Haushaltsjahr 1969 verstießen vor allem gegen Artikel 125 EWG-Vertrag. Nach dieser Bestimmung hätten die Mitgliedstaaten Anspruch auf Ersatz von 50 % der von ihnen aufgewandten Kosten. Da diese Ausgaben in Landeswährung getätigt worden seien, habe die Gemeinschaft sie auch in dieser Währung zu erstatten (hierzu verweist die Klägerin auch auf Artikel 21 Absatz 1 der Haushaltsordnung). Die in Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung vorgesehene Umrechnung in Rechnungseinheiten diene nur der Ermittlung des Beitragsanteils, um den der Erstattungsanspruch der einzelnen Mitgliedstaaten zu verringern sei, könne aber einen Anspruch in Landeswährung nicht in einen in Rechnungseinheiten ausgedrückten Anspruch ändern.Die von der Kommission erstellte Kontenabrechnung führe aber dadurch, daß sie von zwei verschiedenen DM-Umrechnungskursen ausgehe, gerade dazu, daß der Bundesrepublik weniger als 50 % ihrer Aufwendungen in Deutsche Mark erstattet würden, und verstoße daher gegen die Bestimmungen von Artikel 125 des Vertrages.Die angefochtenen Maßnahmen verletzten ferner Bestimmungen der Haushaltsordnung, insbesondere die Artikel 16, 17, 23 und 24. Aus den Bestimmungen des Artikels 16 in Verbindung mit Artikel 17 dieser Verordnung gehe hervor, daß die vierteljährliche Bekanntgabe der Erstattungsbeträge und Beitragsanteile an die Mitgliedstaaten lediglich informativen Charakter habe, dagegen die Schlußabrechnung zum 31. Dezember eines jeden Jahres Zahlungsverpflichtungen begründe. Im übrigen weist die Klägerin darauf hin, daß nach Artikel 23 der Haushaltsordnung „die Gläubigerstaaten … von der Kommission eine Zahlung in ihrer Landeswährung unter Zugrundelegung der Parität [erhalten], die am Tage der … Abrechnung gilt“.somit sei das Ende des Abrechnungszeitraums der maßgebliche Bezugspunkt für alle variablen Abrechnungselemente, insbesondere für die Paritätsverhältnisse der Währungen der Mitgliedstaaten im Falle von Paritätsänderungen im Laufe eines Abrechnungszeitraums. Das ergebe sich auch aus einem Umkehrschluß aus Artikel 24 der Haushaltsordnung. Während dort der Fall einer Paritätsänderung innerhalb des Zeitraums zwischen der Schlußabrechnung und der Zahlung ausdrücklich geregelt sei, werde für den Fall einer Paritätsänderung innerhalb des Abrechnungszeitraums keine besondere Regelung getroffen. Daraus könne man schließen, daß dieses Problem bereits durch das Zusammenspiel von Artikel 17 und Artikel 23 der Haushaltsordnung in dem von der Klägerin vertretenen Sinn als gelöst angesehen worden sei, da andernfalls der Rat bei Verabschiedung der Haushaltsordnung einen wesentlichen regelungsbedürftigen Tatbestand übersehen hätte.Die Klägerin bemerkt noch, wenn man unterstelle, daß die Haushaltsordnung im Sinne der Kommission auszulegen sei, dann führe die Anwendung dieser Verordnung im Falle einer Paritätsänderung zu einer Verletzung von Artikel 125 EWG-Vertrag. Daher beruft sich die Klägerin hilfsweise gemäß Artikel 184 EWG-Vertrag auf die Unanwendbarkeit der Haushaltsordnung.
Die Beklagte trägt in ihrer Klagebeantwortung vor, die Mitgliedstaaten könnten zwar nach Artikel 125 des Vertrages grundsätzlich die Erstattung von 50 % ihrer tatsächlichen Aufwendungen in der Landeswährung verlangen, dieser Grundsatz könne indessen im Falle von Wechselkursänderungen nicht gelten. Wollte man ihn auch dann anwenden, so würde dies eine Gefahrengemeinschaft zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzen, die aber ohne eine ausdrückliche dahin gehende Vorschrift nicht angenommen werden könne. Hierzu verweist die Beklagte auf Bestimmungen wie Artikel 207 Absatz 3 EWG-Vertrag, Artikel 7 des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank und Artikel 22 der Haushaltsordnung von 1961, die alle geeignet seien, ihre These zu stützen.Zu den von der Klägerin angeführten Bestimmungen der Haushaltsordnung bemerkt die Beklagte, die Berechnung des „Gesamtbetrags der für das jeweilige Kalendervierteljahr zu Lasten des Europäischen Sozialfonds gehenden Leistungen“ nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b verlange notwendig eine Umrechnung der den einzelnen Mitgliedstaaten in dem fraglichen Quartal gewährten Erstattungen in Rechnungseinheiten. Es entspreche dann der Natur der Sache, bei den nach Artikel 16 Absatz 1 b und c der Haushaltsordnung zu erstellenden vierteljährlichen Aufstellungen von der im Zeitpunkt der Umrechnung maßgeblichen Währungsparität auszugehen. Im übrigen läge in der nachträglichen Anpassung dieser Aufstellungen an die eingetretenen Paritätsänderungen eine durch keine ausdrückliche Vorschrift zu rechtfertigende Verkennung der Rechtsnatur dieser Aufstellungen. So gehe aus Artikel 17 der Haushaltsordnung hervor, daß die maßgeblichen Faktoren für den Jahresabschluß sich unmittelbar aus den vierteljährlichen Kontenaufstellungen ergäben, ohne daß eine Neuberechnung dieser Konten stattfinde.Im übrigen zeigten die Bestimmungen der Artikel 22 bis 24 der Haushaltsordnung, daß die Verfasser dieser Verordnung die sich aus einer Wechselkursänderung ergebende Problematik durchaus gesehen hätten. Da jede ausdrückliche Regelung der Auswirkungen einer Paritätsänderung auf die Berechnungen des laufenden Rechnungsjahres fehle, sei davon auszugehen, daß die in Artikel 21 Absatz 2 vorgesehene Ermittlung der Beiträge und Salden in Rechnungseinheiten der Beitragsanteile geltenden Paritätssätze verweise.Unter Berufung aur das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 111/63 (Lemmerz-Werke GmbH gg. Hohe Behörde der EGKS, Slg. 1965, 893 ff.) macht die Beklagte noch geltend, der Gerichtshof habe die sich aus einer Veränderung der Währungsparität ergebenden Probleme nicht einfach nach dem Prinzip des Nominalwertes der Landeswährung gelöst, deren Parität sich geändert hatte, sondern auf die Eigenarten des fraglichen Ausgleichssystems abgestellt.Die Klägerin erwidert, von einem einmal anerkannten Prinzip wie dem des Artikels 125 EWG-Vertrag könne man ohne ausdrückliche Vorschrift nicht abweichen. Eine solche Vorschrift fehle aber im vorliegenden Fall. Die von der Beklagten hierzu angeführten Bestimmungen seien nicht einschlägig, denn sie beträfen alle — anders als die Regelung des Europäischen Sozialfonds — zweiseitige Verhältnisse, in denen der Schuldner das Risiko einer Aufwertung trage. Dagegen könne es in einem jeweils am Jahresende abgerechneten Clearing-System wie dem des Europäischen Sozialfonds nur Abrechnungen nach einer festen Parität für den gesamten Abrechnungszeitraum geben.Im übrigen führt die Klägerin aus, der Gerichtshof habe es in der Rechtssache 111/63 gebilligt, daß nur Veränderungen der Parität, die vor Ablauf der Ausgleichsperiode eingetreten waren, nicht aber nachträgliche Veränderungen bei der Umrechnung der in Rechnungseinheiten aufgestellten Beträge in Landeswährung berücksichtigt worden seien; er sei davon ausgegangen, daß zur einheitlichen Bewertung von Belastung und Nutzen innerhalb eines Abrechnungszeitraums nur ein einheitlicher Wert der Rechnungseinheit zugrunde gelegt werden könne. Die Klägerin meint, dieses Urteil spreche eher für ihre Auffassung.Die Beklagte bringt in ihrer Gegenerwiderung vor, rein rechtlich gesehen seien auch im Rahmen des Europäischen Sozialfonds die Gläubiger-Schuldner-Beziehungen zweiseitig; ferner habe die Klägerin die Argumentation, welche die Beklagte auf die von ihr in diesem Zusammenhang angeführten Bestimmungen stützt, auch nicht in anderer Weise entkräftet.Zum Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 111/63 bemerkt die Beklagte, der Gerichtshof habe sich zwar seinerzeit nicht mit dem Problem einer Paritätsänderung im Laufe eines Abrechnungszeitraums auseinanderzusetzen brauchen, doch habe er sich — vor die Wahl gestellt — für den Abrechnungszeitraum und nicht für den Zeitpunkt der Kontenbereinigung als Bezugspunkt für den Paritätssatz entschieden. Die Beklagte schließt daraus, daß sie sich durchaus auf diese Rechtsprechung des Gerichtshofes stützen könne.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 14. Januar 1971 nach Artikel 173 EWG-Vertrag eine Klage auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 6. November 1970 sowie der ihr zugrunde liegenden Abrechnung der Konten des Europäischen Sozialfonds für das Haushaltsjahr 1969 erhoben.
Aufgrund der Haushaltsordnung „über die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Beiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 200 Absatz 1 und 2 des Vertrages der Kommission zur Verfügung zu stellen sind, und über die technischen Bedingungen für die Durchführung der Finanzgeschäfte des Europäischen Sozialfonds“ vom 31. Januar 1961 (Amtsblatt Nr. 22, S. 509 ff.) hat die Kommission der Bundesregierung mit Schreiben vom 2. März 1970 die Abrechnung der Konten des Europäischen Sozialfonds für das Haushaltsjahr 1969 bekanntgegeben und ihr mit Schreiben vom 6. März 1970 den an die Bundesrepublik zu überweisenden Betrag mitgeteilt. Der Bundesminister der Finanzen hat mit Schreiben vom 25. März 1970 gegen diese Maßnahmen Einwände erhoben; die Kommission hat diese jedoch mit Schreiben vom 6. November 1970 zurückgewiesen und ihre Entscheidungen aufrechterhalten.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Schreiben vom 6. November 1969 stelle nur die Weigerung dar, eine früher ergangene Entscheidung, welche die der Bundesregierung in den Schreiben vom 2. und 6. März bekanntgegebene Kontenabrechnung festgelegt habe, zu ändern; sie macht daher geltend, die Klagefrist sei versäumt.
Die Klägerin erwidert, die Abrechnung der Konten und die darauf bezüglichen Mitteilungen hätten nicht als endgültig angesehen werden können, solange die Kommission zu den in den Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 25. März 1970 erhobenen Einwänden nicht Stellung genommen hatte. Im übrigen habe das Verhalten der Kommission erkennen lassen, daß diese selbst ihre Entscheidungen in dieser Sache als vorläufig angesehen habe.
Was die Rechtsnatur der Kontenabrechnung und der Mitteilungen anbelangt, bestimmt die Haushaltsordnung vom 31. Januar 1961 in Artikel 17: „Am 31. Dezember eines jeden Jahres stellt die Kommission folgendes fest: a) die Salden der in Artikel 16 genannten Konten, b) die Höhe der zur Bereinigung der Aktiv- oder Passivsalden durchzuführenden Transferierungen.“ In Artikel 18 sieht die genannte Verordnung vor: „Unverzüglich nach den in Artikel 17 genannten Feststellungen, spätestens jedoch am nächstfolgenden 31. Januar, gibt die Kommission a) dem Schuldnermitgliedstaat den von ihm an die Kommission zu zahlenden Betrag und b) dem Gläubigermitgliedstaat den auf Anweisung der Kommission an ihn zu zahlenden Betrag bekannt.“ Diese Bestimmungen lassen erkennen, daß sowohl die Kontenabrechnung als auch die Mitteilungen an die Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter Fristen erfolgen müssen, die übrigens vorliegend überschritten wurden. Bei dieser Rechtslage sind diese Handlungen als endgültige Entscheidungen und nicht als vorläufige Stellungnahmen anzusehen.
Sie können auch ihrem Wesen nach nicht als vorläufig betrachtet werden, denn die mit der Abrechnung der Konten des Europäischen Sozialfonds zusammenhängenden Buchungsvorgänge sind komplex und betreffen alle Mitgliedstaaten gleichermaßen, da sich die gegenüber einem Mitgliedstaat getroffenen Entscheidungen und Feststellungen automatisch auf die Salden der anderen auswirken. Eine allen Mitgliedstaaten bekanntgegebene Kontenabrechnung kann daher nicht im Verhältnis zu einem dieser Staaten als vorläufig angesehen werden.
Nach alledem stellten die Schreiben der Kommission vom 2. und 6. März 1970 endgültige, nach Artikel 173 EWG-Vertrag anfechtbare Rechtshandlungen dar. Die Klägerin, die nicht innerhalb der Zweimonatsfrist Klage erhoben hat, kann diesem Versäumnis nicht dadurch abhelfen, daß sie gegen ein späteres Schreiben klagt, worin eine Änderung der genannten Rechtshandlungen abgelehnt wurde.
Die Klagen sind daher als unzulässig abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrer Klage unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.