EuGH — 3/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausruhrungen der Klägerin des Ausgangs verfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Finanzgericht Berlin mit Beschluß vom 12. Januar 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Die Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung Nr. 865/68 des Rates vom 28. Juni 1968„über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse“ in Verbindung mit der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 des Gemeinsamen Zolltarifs, auf die Artikel 9 der genannten Verordnung verweist, sind in dem Sinne auszulegen, daß nur diejenigen Verarbeitungserzeugnisse der Abschöpfung unterliegen, denen tatsächlich Zucker zugesetzt worden ist, daß aber bei einem unter die Tarifstelle 20.06-B-I-e fallenden Erzeugnis mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen der Importeur zu beweisen hat, daß das Erzeugnis nur natürlichen Zucker enthält.
Das Finanzgericht Berlin hat den Gerichtshof mit Beschluß vom 12. Januar 1971, eingegangen am 26. Januar 1971, aufgrund von Artikel 177 EWGV ersucht, über einige die Auslegung und Gültigkeit der Verordnung Nr. 865/68 des Rates vom 28. Juni 1968„über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse“ (Amtsblatt L 153 vom 1. Juli 1968, S. 8) betreffende Fragen vorab zu entscheiden.
Die erste Frage geht dahin, ob Artikel 2 der Verordnung Nr. 865/68 in Verbindung mit Artikel 9 dieser Verordnung und den Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs (Zusätzliche Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20, Tarifstelle 20.06-B-I-e) so auszulegen ist, daß ein refraktometrisch festgestellter Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen (GHT) als „zugesetzten Zukker“ gilt, oder ob eine eingeführte Ware — hier Weichselkirschen in Alkohol — nur dann abschöpfungspflichtig sein kann, wenn ihr überhaupt Zucker zugesetzt wurde.
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 865/68 kann unter bestimmten Bedingungen bei der Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zusätzlich zu dem nach dieser Verordnung zu erhebenden Zoll eine Abschöpfung „auf den Gehalt an verschiedenen zugesetzten Zuckerarten“ angewandt werden. Diese Abschöpfung wird festgesetzt nach den Bedingungen der Absätze 2 — 6 des gleichen Artikels nebst den Anhängen I und III, die jeweils pauschale Zuckergehalte angeben und eine Untersuchungsmethode vorsehen, nach der unter bestimmten Bedingungen abweichend von diesen Pauschalwerten der wirkliche Zuckergehalt festgestellt werden kann. Außerdem bestimmt Artikel 9 Absatz 2 der gleichen Verordnung, daß „für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Waren … die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs [gelten]“. Nach der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2, die dem Kapitel 20 des in der Verordnung Nr. 950/68 vom 20. Juni 1968 (Amtsblatt L 172 vom 22. Juli 1968, S. 86) enthaltenen Gemeinsamen Zolltarifs vorangestellt ist, „[gelten] Früchte der Tarifnummer 20.06 … als, Früchte mit Zusatz von Zucker', wenn ihr Zuckergehalt höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten aufgeführten Gewichtshundertteile: — Ananas, Weintrauben … %, — andere Früchte … 9 %“.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens meint, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 865/68 vorgesehene Abschöpfung sei nur anwendbar, wenn dem jeweiligen Erzeugnis tatsächlich Zucker zugesetzt worden ist. Nach der von der Zollverwaltung vor dem innerstaatlichen Gericht vorgetragenen Auffassung, der die Kommission vor dem Gerichtshof beigetreten ist, haben dagegen die in der Verordnung Nr. 865/68 vorgesehenen Pauschalierungsmethoden in Verbindung mit der zitierten Zusätzlichen Vorschrift des Gemeinsamen Zolltarifs eine gesetzliche Fiktion oder Vermutung geschaffen, wonach jeder, selbst natürliche Zuckergehalt als „Gehalt an zugesetzten Zuckerarten“ gilt, wenn er den angegebenen Prozentsatz übersteigt.
Der Präambel der Verordnung Nr. 865/68 ist zu entnehmen, daß Artikel 2 durch die Einführung einer Abschöpfung auf den „Gehalt an zugesetzten Zuckerarten“ die Handelsregelung für bestimmte Obstverarbeitungserzeugnisse mit der für den Zucker selbst geltenden dergestalt harmonisieren soll, daß auf den in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Bestandteil Zucker unter Voraussetzungen, die den in der gemeinsamen Organisation dieses Marktes geltenden entsprechen, eine Abschöpfung erhoben wird. Hiernach würde es dem System der Verordnung Nr. 865/68 widersprechen, den natürlichen Zuckergehalt der Obstverarbeitungserzeugnisse der Abschöpfung zu unterwerfen. Diese Schlußfolgerung ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1, der als Grundlage der Abschöpfungserhebung nicht den Zuckergehalt, sondern den „Gehalt an verschiedenen zugesetzten Zuckerarten“ bezeichnet. Angesichts dieser Vorschrift können die Absätze 2 ff. des gleichen Artikels nur die Bedeutung haben, für die Fälle, in denen tatsächlich Zucker zugesetzt worden ist, die Einzelheiten der Anwendung und die Höhe der Abschöpfung zu regeln, weshalb in diesen Bestimmungen keine unwiderlegliche Vermutung gefunden werden kann, die es gestatten würde, Naturzucker als zugesetzten Zucker anzusehen, soweit sein Prozentsatz die Werte übersteigt, die sich aufgrund der pauschalen Schätzungen oder der Untersuchungsmethoden ergeben, welche die fraglichen Bestimmungen vorsehen.
Diese Auslegung wird auch durch die Zusätzliche Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 des Gemeinsamen Zolltarifs nicht berührt. Diese in eine Zollverordnung aufgenommene Bestimmung kann die Veranlagungsgrundlage einer Agrarabschöpfung nicht ändern, zumal Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 865/68 nur für die „Tarifierung“ der unter diese Verordnung fallenden Waren auf sie verweist. Hiernach kann diese Zusätzliche Vorschrift keine andere Bedeutung haben als die eines Hinweises, der die Einordnung der fraglichen Erzeugnisse entweder in die einem Zoll und einer Abschöpfung unterliegenden Kategorie von Früchten oder in die nur einem Zoll unterliegende erleichtern kann. Im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 865/ 68 stellt diese Vorschrift bei Erzeugnissen mit einem unter 9 % liegenden Zuckergehalt deren Freistellung von der Abschöpfung fest, während sie bei Erzeugnissen mit einem höheren Zuckergehalt eine Vermutung für die Tarifierung begründet, gegen die der Gegenbeweis zulässig ist. Hat also ein hierher gehörendes Erzeugnis einen Zuckergehalt von mehr als 9 GHT, so steht gegebenenfalls dem Importeur der Nachweis offen, daß es nur Naturzucker enthält.
Nach alledem ist zu entscheiden, daß die Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung Nr. 865/68 in Verbindung mit der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 des Gemeinsamen Zolltarifs, auf die Artikel 9 der Verordnung verweist, der Abschöpfung nur diejenigen Verarbeitungserzeugnisse unterwerfen, denen tatsächlich Zucker zugesetzt worden ist, daß aber bei einem unter die Tarifstelle 20.06-B-I-e fallenden Erzeugnis mit mehr als 9 GHT Zuckergehalt der Importeur zu beweisen hat, daß das Erzeugnis nur natürlichen Zucker enthält.
Die zweite und die dritte Frage werden für den Fall gestellt, daß ein 9 GHT übersteigender Zuckergehalt von Rechts wegen ohne die Möglichkeit des Gegenbeweises als „Gehalt an zugesetzten Zuckerarten“ im Sinne der Verordnung Nr. 865/68 anzusehen sein sollte.
Bei der Antwort, die auf die erste Frage gegeben wird, sind diese beiden Fragen gegenstandslos.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Berlin anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.