EuGH — 5/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 40, 173 und 215 Absatz 2,aufgrund der Verordnung Nr. 1009/67 des Rates vom 18. Dezember 1967, insbesondere ihres Artikels 37 Absatz 1,aufgrund der Verordnung Nr. 769/68 des Rates vom 18. Juni 1968,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden : 1.Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.2.Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Am 1. Juli 1968 wurde die in Deutschland geltende Zuckermarktordnung durch die „gemeinsame Marktorganisation für Zucker“ der Ratsverordnung Nr. 1009/67 vom 18. Dezember 1967 (Amtsblatt 1967, Nr. 308) ersetzt. Artikel 37 Absatz 1 dieser Verordnung lautet:„Für die am 1. Juli 1968 vorhandenen Zuckerbestande erläßt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Bestimmungen über die Maßnahmen, die zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den innerstaatlichen Zuckerpreisen und den ab 1. Juli 1968 geltenden Preisen erforderlich sind.“ Aufgrund dieses Artikels hat der Rat in der Verordnung Nr. 769/68 vom 18. Juni 1968 (Amtsblatt 1968, L 143, S. 14 ff.) „die Maßnahmen, die zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den innerstaatlichen Zuckerpreisen und den ab 1. Juli 1968 geltenden Preisen sind“, erlassen. Artikel 1 dieser Verordnung bestimmt:„1.Der Mitgliedstaat, in dem der am 30. Juni 1968 für 100 Kilogramm geltende Preis für Weißzucker der für die Festsetzung herangezogenen Grundqualität, berechnet ohne Steuer, unverpackt, ab Fabrik, verladen auf ein Transportmittel, niedriger ist als der ab 1. Juli 1968 im Hauptüberschußgebiet der Gemeinschaft geltende Interventionspreis für Weißzucker, führt eine Feststellung der Weißzucker- und der Rohzukkermengen durch, die je Besitzer 1000 Kilogramm überschreiten und sich am 1. Juli 1968, 0.00 Uhr, auf seinem Hoheitsgebiet im freien Verkehr befinden. 2.Auf die in Absatz 1 genannten Mengen, mit Ausnahme der Arbeitsbestände, wird eine Abgabe erhoben, die den am 30. Juni 1968 für 100 Kilogramm des Zuckers der betreffenden Qualität geltenden Preis, berechnet ohne Steuer, unverpackt, ab Fabrik, verladen auf ein Transportmittel, auf die Höhe des Interventionspreises für Weißzucker oder, je nach Fall, für Rohzucker anhebt, der in dem Gebiet gilt, wo der Zucker sich befindet…“ Nach Artikel 2 Absatz 1 gilt folgendes:„Der Mitgliedstaat, in dem der am 30. Juni 1968 für 100 Kilogramm Weißzucker der bei der Festsetzung herangezogenen Grundqualität geltende Preis, berechnet ohne Steuer, unverpackt, ab Fabrik, verladen auf ein Transportmittel, höher ist als der in. Artikel 2 genannte ab 1. Juli 1968 in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende abgeleitete Interventionspreis, vermehrt um den Unterschied zwischen dem Interventionspreis und dem Richtpreis, wird ermächtigt, einen Ausgleichsbetrag für die Mengen Weißzucker und Rohzucker zu gewähren, die sich am 1. Juli 1968, 0.00 Uhr, auf seinem Hoheitsgebiet im freien Verkehr befinden.“ Der Betrag dieser Ausgleichszahlung je 100 kg wird nach Absatz 2 der genannten Bestimmung errechnet. Außerdem wird in der ersten Begründungserwägung dieser Verordnung hinsichtlich der zu treffenden Ausgleichsmaßnahmen gesagt: „Solche Maßnahmen erweisen sich nur dann als notwendig, wenn dieser Unterschied nicht unbedeutend ist.“Da der Unterschied zwischen dem am 30. Juni 1968 in Deutschland geltenden Preis für Weißzucker und dem nach der genannten Verordnung berechneten, ab 1. Juli 1968 geltenden neuen Preis „unbedeutend“ erschien, wurde in der Bundesrepublik Deutschland weder für Weißzucker noch für Rohzucker ein Ausgleichsbetrag gewährt.Die Klägerin — eine Rohzuckerfabrik — macht geltend, der in der Bundesrepublik bis zum 30. Juni 1968 maßgeblich gewesene alte Rohzuckerpreis habe erheblich über dem ab 1. Juli 1968 geltenden Preis gelegen, daher sei der Unterschied zwischen diesen beiden Preisen nicht unbedeutend gewesen. Durch diese Regelung habe der Rat ihr einen Schaden zugefügt, für den sie nach Artikel 215 Absatz 2 EWGV Ersatz verlangen könne.
Die Klägerin hat am 13. Februar 1971 die vorliegende Klage eingereicht, nachdem sie vom Rat erfolglos eine Entschädigung verlangt hatte.Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und vorab die Ausführungen der Parteien über die Zulässigkeit der Klage zu hören.Die Parteien haben in den Sitzungen vom 29. Juni und 22. September 1971 mündlich verhandelt.Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in den Sitzungen vom 13. Juli und 13. Oktober 1971 vorgetragen.
Die Firma Aktien-Zuckerfabrik Schöppenstedt beantragt mit ihrer am 13. Februar 1971 bei der Kanzlei eingereichten Klage nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag, den Rat zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den er ihr angeblich zugefügt hat durch den Erlaß der Verordnung Nr. 769/68 vom 18. Juni 1968 über die Maßnahmen, die zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den innerstaatlichen Zuckerpreisen und den ab 1. Juli 1968 geltenden Preisen erforderlich sind (Amtsblatt 1968, L 143, S. 14). Sie verlangt vom Beklagten in erster Linie die Zahlung von 38852,70 Rechnungseinheiten oder 155411,13 DM, des Betrages, der bei Zugrundelegung des früheren deutschen Rohzuckerpreises dem entgangenen Gewinn entspreche. Hilfsweise verlangt die Klägerin Ersatz des ihr angeblich entstandenen Schadens in anderer Weise.
Der Beklagte hält die Klage für unzulässig und macht hierzu zunächst geltend, sie ziele in Wahrheit nicht auf den Ersatz eines durch einen Amtsfehler des Rates verursachten Schadens ab, sondern auf die Beseitigung der Rechtsfolgen der beanstandeten Regelung. Die Zulässigerklärung der Klage würde nach Meinung des Beklagten dem Rechtsschutzsystem des Vertrages, insbesondere Artikel 173 Absatz 2 EWGV, zuwiderlaufen, wonach Privatpersonen keine Anfechtungsklage gegen Verordnungen erheben können.
Der Vertrag hat die Schadensersatzklage der Artikel 178 und 215 Absatz 2 als selbständigen Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und sie von Voraussetzungen abhängig gemacht, die ihrem besonderen Zweck angepaßt sind. Sie unterscheidet sich dadurch von der Anfechtungsklage, daß sie nicht die Beseitigung einer bestimmten Maßnahme zum Ziel hat, sondern den Ersatz des Schadens, den ein Gemeinschaftsorgan in Ausübung seiner Befugnisse verursacht.
Der Rat hält den Hauptantrag ferner deshalb für unzulässig, weil er darauf hinauslaufe, die beanstandete Regelung nach den von der Klägerin angegebenen Kriterien durch eine Neuregelung zu ersetzen; das könne der Gerichtshof nicht anordnen.
Die Klägerin verlangt indessen mit dem Hauptantrag nur Schadensersatz, also eine Leistung, die sich nur ihr gegenüber auswirken soll. Diese prozeßhindernde Einrede ist daher zurückzuweisen.
Der Beklagte macht noch geltend, soweit dem Schadensersatzantrag stattgegeben werden sollte, sei der Gerichtshof genötigt, für die Schadensbemessung die Merkmale festzulegen, nach denen der Preisausgleich hätte vorgenommen werden müssen; damit greife er aber in die Ermessensbefugnis ein, die dem Rat beim Erlaß von Rechtsetzungsakten zustehe.
Die Bestimmung der bei der Berechnung des streitigen Ausgleichs anwendbaren Merkmale ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine der Begründetheit der Klage.
Der Beklagte wendet schließlich noch ein, der Hilfsantrag sei unzulässig, weil sein Gegenstand unbestimmt sei und ihm jede Begründung fehle.
Ein auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichteter Antrag ermangelt in der Tat der notwendigen Bestimmtheit, der Hilfsantrag ist deshalb als unzulässig anzusehen.
Die Klage ist daher nur im Hauptantrag zulässig.
Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft setzt zumindest die Unrechtmäßigkeit der angeblich schadenstiftenden Handlung voraus. Da es sich um einen Rechtsetzungsakt handelt, der wirtschaftspolitische Entscheidungen einschließt, kann die Haftung der Gemeinschaft für den Einzelpersonen etwa durch diesen Akt entstandenen Schaden nach den Vorschriften von Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm ausgelöst werden. Daher hat der Gerichtshof in diesem Rechtsstreit in erster Linie das Vorliegen einer solchen Verletzung zu prüfen.
Aufgrund von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1009/67, wonach der Rat die Bestimmungen über die Maßnahmen erläßt, die zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den innerstaatlichen Zuckerpreisen und den ab 1. Juli 1968 geltenden Preisen erforderlich sind, ermächtigt die Verordnung Nr. 769/68 den Mitgliedstaat, in dem der Weißzuckerpreis höher ist als der Richtpreis, einen Ausgleichsbetrag für die Mengen Weißzucker und Rohzukker zu gewähren, die sich am 1. Juli 1968 um 0.00 Uhr auf seinem Hoheitsgebiet im freien Verkehr befanden. Die Klägerin weist darauf hin, daß diese Verordnung für die Niedrigpreisländer die Erhebung einer Abgabe auf die Zuckerbestände nur vorsehe, wenn die früheren Preise niedriger als der seit dem 1. Juli 1968 geltende Interventionspreis gewesen sind, und folgert hieraus, daß die Verordnung mit der Festlegung anderer Kriterien für den Ausgleichs-anspruch der Zuckerhersteller in Mitgliedstaaten mit hohem Preisniveau gegen Artikel 40 Absatz 3 letzter Unterabsatz EWGV verstoße, wonach die gemeinsame Preispolitik auf gemeinsamen Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen muß.
In der unterschiedlichen Regelung liegt keine Diskriminierung, weil sie die Folge des neuen Systems der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker ist, das keinen Festpreis kennt, sondern einen Höchst- und einen Mindestpreis und damit einen Preisrahmen vorsieht, innerhalb dessen sich das tatsächliche Preisniveau nach der Marktentwicklung einpendelt. Daher läßt sich einer Übergangsregelung, die davon ausging, daß der Preis über den Markt reguliert werden sollte, wenn die früheren Preise bereits innerhalb des gezogenen Rahmens lagen, und die deshalb die Erhebung von Ausgleichsabgaben nur in den Fällen vorschrieb, in denen der frühere Preis noch unter dem neuen Preisrahmen lag, und Ausgleichszahlungen nur zuließ, wenn die früheren Preise oberhalb dieses Rahmens lagen, die Rechtmäßigkeit nicht absprechen.
Außerdem hat der Rat im Hinblick auf die Besonderheiten der mit Wirkung vom 1. Juni 1968 eingeführten Regelung durch den Erlaß der Verordnung Nr. 769/68 den Erfordernissen von Artikel 37 der Verordnung Nr. 1009/67 Rechnung getragen.
Desgleichen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, daß die Verordnung Nr. 769/68 insofern gegen die Vorschriften von Artikel 40 des Vertrages verstoße, als die Berechnungsmethode für Ausgleichsabgabe und Ausgleichszahlung bei Rohzuckerbeständen von der für Weißzucker geltenden abgeleitet sei, was nach Auffassung der Klägerin eine Ungleichbehandlung der Rohzuckerhersteller bewirken kann. Zwar hat die Klägerin, gestützt auf hypothetische Beispiele, geltend gemacht, die gewählten Berechnungsmethoden führten für die Rohzuckerhersteller nicht notwendig zu einheitlichen Ergebnissen, sie hat jedoch nicht dargetan, daß dies auch am 1. Juli 1968 habe der Fall sein können.
Nach alledem ist die obengenannte Voraussetzung für die Schadensersatzklage nicht erfüllt, so daß diese abzuweisen ist.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen.