EuGH — 6/71
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma Rheinmühlen Düsseldorf, der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 3 Buchstabe d, 40 und 177,aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, insbesondere ihrer Artikel 19 und 20,aufgrund der Verordnung Nr. 162/64/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1964 zur Beschränkung des Höchstbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse nach den Mitgliedstaaten,aufgrund der Verordnung Nr. 164/64/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1964 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr nach dritten Ländern für Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und aus Reis,aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962 über die besonderen Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungen,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Bundesfinanzhof gemäß dessen Beschluß vom 15. Dezember 1970 vorgelegten Fragen für Recht erkannt : Zur ersten Frage : 1.Der Begriff „Ausfuhr nach dritten Ländern“ im Sinne von Artikel 20 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 setzte zumindest voraus, daß die Ware in einem Drittland in den freien Verkehr überführt worden war oder werden würde.2.Es stand den Mitgliedstaaten frei, darüber hinaus zu verlangen, daß die Ware in diesem Land gebraucht oder verbraucht, be- oder verarbeitet worden war oder werden würde.3.Die Mitgliedstaaten konnten selbständig bestimmen, welche Beweise für das Vorliegen einer Ausfuhr nach dritten Ländern zu verlangen waren; sie durften sich jedoch nicht mit unzureichenden Indizien begnügen, insbesondere nicht mit der bloßen Tatsache, daß die Ware ohne DD4-Bescheinigung ausgeführt oder nicht unmittelbar von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden war.Zur zweiten Frage: Die Prüfung der Frage des Bundesfinanzhofes hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 162/64/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1964 in Frage stellen könnte. Zur dritten Frage: Der Ausdruck „Handel mit dritten Ländern“ hat in der Verordnung Nr. 164/64/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1964 die gleiche Bedeutung wie der Ausdruck „Ausfuhr nach dritten Ländern“ im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19.
Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 15. Dezember 1970, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 3. März 1971, mehrere Fragen vorgelegt, welche die Auslegung der Verordnungen Nr. 19 des Rates und Nr. 164/64/EWG der Kommission sowie die Gültigkeit der Verordnung Nr. 162/64/EWG der Kommission betreffen.
Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof ersucht, den Begriff „Ausfuhr nach dritten Ländern“ in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 auszulegen und ihn insbesondere gegenüber dem Begriff „Ausfuhr nach einem Mitgliedstaat“ im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a derselben Verordnung abzugrenzen. Der Gerichtshof soll vor allem entscheiden, ob bei der Auslegung des ersten Begriffs von bestimmten in der Frage aufgezählten Merkmalen auszugehen ist oder ob hierbei andere, vom Gerichtshof zu erarbeitende Kriterien maßgebend sind.
1.Zur Zeit der umstrittenen Geschäfte enthielten die genannten Vorschriften auf dem Getreidesektor die Grundregelung für die Erstattungen, die bei „Ausfuhren nach einem Mitgliedstaat“ oder bei „Ausfuhren nach dritten Ländern“ gewährt werden konnten. Im Ausgangsrechtsstreit geht es um die Frage, ob einige von der Klägerin vorgenommene Ausfuhren nach dritten Ländern gingen — und infolgedessen den entsprechenden Erstattungsanspruch begründen konnten — oder nach einem Mitgliedstaat, wie die Beklagte meint.
2.Die Verordnung Nr. 19 und die zu ihrer Durchführung ergangenen Maßnahmen haben die innergemeinschaftliche Erstattung und die Drittlandserstattung hinsichtlich des anspruchsbegründenden Tatbestandes und des Höchstbetrages unterschiedlich geregelt. Dies ergibt sich namentlich aus einem Vergleich zwischen den Artikeln 19 Absatz 2 und 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 sowie zwischen den Verordnungen Nr. 162/64 und Nr. 164/64. Der damit geschaffene Unterschied zwischen den beiden Erstattungsregelungen zeigt hinreichend, daß die Unterscheidung zwischen Ausfuhren nach dritten Ländern und nach Mitgliedstaaten eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung hat mit der Folge, daß die Mitgliedstaaten bei ihrer Ausgestaltung nicht über einen unbegrenzten Entscheidungsspielraum verfügen.
Die Artikel 20 und 19 der Verordnung Nr. 19 bestimmen jedoch, daß bei „Ausfuhren nach dritten Ländern“ oder „nach einem anderen Mitgliedstaat“ eine Erstattung gewährt werden „kann“. Es stand den Mitgliedstaaten also frei, von der Gewährung von Erstattungen gänzlich abzusehen, was a fortiori das Recht einschloß, den in den Gemeinschaftsverordnungen für die Erstattungen vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen weitere hinzuzufügen.
Daher war das Vorliegen der die Ausfuhr nach dritten Ländern im Sinne der Verordnung Nr. 19 kennzeichnenden Tatbestandsmerkmale, gleichgültig welches diese Merkmale waren, nur eine notwendige Voraussetzung, aber noch keine zureichende Bedingung für den Erstattungsanspruch. Somit konnte ein Mitgliedstaat nicht schon mit dem Hinweis darauf, daß eine Ausfuhr nach dritten Ländern im Sinne der Verordnung Nr. 19 vorliege, gezwungen werden, von der ihm in der Verordnung eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen.
Aus den Vorschriften und der Begründung der Verordnung Nr. 19 geht hervor, daß die in der Verordnung vorgesehenen Erstattungen dazu bestimmt waren, die Preisunterschiede zwischen den beteiligten Märkten auszugleichen. Folglich setzte die „Ausfuhr nach dritten Ländern“ im Sinne dieser Verordnung voraus, daß die Ware auf dem Markt eines dritten Staates gehandelt wurde, dort also zumindest in den freien Verkehr gelangt sein mußte. Ein Mitgliedstaat konnte jedoch ohne Verstoß gegen die Verordnung Nr. 19 über diese gemeinschaftsrechtliche Mindestvoraussetzung hinaus den Nachweis verlangen, daß die Ware im Bestimmungsland „gebraucht oder verbraucht, be- oder verarbeitet“ wurde.
Welche Beweise für das Vorliegen einer Ausfuhr nach einem dritten Land zu verlangen waren, konnten die Mitgliedstaaten mit der Einschränkung selbständig bestimmen, daß sie sich nicht mit unzureichenden Indizien begnügen durften.
Die Indizien, die als zureichend angesehen werden konnten, lassen sich nicht erschöpfend aufzählen, denn es hing weitgehend vom Sachverhalt des einzelnen Falles und insbesondere von der Gesamtheit der verfügbaren Indizien ab, ob das einzelne Indiz schlüssig war oder nicht. Es ist jedoch festzuhalten, daß die nationalen Behörden, wollten sie nicht offen zu Mißbräuchen einladen, sich für den Nachweis der „Ausfuhr nach dritten Ländern“ weder mit der bloßen Tatsache begnügen durften, daß die Ware ohne DD4-Bescheinigung ausgeführt wurde, noch damit, daß sie nicht unmittelbar von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurde (zweite Alternative der Frage, Buchstaben a und b).
Was die DD4-Bescheinigung anbelangt, die im übrigen nach der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962 nur die Herkunft des eingeführten, nicht aber die Bestimmung des ausgeführten Erzeugnisses beweisen sollte, so ist hierzu vorgetragen worden, die Importeure in den Mitgliedstaaten hätten ein Interesse an der Anwendung der Gemeinschaftsabschöpfung gehabt, die niedriger war als die Drittlandsabschöpfung, und hätten daher auf die Ausstellung der DD4-Bescheinigung nur dann verzichtet, wenn sie lediglich als Transithändler hätten auftreten wollen, weil die Ware für ein Drittland bestimmt gewesen sei. Diese Argumentation geht fehl, denn es läßt sich nicht ausschließen, daß in gewissen Fällen der mit der Anwendung der Drittlandsabschöpfung verbundene Nachteil für den Importeur dadurch bei weitem ausgeglichen werden konnte, daß der Exporteur wegen der Drittlandserstattung günstigere Preise zugestehen konnte als die, die er ohne die Erstattung hätte anwenden müssen.
Was das Kriterium der nicht unmittelbaren Verbringung anbelangt, so braucht hierzu nur auf das Beispiel der Warenausfuhr von Deutschland nach Italien oder umgekehrt hingewiesen zu werden, die oft über Österreich oder die Schweiz geht, ohne daß dieser mit der geographischen Lage der beteiligten Staaten zusammenhängende Umstand das Geschäft zu einer Ausfuhr nach einem Drittland werden ließe.
Die zweite Frage des Bundesfinanzhofs geht dahin, ob die Verordnung Nr. 162/64 der Kommission im Hinblick darauf ungültig sei, daß sie die Erstattungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten pauschal auf bestimmte Prozentsätze der nach der Verordnung Nr. 141/64 zulässigen Erstattungssätze beschränkt, während die Verordnung Nr. 164/64 für die im Handel mit Drittländern gewährten Erstattungen eine ähnliche Einschränkung nicht vorsieht.
Nach ihrem Wortlaut und den Gründen des Vorlagebeschlusses geht die Frage davon aus, daß sich die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 162/64 daraus ergeben könne, daß die Verordnung den Handel zwischen Mitgliedstaaten diskriminiere oder den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz verkenne.
1.Das Diskriminierungsverbot wäre nur verletzt, wenn erwiesen wäre, daß der Verordnungsgeber der Gemeinschaft vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt hätte. Die Vergleichbarkeit oder Nichtvergleichbarkeit der Gemeinschaftserstattungen auf der einen und der Drittlandserstattungen auf der anderen Seite ist nach den Zielen des Agrarrechts der Gemeinschaft zu beurteilen.
Nach Artikel 3 Buchstabe d des Vertrages umfaßt die Tätigkeit der Gemeinschaft „die Einführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft“; diese Politik sollten die Mitgliedstaaten „schrittweise während der Übergangszeit entwickeln und noch vor deren Ende festlegen“, wie aus Artikel 40 des Vertrages hervorgeht, der hierfür „eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte“ vorsieht. Diesen Zielsetzungen entsprechend regelte die Verordnung Nr. 19 nach ihrer Überschrift „die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide“.
Die stufenweise Herabsetzung der innergemeinschaftlichen Erstattungen fügte sich völlig in den Rahmen der „schrittweisen Errichtung“ einer solchen Organisation ein, bei den Ausfuhren nach Drittländern scheidet dieser Beweggrund dagegen aus. Da die beiden Arten von Erstattungen sonach nicht miteinander vergleichbar sind, ist die durch die Verordnung Nr. 162/64 vorgenommene Herabsetzung der Höchstgrenze der innergemeinschaftlichen Abschöpfung nicht diskriminierend.
2.Was den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz anbelangt, so besagt zwar die neunte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 19, daß „die einzuführende Regelung … die Beibehaltung der sich aus der Anwendung des Vertrages ergebenden Präferenz zugunsten der Mitgliedstaaten ermöglichen (muß)“. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, daß diese Zielsetzung bei dem seinerzeitigen Entwicklungsstand des Marktes im wesentlichen die Einfuhrgeschäfte betraf. Die angeführte Begründungserwägung schloß nicht aus, daß für die Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten unter den gegebenen Umständen die gleichen oder sogar weniger vorteilhafte Voraussetzungen aufgestellt wurden wie für die Ausfuhr nach Drittländern.
Nach alledem ergibt die Prüfung der vom Bundesfinanzhof vorgelegten Frage nichts, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 162/64 in Frage stellen könnte.
Mit seiner dritten Frage ersucht der Bundesfinanzhof den Gerichtshof, zu entscheiden, ob „das Tatbestandsmerkmal der, Ausfuhr nach dritten Ländern' im Sinne der Verordnung Nr. 164/64 im Hinblick auf die Beschränkung der Mitgliedstaatserstattung durch die Verordnung Nr. 162/64 und das damit verfolgte Ziel (Schutz des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und der Märkte der einführenden Mitgliedstaaten gegen Preisverzerrungen) anders, insbesondere enger auszulegen und gegenüber dem Begriff, „Ausfuhr nach einem Mitgliedstaat“ abzugrenzen (ist) als in den Fällen der Frage zu 1“, das heißt, anders als in der Verordnung Nr. 19.
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 164/64 spricht vom „Handel mit dritten Ländern“ und regelt die im Handel mit diesen Ländern „bei Ausfuhr der in der Verordnung Nr. 141/64/EWG genannten Verarbeitungserzeugnisse zu gewährende Erstattung“. Der Ausdruck „Handel mit dritten Ländern“ ist hier also als gleichbedeutend mit dem Ausdruck „Ausfuhr nach dritten Ländern“ gebraucht, der sich übrigens in der Überschrift der Verordnung Nr. 164/64 findet.
Diese Verordnung, die nur für Drittlandserstattungen gilt, ist im Lichte des ihr im Range übergeordneten Artikels 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 auszulegen, der ihre wesentliche Grundlage darstellt.
Diese Vorschrift sieht zwar den Erlaß von Durchführungsbestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen und dié Festsetzung des Betrages der Erstattung vor, enthält aber nichts, was den Schluß zuließe, daß die Verfasser dieser Bestimmungen befugt gewesen seien, dem Ausdruck „Ausfuhr nach dritten Ländern“, sei es auch nur für ein Teilgebiet, einen anderen als den Sinn beizulegen, den er in Artikel 20 hat. Selbst wenn im übrigen eine solche Befugnis anzunehmen wäre, so wäre von ihr doch niemals Gebrauch gemacht worden.
Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, daß der Ausdruck „Ausfuhr nach einem Mitgliedstaat“ in keiner der aufgrund der Verordnung Nr. 19 ergangenen Vorschriften in irgendeiner Weise näher bestimmt worden ist.
Es ist daher davon auszugehen, daß der Ausdruck in der Verordnung Nr. 164/64 denselben Sinn hat wie in der Verordnung Nr. 19.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.