EuGH — 7/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 52, 55, 57, 64, 70, 75, 76, 141, 148 und 192,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Regierung der Französischen Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Titel II Kapitel VI des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere aus dessen Artikeln 52, 55, 57, 64 und 75 verstoßen,indem sie unter Umgehung der Versorgungsagentur Verträge über die Einfuhr von 3555 kg auf 1,5 % angereichertem Uran aus der Zentrale Kahl, von Plutonium aus Kanada, von 116 kg Plutonium des Ente nazionale per l'energia elettrica sowie über die Lieferung von etwa 2000 kg auf 4,7 % angereichertem Uran an das Comitato nazionale per l'energia nucleare abgeschlossen hat und indem sie es unterlassen hat, der Versorgungsagentur das Bestehen eines Lohnveredelungsvertrags für aus Südafrika eingeführtes Uran sowie die Mengen anzuzeigen, die Gegenstand der entsprechenden Übertragung waren. 2.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.3.Die Beklagte wird zur Tragung der Kosten verurteilt.
Die Beklagte macht geltend, das Kapitel VI, dessen Nichteinhaltung ihr vorgeworfen wird, sei seit dem 1. Januar 1965 oder zumindest seit Ablauf einer angemessenen Frist, innerhalb deren das Verfahren nach Artikel 76 hätte abgeschlossen werden müssen, hinfällig geworden.
Nach Auffassung der Kommission sind die Vorschriften des Kapitels VI nach wie vor in Kraft.
Die Beklagte entgegnet in der Gegenerwiderung folgendes:
Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe weder ein tatsächliches noch ein rechtliches Interesse daran, wegen der Vertragsverletzung Klage zu erheben.a)Die beantragte Verurteilung könne zu keiner wirksamen Anwendung des Vertrages führen, da sich die Bedingungen für die Versorgung der Gemeinschaft mit spaltbaren Stoffen ganz anders entwickelt hätten, als bei der Redaktion des Vertrages angenommen worden sei.Bei der Abfassung der Vorschriften des Vertrages habe man mit einer Zeit der Uranknappheit gerechnet, welche die Schaffung der Agentur gerechtfertigt hätte; in der Folgezeit sei es jedoch auf dem Weltmarkt zu einem Überangebot an Natururan gekommen. Außerdem hätten die Vereinigten Staaten die Ausfuhr angereicherten Urans zu friedlichen Zwekken erlaubt. Dies alles habe die Gemeinschaft veranlaßt, auf eine langfristige Versorgungspolitik zu verzichten, da die Mitgliedstaaten es vorzögen, sich für ihre Versorgung auf den im Jahre 1958 zwischen den Vereinigten Staaten und Euratom abgeschlossenen Vertrag zu verlassen. Frankreich habe dagegen nicht von einem ausländischen Monopol abhängen wollen und daher beschlossen, selbst eine Isotopentrennanlage zu bauen. Seither sei es unmöglich geworden, die ursprünglichen Vorschriften des Kapitels VI in vollem Umfang anzuwenden, denn die übrigen Mitgliedstaaten wollten lieber die auf dem internationalen Markt üblichen Dumping-Preise ausnutzen als die zeitweiligen Überschüsse zu ihrem normalen Preis kaufen, die sich aus der französischen Politik der Versorgungssicherung ergäben. Bei dieser Sachlage habe die Kommission offen darauf verzichtet, die Anwendung von Kapitel VI tatsächlich durchzusetzen. Sie habe den Ankauf von Natururan auf dem Weltmarkt gefördert, indem sie unter Verletzung von Artikel 60 EAGV bekanntgegeben habe, daß die Kaufverträge als von ihr abgeschlossen gälten, wenn sie ihr nachträglich mitgeteilt würden. Sie habe weder Artikel 70 noch Artikel 72 des Vertrages (Bildung von Lagerbeständen) angewandt. Die Agentur habe beim Abschluß von Lieferverträgen über angereichertes Uran, zu denen sich die amerikanische Atomenergiekommission, die Inhaberin des absoluten Monopols für diesen Stoff, bereitgefunden habe, nur eine formale Rolle gespielt. Daraus, daß die Kommission selbst darauf habe verzichten müssen, das Kapitel VI anders als nur teilweise und rein formal anzuwenden, schließt die Beklagte, daß ihr keinerlei Verstoß vorzuwerfen sei. Auch habe kein Mitgliedstaat durch die Haltung Frankreichs irgendeinen konkreten wirtschaftlichen Schaden erlitten. b)Es bestehe auch kein rechtliches Interesse an einer Verurteilung Frankreichs, da die Voraussetzungen für die Verabschiedung, Inkraftsetzung und Anwendung des neuen Kapitels VI nicht durch eine Entscheidung des Gerichtshofes geändert werden könnten.
Die Klägerin erwidert, sie habe ein Interesse an der Verfolgung der geltend gemachten Vertragsverletzung.a)Es treffe nicht zu, daß die Vorschriften des Kapitels VI den gegenwärtigen Versorgungsbedingungen nicht angepaßt seien. Der Zugang zu Erzen und Kernbrennstoffen unterliege auch weiterhin politischen Bedingungen; es sei daher — aus Gründen der Integration und um einer starken Verhandlungsposition auf einem oligopolistischen Markt willen — sehr nützlich, die Agentur weiter bestehen zu lassen.Das Kapitel VI und insbesondere das gemeinsame Einkaufssytem seien nicht lediglich auf eine Mangellage zugeschnitten (vgl. Artikel 76 Absatz 1). Dieses System sei in erster Linie darauf ausgerichtet, den Bedarf der Verbraucher zu Marktpreisen zu decken (Artikel 67) und habe es gerade erst ermöglicht, dieses Ziel zu erreichen. Das im Jahre 1958 mit den USA abgeschlossene Abkommen habe die Versorgung Europas mit angereichertem Uran zu guten Bedingungen ermöglicht. Daß Frankreich — nach Ansicht der Klägerin zur Deckung des mit seinem Rüstungsprogramm zusammenhängenden Bedarfs — eine eigene Isotopentrennanlage gebaut habe, schmälere in keiner Weise sein ursprüngliches und auch weiterbestehendes Interesse daran, mit dem amerikanischen Monopol auf dem Wege über ein gemeinsames Einkaufssystem Verträge abzuschließen. Überdies bilde Kapitel VI einen unentbehrlichen Flügel des Triptychons mit den drei Teilen Versorgung mit besonderen spaltbaren Stoffen — Kontrolle über diese Stoffe — und Eigentum an ihnen. Die Agentur leiste einen aktiven Beitrag zur Wirksamkeit der in Kapitel VII des Vertrages geregelten Kontrolle darüber, daß diese Stoffe nicht ihrem Zweck entfremdet werden. Die Klägerin habe es übrigens nicht versäumt, eine gemeinsame langfristige Versorgungspolitik vorzubereiten, wenn sie auch aus Preisgründen 1959 ein Angebot des französischen Kommissariats für die Lieferung von angereichertem Uran nicht habe annehmen können. b)Die Agentur habe sich ferner auch nicht mit einer bloß formalen Anwendung des Kapitels VI zufriedengegeben.Daß die Agentur das ausschließliche Recht zum Abschluß von Lieferverträgen habe, bedeute keineswegs, daß die Marktteilnehmer ihre Entscheidungsfreiheit verloren hätten. Um den fast einhelligen Befürchtungen der betroffenen Kreise zu begegnen, sei mit der aufgrund von Artikel 60 des Vertrages ergangenen Verordnung vom 5. Mai 1960 (Amtsblatt 777/60) die Tätigkeit der Agentur im wesentlichen darauf ausgerichtet worden, Informationen über die Vorausschätzungen des Bedarfs der Verbraucher und der Lieferungen der Erzeuger auf dem Binnen- und Außenmarkt einzuholen und diese beiden Gruppen zu informieren. Für Lieferungen von Natururan und Thorium sehe Artikel 5 der Verordnung vom 5. Mai 1960 im Hinblick auf eine Konjunktur mit besonders reichlichem Angebot ein einfaches Verfahren vor, das die Verbraucher unmittelbar mit den Lieferanten ihrer Wahl in Verbindung bringe. Dieses vereinfachte Verfahren — das bisher nicht beanstandet worden sei — bedeute keineswegs, daß die Agentur die ihr im Vertrag (Artikel 52, 60, 67 und 68) zugewiesene Verantwortung nicht mehr übernehmen wolle und daß die Verbraucher völlige Freiheit hätten. Nur unter zwei Voraussetzungen sei es den Verbrauchern überlassen, Verhandlungen zu führen: Sic müßten, was den Vertragsinhalt anbelangt, die von der Agentur festgelegten allgemeinen Bedingungen einhalten und der Agentur die Verträge mitteilen; obwohl die Agentur nicht ausdrücklich als Vertragspartner auftrete, gälten die Verträge als von ihr abgeschlossen, wenn sie nicht binnen acht Tagen Einspruch erhebe. Diese wesentliche Formvorschrift, bei deren Nichtbeachtung die Verträge nach zwingendem Recht nichtig seien, stelle eine Form der Ausübung des der Agentur in Artikel 52 des Vertrages übertragenen ausschließlichen Rechtes dar. Bei den besonderen spaltbaren Stoffen habe die Aufgabe der Agentur im wesentlichen darin bestanden, für die Abwicklung der im Rahmen des Euratom — USA-Abkommens durchgeführten Lieferungen zu sorgen. Auf die Vorwürfe der französischen Regierung, die Angebote und Nachfragen seien auf diesem Gebiet nicht gegenübergestellt worden, sei zu erwidern, daß allen Verhandlungen der Gemeinschaft über Änderungen der im amerikanischen Abkommen festgelegten Höchstmengen stets sorgfältige Nachforschungen der Agentur bei den Verbrauchern der Gemeinschaft vorausgegangen seien,, denen stets Gelegenheit gegeben worden sei, die Vorausschätzungen ihres Bedarfs rechtzeitig mitzuteilen. Die Verhandlungen über die anzustrebenden Bedingungen seien also dreiseitig geführt worden (USAEC, Agentur, Verbraucher). Andererseits habe die Nachfrage der Verbraucher die im Rahmen des USA — Euratom-Abkommens verfügbare Höchstmenge nicht überstiegen. In diesem Zusammenhang trägt die Kommission vor, sie habe den Abschluß von Verträgen über 20- bis 25jährige Bindungen mit dem amerikanischen Verkäufer ohne Kündigungsmöglichkeit nicht genehmigt. Daß die Kommission eine Änderung des Kapitels VI vorgeschlagen habe, bedeute keineswegs, daß die Vorschriften dieses Kapitels gegenstandslos und unnütz seien. Die Grundlagen des Kapitels VI lasse der Vorschlag im übrigen unberührt. Die Agentur habe ständig rechtliche und kommerzielle Verbesserungen der Versorgungsbedingungen erzielt. Auf das Vorbringen der französischen Regierung, aus ihrer Haltung sei kein Schaden entstanden, erwidert die Kommission ferner, der französische Entschluß habe mit dem einheitlichen Vorgehen gebrochen, das die Staaten bei der Errichtung der Gemeinschaft insbesondere auf dem Gebiet der Versorgungspolitik auf den Außenmärkten angestrebt hätten. Außerdem könnten dadurch die betroffenen Unternehmen aus den anderen Mitgliedstaaten in eine sehr ungleiche Lage versetzt werden. Die Kommission erklärt abschließend, die Französische Republik habe durch die Verpflichtung ihrer Staatsangehörigen, sich der Anwendung des Kapitels VI zu entziehen, eine diskriminierende Lage geschaffen, welche die Kommission habe beenden müssen.
Die Französische Republik entgegnet auf die Einwände der Klägerin mit eingehenderen Ausführungen über die Unangepaßtheit des gemeinsamen Versorgungssystems und darüber, daß sich die Agentur nur rein formal einschalte.a)Zum ersten Punkt macht sie geltend, es habe niemals einen gemeinsamen Ankauf von Natururan gegeben; beim Abschluß der Verträge über besondere spaltbare Stoffe mit den Amerikanern habe sich die Versorgungsagentur zwar stets eingeschaltet, es sei aber niemals ein gemeinsamer Vertrag für mehrere Verbraucher zustande gekommen. Dies beruhe auf den Bedingungen der USAEC (United States Atomic Energie Commission), die bei jedem Kauf die Angabe des Namens des Verbrauchers und des Verwendungszwecks des besonderen spaltbaren Stoffes verlangt habe.Auf der anderen Seite hätten sich die Methoden der Agentur als unvorteilhaft für die Gewährleistung einer regelmäßigen Versorgung der Gemeinschaft erwiesen. Die Agentur habe systematisch hingenommen, daß die Verbraucher Versorgungsverträge mit 20 bis 25 Jahren Laufzeit abgeschlossen hätten, und habe es damit zugelassen, daß das Gesamtkontingent, das zu liefern die USAEC sich in dem Abkommen Euratom — USA verpflichtet habe, sehr schnell ausgeschöpft worden sei. Die Kommission lasse bei ihrer Entgegnung, daß diese Verträge als Ausgleich für die Vertragsdauer Kündigungsklauseln enthielten, die Tatsache außer acht, daß dieses Kündigungsrecht nur für die Verbraucher, nicht für die Agentur selbst vorgesehen sei. Die von Euratom und durch die Praktiken der Agentur geschaffenen Bindungen hätten sich nicht nur für die Verbraucher, sondern auch für die Produzenten der Gemeinschaft als äußerst unvorteilhaft erwiesen. Denn bei einer Marktlage, bei der das Angebot die Nachfrage übersteige, hätte die Agentur stets für die Wahrung der berechtigten Interessen der Produzenten der Gemeinschaft sorgen und ihnen bei gleichem Preis den Vorzug vor ihren auswärtigen Konkurrenten geben müssen. Dies habe die Agentur aber nicht getan. Schließlich seien die Vorschriften des Kapitels VI für eine reibungslose Überwachung im Sinne der Vorschriften des Kapitels VII keineswegs unerläßlich; die Vorschriften des Kapitels VII reichten für sich allein aus. b)Zum zweiten Punkt bekräftigt die Beklagte ihre Behauptung, die Agentur habe auf die Anwendung des Kapitels VI verzichtet:Bei Natururan führe das vereinfachte Verfahren zu einem Verzicht auf die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage gemäß Artikel 60 und schließe die Möglichkeit aus, bei gleichem Preis dem Absatz der Binnenmarkterzeugung den Vorrang zu gewähren. Weit davon entfernt, die Durchsichtigkeit des Marktes zu gewährleisten, wie der Vertrag es ihr vorschreibe, habe die Agentur durch die Anwendung des vereinfachten Verfahrens den Markt undurchsichtig gemacht. Ferner macht die Beklagte geltend, die Agentur habe in der Praxis niemals die verringerte Überwachungsbefugnis ausgeübt, die ihr nach der Verordnung von 1960 insbesondere insofern verblieben sei, als sie die Möglichkeit gehabt habe, bestimmte Verträge abzulehnen. Übrigens räume die Agentur in einer Note vom 30. November 1962 ein, daß die Verordnung vom 5. Mai 1960 vor allem den Zweck habe, zu regeln, nach welchem Verfahren und unter welchen Bedingungen in bestimmten Marktlagen bei Geschäften mit Natururan die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage vermieden werden könne. Auch bei den besonderen spaltbaren Stoffen habe es es keine Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage gegeben; so habe namentlich einem Mitgliedstaat von den Vereinigten Staaten die Möglichkeit eingeräumt werden können, Uran für Lagerzwekke zu erwerben, ohne daß die Agentur andere, möglicherweise an ähnlichen Verträgen interessierte Verbraucher hiervon unterrichtet habe. Schließlich sei die Gemeinschaft dank der Schürfungsbemühungen einiger Mitgliedstaaten nicht mehr von dritten Ländern abhängig, wodurch die von einer Mangellage und der Notwendigkeit einer Versorgung von außen ausgehenden Vorschriften des Vertrages überflüssig geworden seien. Die Beklagte schließt hieraus, daß die Kommission kein Klageinteresse habe, da sie selbst die tatsächlich unanwendbar gewordenen Bestimmungen nicht richtig anwende.
Die Beklagte bemerkt, die im Jahre 1969 erhobene Klage sei eindeutig verspätet, da die angeblichen Verstöße bereits 1965 festgestellt worden seien. Die verspätete Klageerhebung sei dadurch zu erklären, daß den Mitgliedstaaten kein Schaden entstanden sei und daß die Kommission jezt durch eine Klage beim Gerichtshof das zu erreichen suche, was sie vom Rat als dem zuständigen Organ unmittelbar nicht habe erlangen können.
Die Kommission entgegnet, das Verfahren nach Artikel 141 sei an keine Fristen gebunden und bei seiner Ingangsetzung bestehe ein Entscheidungsspielraum, der auch die Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitserwägungen zulasse.Die Kommission habe lange Zeit geglaubt, das Verfahren nach Artikel 76 Absatz 2 werde zum Ziel führen. Erst durch ein Schreiben vom 24. April 1967 habe die französische Regierung ihre Weigerung bekanntgegeben, die in Artikel 70 vorgesehenen Jahresberichte zu übermitteln.Obwohl sie schon damals berechtigt gewesen wäre, Klage zu erheben, habe die Kommission dies wegen der geringen praktischen Auswirkung dieses Verstoßes nicht getan. Als aber im Jahre 1968 die Überwachungsstellen festgestellt hätten, daß Geschäfte ohne Wissen der Agentur getätigt worden seien, habe dies die Kommission veranlaßt, das Verfahren der mit Gründen versehenen Stellungnahme einzuleiten.
Nach Ansicht der Beklagten erfüllt die Klage den Tatbestand eines Verfahrensmißbrauchs, der sich durch vertragswidrige Absichten erklären lasse.a)Der gegebene Rechtsbehelf wäre eine Untätigkeitsklage gegen den Rat gewesen; dieser Rechtsbehelf könne nicht durch eine Klage gegen einen Mitgliedstaat wegen Verletzung einer nicht ergangenen Bestätigungsentscheidung ersetzt werden. Eine solche falsch adressierte Klage sei daher unzulässig.Die Kommission habe eine Klage auf Feststellung eines Verstoßes deshalb einer Untätigkeitsklage vorgezogen, weil das Ergebnis nicht das gleiche sei. Falls der Gerichtshof einer Untätigkeitsklage stattgäbe, wäre der Rat zum Handeln verpflichtet, während eine Verurteilung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit bedeuten würde, daß das Kapitel VI auch ohne Bestätigung anwendbar geblieben wäre. Die Verfolgung eines solchen Zieles sei unzulässig, denn nur der Rat sei berechtigt, über das anzuwendende System zu entscheiden. b)Die Kommission versuche, durch ihre Klage auf die Beschlüsse des Rates Druck auszuüben. Daß neue, aber weniger dirigistische Vorschriften als die Ende 1964 von der Kommission vorgeschlagenen erlassen würden, wünsche auch die Beklagte, die unablässig in diesem Sinne tätig gewesen sei.c)Die Absichten der Kommission und einiger Mitgliedstaaten seien in dieser Hinsicht weniger klar erkennbar, und es habe den Anschein, als ob die Klägerin und diese Staaten zwar die Unangepaßtheit der ursprünglichen Vorschriften des Kapitels VI zugäben, aber stillschweigend die im Vertrag festgesetzte Siebenjahresfrist verlängern wollten. Mehrere Mitgliedstaaten sähen einen Vorteil darin, den Status quo beizubehalten, der ihnen die Sorge um ihre langfristige Versorgung abnehme, solange es keine Krise gebe; bei Auftreten einer Krise würden sie sich dann eben für die Bestätigung entscheiden. Diese Lage widerspreche außerdem dem Geist von Artikel 70 des Vertrages.Die Kommission selbst erblicke in der vorläufigen Beibehaltung der jetzigen Lage die Möglichkeit, ein Monopol aufrechtzuerhalten, das doch die meisten Länder der westlichen Welt aufgegeben hätten.
Die Klägerin erwidert, eine Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates schließe keineswegs eine Untätigkeitsklage aus.Sie erklärt, sie versuche keineswegs, den Gerichtshof zu veranlassen, an Stelle des Rates zu entscheiden, denn die Entscheidung des Gerichtshofes gelte nur vorläufig bis zu der noch zu erlassenden Entscheidung des Rates. Ihr sei nur daran gelegen, die Anwendung des Vertrages sicherzustellen.
Die Beklagte entgegnet, eine Entscheidung des Gerichtshofes, die besagte, daß das Kapitel VI nach dem 1. Januar 1965„vorläufig“ in Kraft geblieben sei und zeitlich unbegrenzt weitergelte, wäre etwas ganz anderes als eine Entscheidung über die vorläufige Anwendung: Sie wäre eine Entscheidung, die in unzulässiger Weise in die Rechte des Rates eingreifen würde.
Die Kommission hat mit ihrer am 11. März 1971 bei der Kanzlei eingereichten Klageschrift den Gerichtshof nach Artikel 141 EAG-Vertrag mit einer Klage auf Feststellung befaßt, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Vorschriften des Titels II Kapitel VI dieses Vertrages verstoßen habe, indem sie sich geweigert habe, der Kommission die in Artikel 70 des Vertrages vorgesehenen jährlichen Berichte zu übermitteln, und indem sie ohne Wissen der Versorgungsagentur Verträge über die Einfuhr besonderer spaltbarer Stoffe aus der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und Italien und über die Lieferung solcher Stoffe an Italien abgeschlossen habe und endlich, indem sie sich geweigert habe, der Agentur das Bestehen einer Lohnveredelungsverpflichtung über aus Südafrika eingeführtes Uran und die dabei übertragenen Mengen anzuzeigen.
Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung, die Klage sei verspätet erhoben worden. Die Beklagte habe seit 1965 immer wieder zum Ausdruck gebracht, daß die Vorschriften des Kapitels VI des Vertrages, deren Verletzung ihr vorgeworfen wird, hinfällig seien; später habe sie sich lediglich dieser Auffassung entsprechend verhalten. Es stehe der Kommission nicht frei, den Gerichtshof im Jahre 1971 wegen einer Lage anzurufen, die seit 1965 andauere und ihr seit dieser Zeit bekannt sei.
Die in Artikel 141 EAGV vorgesehene Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates ist an keine im voraus festgelegten Fristen gebunden. Die Kommission ist in diesem Verfahren, wie sich aus dessen Wesen und Zweck ergibt, befugt, die angemessensten Mittel und Fristen zu wählen, um etwaige Vertragsverletzungen abzustellen. Daß sie ihre Klage erst nach langer Frist erhoben hat, kann nicht zur Folge haben, daß eine fortbestehende Vertragsverletzung geheilt ist.
Im übrigen sind die streitigen Geschäfte, wie die Klägerin unwidersprochen vorträgt, erst in späterer Zeit, im Anschluß an die vornehmlich im Laufe des Jahres 1968 durchgeführten Erhebungen, bekannt geworden. Die Kommission hat am 24. April 1969 die ihr bekannt gewordenen Tatsachen dem Commissariat à l'énergie atomique mitgeteilt und am 12. März 1970 mit der Aufforderung an die französische Regierung, sich zu den einzelnen, präzise aufgezählten Vertragsverletzungen zu äußern, das Verfahren nach Artikel 141 eingeleitet.
Nach Auffassung der Beklagten ist die Klage außerdem deswegen unzulässig, weil sie einen Verfahrensmißbrauch darstelle. Die Lage, die seit dem 1. Januar 1965 dadurch entstanden sei, daß der Rat weder die Vorschriften des Kapitels VI des Vertrages bestätigt noch neue Vorschriften erlassen hat, habe zu einer Untätigkeitsklage gegen dieses Organ führen müssen. Die Kommission habe statt dessen eine Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung gegen einen Mitgliedstaat erhoben, um die Entscheidung zu erlangen, „daß das Kapitel VI anwendbar geblieben ist, obwohl es vom Rat nicht bestätigt worden ist“ ; dabei sei es im Gegenteil angebracht, „die Verpflichtung zum Handeln, die der Vertrag dem Rat auferlegt, zu bekräftigen“.
Daß der Rat nicht darüber entschieden hat, ob die Vorschriften des Kapitels VI nach dem 31. Dezember 1964 zu bestätigen oder durch ein anderes Versorgungssystem zu ersetzen waren, darf die Kommission nicht daran hindern, über die Einhaltung nach ihrer Ansicht geltender Vorschriften zu wachen. Soweit daher die Mitgliedstaaten in der fraglichen Zeit verpflichtet waren, den Vorschriften des Kapitels VI des Vertrages nachzukommen — eine Frage, die der Gerichtshof im folgenden zu entscheiden haben wird —, zielt eine Klage auf Feststellung, daß ein Mitgliedstaat gegen Verpflichtungen aus den genannten Vorschriften verstoßen habe, darauf ab, für die Anwendung des Vertrages zu sorgen, und kann nicht den Tatbestand eines Verfahrensmißbrauchs erfüllen.
Schließlich ist der Einwand, die Kommission versuche, auf die künftigen Beratungen des Rates Druck auszuüben, nicht schlüssig.
Die Klage ist daher zulässig.
Die Beklagte macht in erster Linie geltend, aus Artikel 76 Absatz 2 des Vertrages — und namentlich aus der Verwendung der Worte „à l'issu de“ („nach Ablauf“) in dieser Vorschrift — ergebe sich, daß die Vorschriften des Kapitels VI hinfällig geworden seien, da sie der Rat weder am 31. Dezember 1964 noch innerhalb einer angemessenen Frist nach diesem Zeitpunkt bestätigt oder durch neue Vorschriften ersetzt habe. Ihre Nichtanwendung könne daher keine Pflichtverletzung im Sinne von Artikel 141 darstellen.
Für die Hinfälligkeit von Bestimmungen des Vertrages streitet keine Vermutung. Die Mitgliedstaaten sind übereingekommen, eine Gemeinschaft für unbegrenzte Zeit mit ständigen Organen zu gründen, die über echte, aus der Beschränkung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten oder der Übertragung von Hoheitsrechten auf diese Gemeinschaft herrührende Hoheitsrechte verfügen. Nur durch eine ausdrückliche Vorschrift des Vertrages können daher die so übertragenen Aufgaben der Gemeinschaft wieder entzogen werden und die Materien, die ihr Gegenstand sind, in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten zurückfallen.
Artikel 76 hat nicht diese Tragweite. Diese Vorschrift bildet den Schluß des Kapitels VI, das nähere Bestimmungen zu der den Organen der Gemeinschaft in Artikel 2 Buchstabe d auferlegten allgemeinen Verpflichtung enthält, für die regelmäßige und gerechte Versorgung aller Benutzer der Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen Sorge zu tragen; sie soll gerade die Anpassung des Versorgungssystems an veränderte Umstände ermöglichen und kann daher nicht so ausgelegt werden, daß sie der Gemeinschaft eine Handlungsmöglichkeit nimmt, die dazu dienen soll, eines der Ziele des Vertrages zu verwirklichen. Selbst wenn der Rat die ihm nach Artikel 76 Absatz 2 zustehenden Befugnisse, die Vorschriften dieses Kapitels an das anzupassen, was die Erfahrung etwa angezeigt erscheinen läßt, nicht ausüben sollte, könnte dies die Bindungen, welche die Mitgliedstaaten untereinander eingegangen sind, nicht lösen, und die sich daraus für die einzelnen Staaten ergebenden Verpflichtungen nicht aufheben. Anzunehmen, daß sämtliche Vorschriften des Kapitels VI hinfällig geworden seien, ohne daß gleichzeitig neue Vorschriften in Kraft getreten seien, würde darauf hinauslaufen, einen Kontinuitätsbruch auf einem Gebiet hinzunehmen, auf dem der Vertrag namentlich in seinem Artikel 2 die Verfolgung einer gemeinsamen Politik vorgesehen hat. Der Wortlaut des Artikels 76 besagt nur, daß der Rat und die Kommission nach Ablauf von sieben Jahren die aufgrund der gemachten Erfahrungen erforderlich erscheinenden Änderungen vornehmen oder die ursprünglichen Vorschriften bestätigen können, nicht aber, daß irgendein Zusammenhang zwischen der etwaigen Nichtausübung dieser Befugnisse und einem — sofortigen oder späteren — Hinfälligwerden der alten Bestimmungen bestehe. Denn dieser Artikel sieht weder ausdrücklich vor, daß der Gemeinschaft die ihr in Artikel 2 übertragene Aufgabe entzogen werde noch daß diese Aufgabe wieder in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zurückfalle.
Auch der Einwand kann nicht durchgreifen, daß die Annahme der Weitergeltung der streitigen Vorschriften auf eine Bestätigung dieser Vorschriften in von Artikel 76 Absatz 2 abweichender Form und Weise hinauslaufe, diese Bestimmung also überflüssig mache. Denn bis darüber entschieden wird, ob die bestehenden Vorschriften auf Dauer weitergelten oder durch neue ersetzt werden, bleiben die Bestimmungen des Kapitels VI nur vorläufig bestehen, können also jederzeit durch neue Vorschriften ersetzt werden, die eine andere Versorgungsregelung vorsehen.
Nach alledem ist das auf Artikel 76 des Vertrages gestützte Verteidigungsvorbringen zurückzuweisen.
Die Kommission wirft der Beklagten zunächst vor, sie habe ihr seit 1965 die in Artikel 70 des Vertrages vorgesehenen jährlichen Berichte nicht mehr vorgelegt. Die Beklagte behauptet, die in diesem Artikel verlangten Angaben würden alljährlich in den Berichten des französischen Commissariat à l'énergie atomique veröffentlicht, die der Kommission zugesandt würden. Die Klägerin erwidert hierauf, diese Berichte „umfass(t)en nicht alle verlangten Angaben“, ohne jedoch anzugeben, inwieweit die in den Berichten des Commissariat enthaltenen Angaben unzureichend seien.
Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Berichten geht hervor, daß sie — zumindest was die Schürfung, die Erzeugung und die voraussichtlichen Reserven anbelangt — Angaben enthalten, die geeignet sind, der Kommission die für ihr Handeln erforderlichen Informationen zu geben. Außerdem behauptet diese selbst nicht, jemals zusätzliche Auskünfte verlangt zu haben. Bei dieser Sachlage läßt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht mit hinreichender Sicherheit auf einen Verstoß gegen Artikel 70 schließen.
Ferner wirft die Klägerin der Beklagten vor, sie habe verschiedentlich besondere spaltbare Stoffe unter Verletzung des Bezugsrechts und des ausschließlichen Rechts der Kommission zum Abschluß derartiger Lieferverträge gekauft oder verkauft und es unterlassen, der Agentur einen Lohnveredelungsvertrag für Uran aus Südafrika zu melden.
Die Beklagte bestreitet nicht, daß die streitigen Geschäfte ohne Einschaltung der Agentur getätigt wurden. Es ist daher festzustellen, daß deren Vorrechte nicht beachtet worden sind.
Die Beklagte macht ferner geltend, wenn die Vorschriften des Kapitels VI in Kraft geblieben sein sollten, wären sie doch niemals anders als nur der Form halber angewandt worden und hätten keine wirkliche Bedeutung erlangt. Die beklagte Regierung rügt unter Hinweis darauf, daß die geltend gemachten Vertragsverletzungen im wesentlichen den An- und Verkauf besonderer spaltbarer Stoffe betreffen, die quasi monopolartige Stellung des Hauptlieferanten der Gemeinschaft habe auf diesem Gebiet eine Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage ausgeschlossen; dabei sei gerade diese Gegenüberstellung der Rechtfertigungsgrund für das Bezugsrecht der Agentur und für ihr ausschließliches Recht, Lieferverträge abzuschließen.
Zweifellos hat wegen der Struktur des Marktes der besonderen spaltbaren Stoffe die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage bei der Einschaltung der Agentur in der fraglichen Zeit nicht zur Bildung eines Marktpreises geführt. Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, daß die Einschaltung der Agentur als eines für alle Verbraucher handelnden Gemeinschaftsorgans nicht mehr zur Verwirklichung der Ziele des Vertrages beitrage. Sie war besonders im Rahmen des am 8. November 1958 geschlossenen Kooperationsabkommens zwischen Euratom und den Vereinigten Staaten von Amerika geeignet, den Verbrauchern in den einzelnen Mitgliedstaaten gleichen Zugang zu den besonderen spaltbaren Stoffen zu sichern. Jedenfalls vermag aber der Umstand, daß die Benutzung der im Vertrag vorgesehenen Versorgungseinrichtungen wegen der Marktverhältnisse zu einer bestimmten Zeit möglicherweise nicht so notwendig erschienen sein mag, für sich allein den diesbezüglichen Vorschriften ihre Verbindlichkeit nicht zu nehmen.
Die Beklagte macht außerdem geltend, durch das Ausbleiben einer Entscheidung des Rates am Ende der in Artikel 76 des Vertrages vorgesehenen Siebenjahresfrist sei insofern eine unklare Rechtslage entstanden, als die Weitergeltung der Vorschriften des Kapitels VI wegen der verschiedenen möglichen Auslegungen von Artikel 76 Absatz 2 zumindest ungewiß geworden sei. Im übrigen hätten die anderen Mitgliedstaaten durch das beanstandete Verhalten keinen Schaden erlitten. Eine Pflichtverletzung im Sinne von Artikel 141 könne daher nicht vorliegen.
Eine Pflichtverletzung kann nicht durch die Unsicherheit der Rechtslage gerechtfertigt werden, in der sich der Mitgliedstaat angeblich befunden hat und gegen die ihm der Vertrag Klagemöglichkeiten gibt. Denn einerseits mußte die in Artikel 192 verankerte allgemeine Verpflichtung zur Zusammenarbeit die Beklagte veranlassen, die Unklarheit, auf die sie sich beruft, mit Hilfe der ihr vom Vertrag gebotenen Möglichkeiten zu beenden. Der Vertrag gibt namentlich in Artikel 148 jedem beteiligten Staat die geeigneten Mittel an die Hand, um einer etwaigen Untätigkeit des Rates zu begegnen. Andererseits bietet das Verfahren zur Feststellung einer Pflichtverletzung eines Mitgliedstaates bei Meinungsverschiedenheiten über Auslegungsfragen gerade die Möglichkeit, den genauen Umfang der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu ermitteln. Schließlich macht Artikel 141 es nicht zur Voraussetzung für Verfahren zur Feststellung einer Pflichtverletzung, daß den anderen Mitgliedstaaten ein Schaden entstanden sein muß.
Das Verteidigungsmittel ist daher zurückzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu veruteilen. Die Beklagte ist mit dem wesentlichen Teil ihres Vorbringens unterlegen.