EuGH — 8/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien zur prozeßhindernden Einrede,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts zur prozeßhindernden Einrede,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 175,aufgrund der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, insbesondere ihres Artikels 19,aufgrund der Verordnung Nr. 99/63 des Rates vom 25. Juli 1963, insbesondere ihres Artikels 5,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 91,hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Der Kläger wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Kläger hat am 12. März 1971 eine Klage nach Artikel 175 EWG-Vertrag erhoben, mit der er die Feststellung begehrt, daß die Kommission gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, ihn als Personenvereinigung, die in dem nach Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag gegen die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte eingeleiteten Verfahren ein ausreichendes Interesse glaubhaft gemacht habe, anzuhören. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. April 1971 gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung eine auf Artikel 175 EWG-Vertrag gestützte prozeßhindernde Einrede erhoben.
Artikel 175 Absatz 3 bestimmt, daß jede natürliche oder juristische Person nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 dieses Artikels vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen kann, daß ein Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten. Aus dem Zusammenhang, insbesondere aus Absatz 1, geht hervor, daß die Bestimmung mit den Worten „es unterlassen hat, einen … Akt… an sie zu richten“ die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungsnahme meint, nicht aber den Erlaß eines anderen als des von den Betroffenen gewünschten oder für notwendig erachteten Rechtsaktes.
Der Kläger hat mit Fernschreiben vom 13. November 1970 den Antrag gestellt, in den verschiedenen gegen die GEMA eingeleiteten Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung Nr. 99/63 angehört zu werden. Er hat mit Schreiben vom 17. November 1970 den Bescheid erhalten, daß die Kommission ihm unbeschadet der Frage, ob er im Sinne der genannten Vorschriften ein ausreichendes Interesse habe, Gelegenheit gebe, innerhalb eines Monats schriftlich Stellung zu nehmen; diese Frist ist zweimal verlängert worden. Die Kommission hat also aufgrund von Artikel 5 der Verordnung Nr. 99/63 „über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates“ gehandelt. Sonach hat sie es im vorliegenden Fall nicht unterlassen, den Antrag des Klägers zu bescheiden, so daß die Voraussetzungen des Artikels 175 nicht gegeben sind.
Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, ist der Kläger zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.