EuGH — 15/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien zur prozeßhindernden Einrede,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts zur prozeßhindernden Einrede,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 175,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 91,hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Die Klägerin wird verurteilt, die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Klägerin wirft der Kommission mit ihrer am 26. März 1971 eingereichten, auf Artikel 175 EWGV gestützten Klage vor, sie habe ihre Verpflichtungen aus Artikel 155 des Vertrages verletzt, indem sie es unterlassen habe, in Ergänzung ihrer Entscheidung vom 17. Juli 1962 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der innergemeinschaftlichen Agrarabschöpfungen (Amtsblatt 1962, S. 2140 ff.) die Mitgliedstaaten durch eine geeignete Maßnahme zu ermächtigen und anzuweisen, auf 1963 erfolgte Einfuhren aus Algerien auch bei Nichtvorliegen einer Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt DD4 die niedrigere innergemeinschaftliche Abschöpfung zu erheben, wenn durch andere ausreichende Beweismittel nachgewiesen wird, daß die Ware tatsächlich algerischen Ursprungs ist. Auf den Antrag der Kommission, nach Artikel 91 der Verfahrensordnung zu verfahren, hat der Gerichtshof beschlossen, über die Zulässigkeit dieser Klage vorab zu entscheiden.
Unstreitig hat die Klägerin aufgrund einer Ausschreibung der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel in Frankfurt am Main, worin auch Algerien als Mitgliedstaat der EWG aufgeführt war, im Jahr 1963 einige Partien Weizenkleie aus Algerien in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Wegen der Weigerung der algerischen Behörden, die in der Entscheidung vom 17. Juli 1962 genannten DD4-Warenverkehrsbescheinigungen auszustellen, konnte die Klägerin den deutschen Zollbehörden keine Bescheinigung vorlegen, die nach deren Auffassung die Anwendung der innergemeinschaftlichen Agrarabschöpfungen gerechtfertigt hätte; infolgedessen wurde auf die fraglichen Einfuhren die für Einfuhren aus dritten Ländern geltende höhere Abschöpfung erhoben.
Nachdem die Klägerin hiergegen in innerstaatlichen Verfahren erfolglos vorgegangen war, hat sie bei der Kommission beantragt, diese solle durch eine Anordnung an die Bundesrepublik Deutschland oder durch eine entsprechende Änderung der Entscheidung vom 17. Juli 1962 dafür sorgen, daß andere Beweismittel als die DD4-Bescheinigung zugelassen würden und demgemäß die innergemeinschaftliche Abschöpfung auf den Fall der Klägerin angewandt werde. Die Klägerin hat in ihrer nach Artikel 175 Absatz 2 an die Kommission gerichteten Aufforderung sowie in der Klageschrift den Streitgegenstand dahin präzisiert, daß sie von der Kommission eine die Entscheidung vom 17. Juli 1962 ergänzende und an dieselben Adressaten gerichtete Entscheidung verlange.
Gemäß Artikel 175 Absatz 3 kann jede natürliche oder juristische Person nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, daß die Kommission es unter Verletzung des Vertrages „unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten“. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Klägerin mit ihrer Klage von der Kommission den Erlaß einer allgemeinen Vorschrift zu erlangen sucht, welche die gleiche rechtliche Tragweite hätte wie die Entscheidung vom 17. Juli 1962. Eine solche Entscheidung könnte weder ihrer Form noch ihrer Rechtsnatur nach als ein Akt bezeichnet werden, der im Sinne von Artikel 175 Absatz 3 an die Klägerin zu richten wäre.
Überdies waren nach der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, wie sie sich aus der zur Zeit der streitigen Einfuhren gültig gewesenen Agrarmarktregelung ergibt, für Klagen mit dem Ziel der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Entscheidung vom 17. Juli 1962 bei Einfuhren, denen trotz ihrer Herkunft aus dritten Ländern die innergemeinschaftliche Regelung zustatten kommen sollte, nur die innerstaatlichen Gerichte zuständig. Im Rahmen eines solchen Verfahrens könnte der Gerichtshof nur entscheiden, wenn er gemäß Artikel 177 des Vertrages angerufen würde.
Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.
Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klage unzulässig ist, sind somit der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen.