EuGH — 17/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 90 und 91,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 91,hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 8. Dezember 1970 an den Präsidenten der Kommission eine Beschwerde erhoben, mit der er rückwirkend ab 1. Januar 1963 seine Einstufung in die Laufbahngruppe B, Laufbahn B 2/B 3, beantragt hat. Da diese Beschwerde nicht beschieden worden ist, hat er nach Artikel 91 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts die vorliegende Klage erhoben.
Die Beklagte hat durch Zwischenstreitantrag eine prozeßhindernde Einrede erhoben, mit der sie geltend macht, daß die dem Schweigen des Präsidenten der Kommission zu entnehmende stillschweigende Ablehnung nur eine Bestätigung früherer unanfechtbar gewordener Verfügungen darstelle.
Nach Artikel 91 des Statuts sind Klagen gegen die in dieser Vorschrift genannten Maßnahmen binnen einer Frist von drei Monaten zu erheben. Der betroffene Beamte kann nicht eine Frist, die er hat verstreichen lassen, dadurch wieder in Gang setzen, daß er eine Verwaltungsbeschwerde erhebt, die den gleichen Gegenstand hat wie die unanfechtbar gewordene Maßnahme, und daß er gegen eine angebliche stillschweigende Zurückweisung dieser Beschwerde den Gerichtshof anruft.
Die Beschwerde vom 8. Dezember 1970 war nach ihrem Wortlaut auf eine Neueinstufung des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1963 gerichtet. Durch Verfügung der EAG-Kommission vom 20. Februar 1963, zugestellt am 16. Juli 1963, wurde der Kläger, der seit 1959 Bediensteter der Gemeinschaft war, mit Wirkung vom 1. Januar 1962 als Verwaltungshauptsekretär der Besoldungsgruppe C 1 Dienstaltersstufe 1 ins Beamtenverhältnis „übergeleitet“. Er beantragte mit einer an den Präsidenten der EAG-Kommission gerichteten Beschwerde vom 28. Februar 1963 seine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe. Mit Schreiben vom 19. September 1963 wurde er dahin beschieden, daß die Kommission zwischen seiner Besoldungsgruppe und der Bedeutung seines Amtes kein Mißverhältnis festgestellt habe und daher seiner Beschwerde nicht stattgeben könne. Weder die Überleitungsverfügung noch der ablehnende Bescheid der Kommission wurde fristgerecht angefochten.
Der Kläger hat zwar im schriftlichen und mündlichen Verfahren vorgetragen, Anfang 1969 seien neue Tatsachen eingetreten, die seine Stellung geändert und eine Neueinstufung gerechtfertigt hätten. Er hat jedoch mit der Verwaltungsbeschwerde, gegen deren stillschweigende Ablehnung sich die Klage richtet, seine Neueinstufung rückwirkend ab 1. Januar 1963 verlangt und sich hierfür ausschließlich auf Umstände gestützt, die bereits vor dem Jahre 1968 gegeben waren. Die Behauptung der neuen Tatsachen, die im Jahre 1969 eingetreten seien, war in dieser Beschwerde nicht enthalten und ist im übrigen mit deren Zielsetzung unvereinbar, denn die Beschwerde betraf eine Neueinstufung mit Wirkung vom 1. Januar 1963. Da die Klage sich gegen die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde vom 8. Dezember 1970 richtet, kann ihre Zulässigkeit oder Begründetheit nicht auf Gründe gestützt werden, die außerhalb der Zielsetzung dieser Beschwerde liegen.
Die Klage ist sonach unzulässig.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.