EuGH — 21/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates „über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide“, insbesondere ihres Artikels 20,aufgrund der Verordnung Nr. 141/64/EWG des Rates „über die Regelung für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse“, insbesondere ihres Artikels 5,aufgrund der Verordnung Nr. 60/66/EWG der Kommission „über die Erstattung bei der Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide und Reis“,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 25. Februar 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt : 1.Bei der Anwendung des in Artikel 20 der Verordnung Nr. 19/62 des Rates, in der Verordnung Nr. 141/64/EWG des Rates und der Verordnung Nr. 60/66/EWG der Kommission geregelten Systems der fakultativen Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreideverarbeitungserzeugnissen nach Drittländern konnten die Mitgliedstaaten als „perlförmig geschliffene Gerste“ nur solche Erzeugnisse behandeln, die zumindest die in den Erläuterungen zur Tarifnummer 11.02 des Brüsseler Zolltarifschemas aufgestellten Voraussetzungen erfüllten.2.Bei der Anwendung der vorgenannten Bestimmungen konnten die nationalen Behörden diesen Mindestvoraussetzungen weitere, einschränkendere Voraussetzungen hinzufügen.
Das Hessische Finanzgericht ersucht den Gerichtshof mit Beschluß vom 25. Februar 1971, bei der Kanzlei eingegangen am 27. April 1971, um Vorabentscheidung über die Auslegung der Begriffe „Getreidekörner, geschliffen, von Gerste“ und „Getreidekörner, periförmig geschliffen, von Gerste“ der Tarif nummer 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs.
Den Akten ist zu entnehmen, daß das Finanzgericht auf seine Frage eine Antwort wünscht, die es in den Stand setzt zu entscheiden, ob die Merkmale mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar waren, nach denen die deutschen Behörden die „periförmig geschliffene Gerste“ im Hinblick auf die nach Artikel 20 der Verordnung Nr. 19/62 des Rates (Amtsblatt 1962, S. 933 ff.) zulässigen Erstattungen für Ausfuhren nach Drittländern abgrenzten.
Aufgrund der genannten Vorschrift regelte in dem hier interessierenden Zeitraum die Verordnung Nr. 141/64/EWG des Rates (Amtsblatt 1964, S. 2666 ff.), die Befugnis der einzelnen Mitgliedstaaten, bei der Ausfuhr von Getreideverarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern Erstattungen zu gewähren, und legte Merkmale für die Bestimmung des Höchstbetrages der zulässigen Erstattungen fest.
Die Verordnung bestimmte für „periförmig geschliffene Gerste“ eine höhere Obergrenze der Erstattung als für „geschliffene Gerste“. Die Ausdrücke „Getreidekörner, geschliffen“, und „Getreidekörner, periförmig geschliffen“, sind in der Anlage zur Verordnung Nr. 19/62 enthalten, die insoweit auf die Tarifnummer 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs verweist. Diese Tarifnummer unterscheidet „Getreidekörner, geschliffen, von Gerste“ und „Getreidekörner, perlförmig geschliffen, von Gerste“. Da eigene Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif fehlen und diese Tarifnummer eine Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas unverändert übernimmt, sind für die Bestimmung dieser Begriffe die Erläuterungen zu diesem Schema heranzuziehen.
Bei den fakultativen Erstattungen, welche die genannten Verordnungen vorsahen, durften die Mitgliedstaaten, wenn sie die in den Verordnungen festgelegten Höchstbeträge einhalten wollten, als „periförmig geschliffene Gerste“ nur solche Erzeugnisse behandeln, die zumindest die in den Erläuterungen zur Tarifnummer 11.02 des Brüsseler Zolltarifschemas aufgestellten Voraussetzungen erfüllten. Die Mitgliedstatten waren sonach bei der Festlegung der Voraussetzungen für die ihrer freien Entscheidung überlassene Erstattungsgewährung zwar verpflichtet, eine Reihe zur Anwendung des in der Verordnung Nr. 19 vorgesehenen allgemeinen Systems notwendiger Normen oder Grundsätze zu beachten, es stand ihnen jedoch frei, einschränkendere als die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Merkmale zu wählen. Insbesondere waren unbeschadet der einheitlichen Geltung der Begriffe des Gemeinsamen Zolltarifs die Mitgliedstaaten, soweit es ihnen freistand, bei der Ausfuhr periförmig geschliffener Gerste überhaupt keine Erstattung vorzusehen, innerhalb der durch die vorgenannten Verordnungen gezogenen Grenzen a fortiori auch berechtigt, die Erstattung nur für bestimmte Sorten dieses Erzeugnisses zu gewähren, die außer den von der Gemeinschaftsregelung geforderten noch zusätzliche Merkmale aufwiesen.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.