EuGH — 22/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der EG-Kommission und der Parteien des Ausgangsverfahrens,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 85 und 177,aufgrund der Verordnung Nr. 17 des Rates über die Durchführung der Artikel 85 und 86 des Vertrages, insbesondere ihres Artikels 4,aufgrund der Verordnung Nr. 67/67 der Kommission über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Tribunal de commerce Nizza mit Urteil vom 8. Februar 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Zur ersten Frage 1.Die Rechtsbeziehungen zwischen zwei Gesellschaften, deren eine der anderen gegenüber keinerlei wirtschaftliche Selbständigkeit besitzt, können bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Alleinvertriebsvereinbarung zwischen der Tochtergesellschaft und einem Dritten nicht berücksichtigt werden.2.Eine Alleinvertriebsvereinbarung zwischen einem Hersteller aus einem dritten Staat und einem Händler aus dem Gemeinsamen Markt unterliegt der Verbotsvorschrift des Artikels 85 des Vertrages, wenn sie rechtlich oder tatsächlich verhindert, daß der Händler die fraglichen Waren in andere Mitgliedstaaten wiederausführt oder daß diese Waren aus anderen Mitgliedstaaten in das geschützte Gebiet eingeführt und dort von anderen Personen als dem Konzessionär oder seinen Kunden vertrieben werden.Die letztgenannte Voraussetzung ist namentlich dann erfüllt, wenn der Konzessionär aufgrund der Vereinbarung in Verbindung mit einer nationalen Gesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb Paralleleinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten in das ihm eingeräumte Gebiet unterbinden kann. 3.Die kollektive Freistellung bestimmter Gruppen von Vereinbarungen durch die Verordnung Nr. 67/67 greift nicht ein, wenn eine Vereinbarung dem Konzessionär untersagt, die fraglichen Waren in andere Mitgliedstaaten wiederauszuführen.4.Die Nichtigkeit nach Artikel 85 Absatz 2 des Vertrages ist absolut. Eine nichtige Vereinbarung erzeugt daher keine Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern und kann Dritten nicht entgegengehalten werden.Zur zweiten Frage 5.Ein Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäft als solches kann nicht unter die Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fallen.
Das Tribunal de commerce Nizza hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 8. Februar 1971, in der Kanzlei eingegangen am 29. April 1971, zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 85 EWG-Vertrag sowie der Verordnung Nr. 67/67 der Kommission (Amtsblatt vom 25. März 1967, S. 849) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die erste Frage betrifft bei der Kommission nicht angemeldete Vereinbarungen, durch die ein in einem dritten Land ansässiger Hersteller einem Unternehmen aus einem Mitgliedstaat für das Hoheitsgebiet dieses Staates das Recht zum Alleinvertrieb seiner Erzeugnisse überträgt. Der Gerichtshof wird namentlich ersucht zu entscheiden, ob die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen und die Möglichkeit, sie Dritten entgegenzuhalten, dadurch beeinträchtigt werden, daß der Alleinvertriebsberechtigte zwar Rechtspersönlichkeit hat, aber nur eine jeder wirtschaftlichen Selbständigkeit ermangelnde Tochtergesellschaft eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens ist, dem der gleiche Hersteller ein entsprechendes Alleinvertriebsrecht für das Gebiet dieses zweiten Mitgliedstaates eingeräumt hat. Außerdem wird nach den sonstigen Voraussetzungen gefragt, von denen das Gemeinschaftsrecht die Wirksamkeit der genannten Vereinbarungen und die Möglichkeit abhängig macht, sie Dritten entgegenzuhalten.
A —Die erste Frage geht zunächst dahin, ob es unter die Verbotsvorschrift des Artikels 85 Absatz 1 fällt, wenn eine in einem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft, die ein sich auf zwei Mitgliedstaaten erstreckendes Alleinvertriebsrecht innehat, das Alleinvertriebsrecht für das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaates ihrer Tochtergesellschaft abtritt oder dieser gestattet, es zu erwerben. Ferner soll durch diese Frage geklärt werden, wie sich bejahendenfalls eine solche Rechtsverletzung auf die Wirksamkeit des von der Tochtergesellschaft abgeschlossenen Alleinvertriebsvertrages auswirkt.
Artikel 85 Absatz 1 untersagt Kartelle, wenn sie eine Wettbewerbsstörung bezwecken oder bewirken. Bei einem Alleinvertriebsvertrag fehlt diese Voraussetzung, wenn ein solches Alleinvertriebsrecht de facto von einer Muttergesellschaft teilweise auf eine Tochtergesellschaft übertragen wird, die zwar eigene Rechtspersönlichkeit, jedoch keine wirtschaftliche Selbständigkeit besitzt. Diese Rechtsbeziehungen können daher für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Alleinvertriebsvereinbarung zwischen der Tochtergesellschaft und einem Dritten nicht berücksichtigt werden.
B —Eine Vereinbarung ist nur dann mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und nach Artikel 85 untersagt, wenn sie „geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen“, und wenn sie eine Störung „des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt“. Daß einer der Vertragspartner in einem dritten Land ansässig ist, steht der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen, wenn die Wirkungen der Vereinbarung sich auf das Hoheitsgebiet des Gemeinsamen Marktes erstrecken. Eine Alleinvertriebsvereinbarung zwischen einem Hersteller aus einem dritten Staat und einem Händler aus dem Gemeinsamen Markt erfüllt die beiden genannten Tatbestandsmerkmale, wenn sie rechtlich oder tatsächlich verhindert, daß der Händler die fraglichen Waren in andere Mitgliedstaaten wiederausführt oder daß diese Waren aus anderen Mitgliedstaaten in das geschützte Gebiet eingeführt und dort von anderen Personen als dem Konzessionär oder seinen Kunden vertrieben werden.
Bei der Entscheidung darüber, ob dies zutrifft, sind nicht nur die sich aus den Bestimmungen der Vereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten zu berücksichtigen, sondern auch der wirtschaftliche und rechtliche Gesamtzusammenhang, in den sich die Vereinbarung einfügt, und namentlich das etwaige Bestehen ähnlicher Vereinbarungen des gleichen Herstellers mit Konzessionären in anderen Mitgliedstaaten.
Eine Alleinvertriebsvereinbarung ist insbesondere dann geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu stören, wenn sie in Verbindung mit einer nationalen Gesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb dem Konzessionär die Möglichkeit gibt, Paralleleinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten in das ihm eingeräumte Gebiet zu unterbinden. Der Konzessionär kann sich daher auf eine solche Gesetzgebung nur dann berufen, wenn die angebliche Unlauterkeit des Verhaltens seiner Wettbewerber sich aus anderen Umständen als der bloßen Vornahme von Paralleleinfuhren ergibt.
C —Schließlich muß die Vereinbarung, um unter die Verbotsvorschrift des Artikels 85 zu fallen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb spürbar beeinträchtigen. Um festzustellen, ob dies zutrifft, muß auf die Lage abgestellt werden, die bestünde, wenn es die streitige Vereinbarung nicht gäbe. Daher muß bei der Entscheidung darüber, ob ein Vertrag mit einer Alleinvertriebsklausel unter diesen Artikel fällt, vor allem berücksichtigt werden, welcher Art die von der Vereinbarung erfaßten Waren sind, ob es sich um beschränkte Mengen handelt öder nicht, welche Stellung der Konzedent und der Konzessionär auf dem Markt der fraglichen Waren einnehmen, ob die Vereinbarung allein steht, oder sich im Gegenteil in ein System von Vereinbarungen einfügt, ob die Ausschließlichkeit durch strenge Klauseln gesichert ist oder ob im Gegenteil Wiederausfuhren und Paralleleinfuhren erlaubt und damit Möglichkeiten offengelassen sind, die gleichen Waren auf anderen Absatzwegen zu vertreiben.
Nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung wird „Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages … bis zum 31. Dezember 1972 für nicht anwendbar erklärt auf Vereinbarungen, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind“, und die „zum Zweck des Weiterverkaufs“ entweder eine Alleinbelieferungsverpflichtung oder eine Alleinbezugsverpflichtung oder beides vorsehen. Nach Artikel 2 Absatz 1 der gleichen Verordnung dürfen dem Alleinvertriebshändler keine anderen Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt werden als die im genannten Absatz 1 festgelegten, zu denen das Verbot der Wiederausfuhr der fraglichen Waren in andere Mitgliedstaaten nicht gehört. In Absatz 2 des gleichen Artikels sind bestimmte Verpflichtungen des Konzessionärs aufgezählt, die „der Anwendbarkeit des Artikels 1 Absatz 1“ der Verordnung „nicht [entgegenstehen]“. Das Wiederausfuhrverbot ist auch hier nicht erwähnt. Die in der Verordnung Nr. 67/67 ausgesprochene Gruppenfreistellung greift sonach nicht ein, wenn eine Vereinbarung dem Konzessionär untersagt, die fraglichen Waren in andere Mitgliedstaaten wiederauszuführen.
Für den Fall, daß die Vereinbarung kein Wiederausfuhrverbot enthält, ist ferner zu bemerken, daß nach Artikel 3 dieser Verordnung eine solche Vereinbarung auch dann nicht unter die genannte Freistellung fällt, wenn die Vertragspartner „es Zwischenhändlern oder Verbrauchern erschweren, sich die Vertragswaren bei anderen Händlern innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beschaffen“, insbesondere wenn sie „sonstige Rechte ausüben oder Maßnahmen treffen, um Händler oder Verbraucher daran zu hindern, Vertragswaren anderweitig im Gemeinsamen Markt zu beziehen oder im Vertragsgebiet zu veräußern“. Liegt ein solches Verhalten vor, kommt daher der zwischen dem Konzessionär und dem Konzedenten geschlossenen Vereinbarung die Freistellung nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 67/67 gleichfalls nicht zugute.
Nach Artikel 85 Absatz 2 des Vertrages sind „die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse … nichtig“. Demnach sind unter Absatz 1 dieses Artikels fallende Vereinbarungen, für die keine individuelle oder kollektive Unanwendbarerklärung erfolgt ist, nichtig, soweit ihr Zweck oder ihre Wirkungen mit dem in diesem Absatz ausgesprochenen Verbot unvereinbar sind. Ist eine solche Vereinbarung nicht bei der Kommission angemeldet worden, aber gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (Amtsblatt vom 21. Februar 1962, S. 204 ff.) von der Anmeldung befreit, so ist sie allerdings voll wirksam, solange ihre Nichtigkeit nicht festgestellt ist. Diese Befreiung gilt aber nur für bestimmte Vereinbarungen,„an [denen] nur Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt sind“ oder die nur die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Zwecke oder Wirkungen haben. Die streitigen Vereinbarungen erfüllen weder die eine noch die andere dieser Voraussetzungen, da einer der Vertragspartner Angehöriger eines Dritt-staates ist und da diese Vereinbarungen andere als die in der genannten Bestimmung aufgeführten Zwecke und Wirkungen haben.
Da die Nichtigkeit nach Artikel 85 Absatz 2 absolut ist, erzeugt eine nach dieser Vorschrift nichtige Vereinbarung in den Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern keine Wirkungen und kann Dritten nicht entgegengehalten werden.
Mit der zweiten Frage wird der Gerichtshof gebeten zu entscheiden, ob ein „Einfuhrverfahren“ wie das von dem innerstaatlichen Gericht geschilderte mit Artikel 85 des Vertrages unvereinbar ist oder ob es unter die Freistellungsvorschrift der Verordnung Nr. 67/67 fällt.
Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages werden „Vereinbarungen zwischen Unternehmen“, „Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen“ und „aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen“ von dieser Verbotsvorschrift nur erfaßt, soweit diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und ihrem Zweck oder ihrer Wirkung nach wettbewerbsfeindlich sind. Ein Ausfuhr- oder Ausfuhrgeschäft als solches bezweckt oder bewirkt aber keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Tribunal de commerce Nizza anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.