EuGH — 26/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 51 und 17,aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere ihrer Artikel 27 und 28,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm von der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole du Bas-Rhin durch Entscheidung vom 28. April 1971 vorgelegte Frage für Recht erkannt: 1.Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats je nach der Versicherungsdauer des Arbeitnehmers verschiedenartige Altersleistungen vor, so sind die nacheinander oder abwechselnd aufgrund der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenzurechnen, sofern der Arbeitnehmer nicht die nach den Rechtsvorschriften jenes Staates für den Erwerb des höherwertigen Anspruchs erforderlichen Zeiten nachweist.2.Kommt es zur Zusammenrechnung, so sind für die Berechnung des von dem leistungspflichtigen Träger zu zahlenden Leistungsanteils die von dem Arbeitnehmer tatsächlich zurückgelegten Zeiten zugrunde zu legen und nicht nur diejenigen Zeiten, die in diesem Staat der für den Erwerb eines vollen Leistungsanspruchs erforderlichen Gesamtzeit entsprechen.
Die Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale du Bas-Rhin hat durch Urteil vom 28. April 1971, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juni 1971, gemäß Artikel 177 EWGV eine Frage nach der Auslegung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und nach der des Artikels 51 EWGV im Zusammenhang mit der Feststellung von Altersrenten vorgelegt.
Nach dem Akteninhalt war der Kläger des Ausgangsverfahrens nacheinander der deutschen und französischen Sozialversicherung angeschlossen; er legte 195 Versicherungsvierteljahre zurück, davon 145 in Deutschland und 50 in Frankreich. Obwohl ihm aufgrund der in Frankreich zurückgelegten Zeiten nur eine „rente de vieillesse“ (rein beitragsfinanzierte Altersrente) nach Artikel L 336 des Code de la sécurité sociale zugestanden hätte, bewilligte ihm die Caisse régionale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés de Strasbourg in Anwendung der Vorschriften der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und die anteilige Rentenberechnung eine nach Artikel L 331 des Code de la sécurité sociale festgestellte Altersrente („pension de vieillesse“). Der Kläger legte gegen diesen Bescheid beim Beschwerdeausschuß Beschwerde ein, mit der er der Anwendung der Verordnung Nr. 3 auf seinen Fall widersprach und die Feststellung seiner Ansprüche nur aufgrund seiner in Frankreich geleisteten Zahlungen beantragte. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Kläger erhob sodann bei der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale Klage, worin er den Streitgegenstand auf die von der Caisse régionale bei der anteiligen Berechnung seiner Rente nach Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 angewandte Berechnungsmethode beschränkte.
Hiernach betrifft die Auslegungsvorlage der Commission de première instance die Anwendbarkeit der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 auf einen Arbeitnehmer, der nach den Rechtsvorschriften des beteiligten Staates zwar einen Anspruch auf eine Sozialversicherungsleistung hat, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Erwerb eines höherwertigen Leistungsanspruchs erfüllt. Außerdem ist für die Entscheidung der gestellten Frage zu prüfen, welche Berechnungsweise nach Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 anzuwenden ist, wenn die Summe der von einem Arbeitnehmer in der gesamten Gemeinschaft zurückgelegten Versicherungszeiten größer ist als die Gesamtversicherungszeit, bei der nach den nationalen Rechtsvorschriften die volle Leistung gewährt wird.
Für den Fall, daß für einen Versicherten nacheinander die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, bestimmt Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 gemäß Artikel 51 EWGV, daß die Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs zusammengerechnet werden. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats je nach der Versicherungsdauer verschiedenartige Altersleistungen vor, so gilt der in Artikel 27 niedergelegte Grundsatz der Zusammenrechnung, sofern ein Arbeitnehmer die nach den anwendbaren Vorschriften für den Erwerb des höherwertigen Leistungsanspruchs erforderlichen Versicherungszeiten nicht erfüllt hat.
Findet die Zusammenrechnung statt, so ist der Leistungsanspruch nach den Vorschriften von Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 zu berechnen. Nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels setzt der Träger den geschuldeten Betrag „nach dem Verhältnis fest, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften … zurückgelegten Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten … zurückgelegten Zeiten besteht“. Hiernach sind für die Berechnung des von dem leistungspflichtigen Träger zu übernehmenden Leistungsanteils die tatsächlich „zurückgelegten“ Zeiten, nicht nur die Zeiten zu berücksichtigen, die der für den Erwerb einer vollen Leistung erforderlichen Gesamtzeit entsprechen.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole du Bas-Rhin anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.