EuGH — 27/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 51 und 177,aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere ihrer Artikel 27 und 28,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm von der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole du Bas-Rhin durch Entscheidung vom 28. April 1971 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Besteht in einem Mitgliedstaat der Anspruch auf eine Altersrente allein aufgrund der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten, ohne daß Versicherungszeiten herangezogen werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, so darf der zuständige Träger jenes Staates die ihm nach seinen eigenen Rechtsvorschriften obliegende Leistung nicht nach den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 kürzen. Dies gilt jedenfalls insoweit, als diese Leistung sich nicht auf Versicherungszeiten bezieht, für die vom zuständigen Versicherungsträger eines anderen Staates Leistungen erbracht werden.
Die Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale du Bas-Rhin hat durch Entscheidung vom 28. April 1971, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juni 1971, gemäß Artikel 177 EWGV eine Frage nach der Auslegung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und nach der des Artikels 51EWGV im Zusammenhang mit der Feststellung von Altersrenten vorgelegt.
Nach dem Akteninhalt war der Kläger des Ausgangsverfahrens nacheinander der deutschen und der französischen Sozialversicherung angeschlossen; er legte 185 Versicherungsvierteljahre zurück, davon 101 in Deutschland und 84 in Frankreich. Sonach hätte er aufgrund seiner in Frankreich geleisteten Zahlungen allein auf eine „proportionale“ Altersrente im Sirine von Artikel L 335 des Code de la sécurité sociale Anspruch gehabt. Trotzdem bewilligte ihm die Caisse régionale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, Straßburg, in Anwendung der Vorschriften der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und die anteilige Rentenberechnung eine nach Artikel L 331 des Code de la sécurité sociale festgestellte Altersrente. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid beim Beschwerdeausschuß Beschwerde ein, mit der er der Anwendung der Verordnung Nr. 3 auf seinen Fall widersprach und die Feststellung seiner Ansprüche nur aufgrund seiner in Frankreich geleisteten Zahlungen beantragte. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Kläger erhob sodann bei der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale Klage, worin er den Streitgegenstand auf die von der Caisse regionale bei der anteiligen Berechnung seiner Rente nach Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 angewandte Berechnungsmethode beschränkte.
Hiernach betrifft die Auslegungsvorlage der Commission de première instance die Anwendbarkeit der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 auf einen Arbeitnehmer, dem nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allein aufgrund der nach diesen Vorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten eine Altersrente zusteht. Die Commission de première instance wünscht insbesondere zu wissen, ob „den Wanderarbeitnehmern gegenüber den Bürgern des Beschäftigungslandes eine Vorzugsstellung zukommt“, die sich ergebe, wenn die Zusammenrechnung und die daraus folgende anteilige Berechnung nicht auf sie anwendbar seien.
Artikel 51 EWGV und Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 stellen im wesentlichen auf den Fall ab, daß der Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allein keinen Leistungsanspruch hat, weil er nach diesen Vorschriften keine ausreichenden Versicherungszeiten zurückgelegt hat. Um diesem Mangel abzuhelfen, sieht Artikel 27 zugunsten des Arbeitnehmers, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, die Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vor. Die Vorschriften der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 gelten also nur in klar abgegrenzten Fällen, sie sind gegenstandslos, wenn in einem Staat das Ziel des Artikels 51 allein aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften erreicht wird. Zusammenrechnung und anteilige Berechnung im Sinne der genannten Vorschriften haben daher zu unterbleiben, wenn sie zu einer Verringerung der Leistungen führen, die dem Betroffenen gemäß den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats allein aufgrund der nach ihnen zurückgelegten Versicherungszeiten zustehen; diese Berechnungsweise darf jedoch nicht für ein und denselben Zeitraum zu einer Kumulierung der Leistungen führen. Sollte dieses Verfahren in gewissen Fällen Wanderarbeitnehmer günstiger stellen als die Bürger ihres Beschäftigungslandes, so wäre dieses Ergebnis nicht auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, sondern auf die derzeit geltende Regelung zurückzuführen, die in Ermangelung eines gemeinsamen Sozialversicherungssystems auf einer bloßen Koordinierung noch nicht vereinheitlichter nationaler Rechtsvorschriften beruht.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole du Bas-Rhin anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.