EuGH — 29/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 73 und 78 sowie des Anhangs II,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Der Kläger begehrt mit einer am 9. Juni 1971 in der Kanzlei eingereichten Klageschrift die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über seine Beschwerde vom 12. Februar 1971, mit der er die Gewährung der Rechtsvorteile aus Artikel 73 Absätze 2 Buchstabe c und 3 de Beamtenstatuts verlangt hatte.
Er macht geltend, der im Jahre 1968 aufgrund von Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Statuts zusammengetretene Invaliditätsausschuß habe bei ihm auf dauernde Teilinvalidität erkannt, deren Grad noch zu ermitteln bleibe. Daher hat er die Anstellungsbehörde ersucht, diesen Grad festzulegen, damit ihm die Rechtsvorteile aus Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts gewährt und gemäß Absatz 3 dieses Artikels sämtliche durch die Invalidität bedingten Arzt- und Arzneikosten erstattet werden können.
Im Jahre 1971 setzte die Anstellungsbehörde einen neuen Invaliditätsausschuß ein, mit dem Auftrag, nicht nur zum Vorliegen einer dauernden Vollinvalidität des Betroffenen Stellung zu nehmen, sondern auch zu prüfen, ob etwa eine dauernde, auf die früheren Arbeitsbedingungen zurückzuführende Teilinvalidität vorliege, und zutreffendenfalls den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Dieser Ausschuß sollte ferner prüfen, ob die Arzt- und Arzneikosten, deren Erstattung beantragt war, infolge der berufsbedingten Invalidität erforderlich geworden waren.
Der Kläger hat es abgelehnt, vor diesem Ausschuß zu erscheinen und ihm seine Krankheitsakte durch die Dienststellen seines Organs übersenden zu lassen. Zur Begründung seiner ablehnenden Haltung hat er sich auf die angebliche Mehrdeutigkeit des dem genannten Ausschuß erteilten Auftrags berufen und „die tatsächliche Anerkennung des Vorliegens einer Berufskrankheit auf der Grundlage des Berichtes des Invaliditätsausschusses vom 5. Dezember 1968“ verlangt.
Das Vorliegen einer Berufskrankheit und einer daraus folgenden dauernden Voll- und Teilinvalidität des Beamten, die diesem je nach Lage des Falles einen Anspruch auf die Rechtsvorteile aus Artikel 73 oder 78 des Statuts gibt, muß sich klar und eindeutig aus den Schlußfolgerungen ergeben, zu denen der in Artikel 13 des Anhangs VIII zum Statut genannte Invaliditätsausschuß gelangt ist. Im vorliegenden Fall hat der im Jahre 1968 zusammengetretene Invaliditätsausschuß in seinem Bericht festgestellt, daß der Kläger an einer asthmatischen oder asthmaartigen Bronchitis leide, die zu einem erheblichen Teil auf die Arbeitsbedingungen in der Offset-Druckerei des Veröffentlichungsdienstes zurückzuführen sei. Der Ausschuß hat gleichzeitig eine Besserung des vorher von mehreren Ärzten festgestellten asthmatischen Zustandes festgestellt, die aller Wahrscheinlichkeit nach dadurch zu erklären sei, daß der Betroffene seit Februar 1968 einer anderen Dienststelle zugewiesen war. Die Schlußfolgerung des Ausschusses lautete: „Sein Gesundheitszustand hindert Herrn Vellozzi nicht zu arbeiten, erfordert aber unbedingt, daß er seine Tätigkeit in einem gegen Witterungseinflüsse geschützten Raum und in einer von Reizstoffen für die Atmungsorgane freien Atmosphäre ausübt.“
Der im Jahre 1968 gebildete Invaliditätsausschuß hat somit zwar anerkannt, daß der Betroffene an einer Art Bronchitis leide, ist aber nicht zu dem Schluß gelangt, daß eine Berufskrankheit vorliege, die beim Kläger zu einer dauernden Teilinvalidität geführt hätte. Die Schlußfolgerungen dieses Ausschusses reichen um so weniger aus, das Bestehen einer dauernden Teilinvalidität des Betroffenen darzutun, als sich aus dem Bericht vom 5. Dezember 1968 ergibt, daß der Ausschuß infolge der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft des Klägers nicht in der Lage gewesen wäre, alle vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen vorzunehmen. Der Kläger kann daher seine Behauptung, der im Jahre 1968 gebildete Invaliditätsausschuß habe anerkannt, daß bei ihm eine dauernde Teilinvalidität vorliege, weshalb der neue Invaliditätsausschuß nur den Grad dieser Invalidität sowie die unter Umständen nach Artikel 73 Absatz 3 des Statuts zu erstattenden Arzt- und Arzneikosten feststellen dürfe, nicht auf diesen Bericht stützen. Dagegen rechtfertigt der Inhalt des Berichts vom 5. Dezember 1968 die Einsetzung eines neuen Invaliditätsausschusses, der unter anderem die Aufgabe hat, zu den Ursachen der etwaigen Invalidität des Klägers Stellung zu nehmen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.