EuGH — 30/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnungen des Rates Nr. 160/66 vom 27. Oktober 1966 und Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 sowie der Verordnung der Kommission Nr. 241/70 vom 9. Februar 1970,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Finanzgericht München gemäß dessen Beschluß vom 27. Mai 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1.Die Einordnung eines Erzeugnisses unter die Tarifnummer 21.04 des Gemeinsamen Zolltarifs ist ausgeschlossen, soweit die Verwendung von Butter, Butterschmalz oder fraktioniertem Butteröl bei der Herstellung des Erzeugnisses dessen unmittelbare Eignung zum Verbessern des Geschmacks gewisser Speisen beeinträchtigt. Die Entscheidung darüber, ob dies der Fall ist, obliegt dem nationalen Gericht.2.Das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 950/68 des Rates hat die Rechtswirkungen der nach § 23 des Deutschen Zollgesetzes ergehenden verbindlichen Zolltarifauskünfte nicht berührt.
Das Finanzgericht München hat mit Beschluß vom 27. Mai 1971, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 15. Juni 1971, aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung NR. 950/68/EWG des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt 1968 L 172) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die erste Frage betrifft die Auslegung der Tarifnummern 21.04 und 21.07 des Gemeinsamen Zolltarifs und die Bedeutung der Verordnung Nr. 241/70 der Kommission vom 9. Februar 1970 (Amtsblatt 1970 L 32) für die Anwendung dieser Tarifnummern auf vor dem Inkrafttreten der Verordnung vorgenommene Einfuhren, die zweite die Vereinbarkeit verbindlicher Zolltarifauskünfte im Sinne von § 23 des Deutschen Zollgesetzes mit der Verordnung Nr. 950/68.
Die erste Frage geht zunächst dahin, ob „es für die Zuweisung einer als Diät-Mayonnaise bezeichneten Ware zu Tarifnummer 21.04 des Gemeinsamen Zolltarifs einen Unterschied (macht), ob die Ware unter Verwendung von Butter, Butterschmalz oder fraktioniertem Butteröl hergestellt worden ist, gegebenenfalls welchen“. Sodann wird gefragt, ob es für die Tarifierung auf die Verkehrsauffassung oder auf die Vorschriften der erst nach den streitigen Einfuhren in Kraft getretenen Verordnung Nr. 241/70 ankomme.
Nach dem Akteninhalt geht es darum, ob das streitige Erzeugnis der Tarifnummer 21.04 (Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel) oder der Tarifnummer 21.07 (Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen) des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen ist. Die Einfuhren fanden am 30. Mai 1968 bzw. am 9. Juli 1968 statt, die erste also vor dem 1. Juli 1968, dem Tag des Inkrafttretens des Gemeinsamen Zolltarifs. Im Zeitpunkt dieser Einfuhr unterlagen die Erzeugnisse der Tarifnummer 21.07 des Brüsseler Zolltarifschemas jedoch den Vorschriften der Verordnung Nr. 160/66/EWG des Rates vom 27. Oktober 1966 über die Einführung einer Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (Amtsblatt 195, S. 3361 ff.) : Insoweit kann die gestellte Frage also dahin verstanden werden, daß sie auf die Abgrenzung der in die genannte Verordnung aufgenommenen Tarif nummer 21.07 gegenüber der Tarif nummer 21.04 abzielt.
Um die einheitliche Auslegung und Anwendung des Brüsseler Zolltarifschemas von 1950 — das der Gemeinsame Zolltarif übernommen hat — sicherzustellen, sehen die Artikel III und IV des Brüsseler Abkommens vor, daß ein Ausschuß für das Zolltarifschema unter Aufsicht des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens Erläuterungen und Tarifavise ausarbeitet.
Da die Gemeinschaftsbehörden zur Zeit der streitigen Einfuhren noch keine Erläuterungen oder sonstigen näheren Bestimmungen zur Tarif nummer 21.04 erlassen hatten, sind die vorgenannten Erläuterungen und Tarifavise als maßgebliche Erkenntnismittel für die Auslegung dieser Tarifnummer heranzuziehen. Die einschlägigen Brüsseler Erläuterungen haben folgenden Wortlaut: „Hierzu gehören Zubereitungen, im allgemeinen stark gewürzt, die zum Verbessern des Geschmacks gewisser Speisen (insbesondere Fleisch und Fisch) bestimmt sind und aus verschiedenen Stoffen (Eier, Gemüse, Früchte, Mehlstärke, Öl, Essig, Zucker, Gewürze, Senf, Geschmacksstoffe usw.) hergestellt sind. Solche Zubereitungen können mehr oder weniger flüssig — dies trifft vor allem für Gewürzsoßen zu — oder pulverförmig und beliebig aufgemacht sein (in Flaschen, Gläsern, Büchsen usw., auch luftdicht verschlossen).“ Der vierte Absatz der Erläuterungen zur Tarifnummer 21.04 nennt Beispiele von zu dieser Nummer gehörenden Waren und erwähnt in erster Linie die Mayonnaise.
Nach den genannten Erläuterungen sind die von der Tarif nummer 21.04 erfaßten Waren dadurch gekennzeichnet, daß sie im allgemeinen stark gewürzt und zum Verbessern des Geschmacks gewisser Speisen bestimmt sind. Es muß sich bei diesen Erzeugnissen also um Zubereitungen handeln, welche die unmittelbare Eignung zu der angegebenen Zweckbestimmung besitzen.
Infolgedessen ist der Zusatz von Butter, Butterschmalz oder fraktioniertem Butteröl zu diesen Waren, der für sich allein die Einordnung eines Erzeugnisses unter die Tarifnummer 21.04 nicht notwendig ausschließt, von entscheidender Bedeutung, sofern er geeignet ist, die geschmacksverbessernden Eigenschaften dieser Waren zu beeinträchtigen. Ob dies der Fall ist, haben die zuständigen nationalen Behörden anhand aller mit der Herstellungsweise oder der Zusammensetzung der jeweiligen Ware zusammenhängenden tatsächlichen Gegebenheiten zu entscheiden.
Die Verordnung Nr. 241/70 kann auf die Tarifierung vor ihrem Inkrafttreten eingeführter Waren nicht angewandt werden. Diese Verordnung, welche die Voraussetzungen für die Einreihung unter die Tarif nummer 21.07 näher regelt, hat rechtsgestaltenden Charakter und kann keine rückwirkende Kraft haben.
Es ist daher zu antworten, daß die Einordnung eines Erzeugnisses unter die Tarifnummer 21.04 des Gemeinsamen Zolltarifs ausgeschlossen ist, soweit die Verwendung von Butter, Butterschmalz oder fraktioniertem Butteröl bei der Herstellung des Erzeugnisses dessen unmittelbare Eignung zum Verbessern des Geschmacks gewisser Speisen beeinträchtigt. Die Entscheidung darüber, ob dies der Fall ist, obliegt dem zuständigen nationalen Gericht.
Der Gerichtshof wird ersucht zu entscheiden, ob das Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs die Rechtswirkungen der nach § 23 des Deutschen Zollgesetzes ergehenden verbindlichen Zolltarifauskünfte beeinträchtigen kann.
Nach dieser Vorschrift erteilt die Oberfinanzdirektion auf Antrag verbindliche Zolltarifauskünfte über die Tarifstelle des Zolltarifs, zu der eine Ware gehört. Hierzu wird einerseits bestimmt, daß der Antragsteller im Fall der Änderung oder Aufhebung der Auskunft noch drei Monate danach die Tarifierung entsprechend dieser Auskunft verlangen kann, sofern die Auskunft nicht auf unrichtigen Angaben des Antragstellers beruht. Andererseits ist vorgesehen, daß die Auskunft außer Kraft tritt, wenn die in ihr angewendeten Rechtsvorschriften geändert werden.
Das Gemeinschaftsrecht kennt zwar eine solche Voraustarifierung nicht, verbietet sie indessen auch nicht. Die Sicherheit, die sie den Importeuren gibt und die Arbeitserleichterung, die sie für die nationalen Behörden bedeutet, können diese zur Anwendung eines solchen ihrem nationalen Recht unterliegenden Verfahrens veranlassen. Dies trifft um so mehr zu, als die Auskünfte keinerlei Rechtsnormcharakter haben und sich in den Rahmen der normalen Vorkehrungen zur Anwendung der Tarifierungsvorschriften auf den Einzelfall einfügen.
Nach allem hat das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 950/68 des Rates die Rechtswirkungen der nach § 23 des Deutschen Zollgesetzes ergehenden verbindlichen Zolltarifauskünfte nicht berührt.
Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in den vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.