EuGH — 31/71
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Artikels 7 seines Anhangs II,aufgrund des Protkolls über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) durch Zwischenurteil für Recht erkannt: 1.Falls die von den Parteien benannten Arzte nicht bis zum 10. Dezember 1973 einen dritten Arzt benennen, wird der Gerichtshof (Erste Kammer) diese Benennung vornehmen; den beiden vorgenannten Ärzten steht es frei, dem Gerichtshof bis spätestens zum 17. Dezember 1973 schriftlich Erklärungen und Vorschläge zu unterbreiten.2.Der Invaliditätsausschuß hat seinen Bericht innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erstatten, die mit dem Tage beginnt, an dem der Ausschuß nach Benennung des dritten Arztes vollständig ist.3.Wenn in der Zwischenzeit neue Schwierigkeiten ein ordnungsgemäßes Arbeiten des Invaliditätsausschusses gefährden sollten, sind die Parteien, der Ausschuß oder seine Mitglieder befugt, den Gerichtshof anzurufen, der sich die erforderlichen Maßnahmen vorbehält.4.Eine Abschrift dieses Urteils ist den beiden bereits für den Invaliditätsausschuß benannten Ärzten zuzustellen.
Der Kläger beantragt mit seiner am 16. Juni 1971 eingereichten Klage, mehrere, die Einsetzung eines Invaliditätsausschusses nach Artikel 59 Absatz 3 des Beamtenstatuts betreffende stillschweigende oder ausdrückliche Entscheidungen der Kommission aufzuheben und zu erkennen, daß die Beklagte das Verfahren in Gang zu setzen hat, damit dieser Ausschuß zusammentreten kann.
Die Kommission hat mit Schreiben vom 29. September und 15. Oktober 1971, die durch zwei Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung an die Ärzte Dr. Belenger und Dr. D'Avanzo vom 11. Januar 1972 ergänzt wurden, das Verfahren zur Einsetzung eines Invaliditätsausschusses eingeleitet. Dieser Ausschuß sollte folgende Punkte klären:a)ob beim Kläger dauernde Vollinvalidität vorliegt;b)für den Fall, daß keine dauernde Vollinvalidität gegeben ist, ob in der Person des Klägers dauernde Teilinvalidität besteht, die es ihm unmöglich macht, die mit einem Dienstposten seiner Laufbahn verbundenen Tätigkeiten auszuüben;c)für den Fall, daß beim Kläger dauernde Teilinvalidität vorliegt, ob diese die unmittelbare Folge des am 13. November 1962 erlittenen Unfalls ist; die Klärung dieser Frage diene dem Zweck, die Entschädigung festsetzen zu können, auf die der Kläger nach Artikel 73 Absatz 2 c des Beamtenstatuts möglicherweise Anspruch hat (gegebenenfalls sei der Grad der durch den Unfall bedingten dauernden Teilinvalidität zu bestimmen);d)ob und gegebenenfalls wann sich die Folgen aus dem Unfall vom 13. November 1962 verfestigten und ob nach diesem Zeitpunkt weitere ärztliche Behandlung erforderlich war;e)ob die Kosten für ärztliche Behandlung und Arzneimittel, deren Erstattung beantragt wird, als Folge des Unfalls aufgewandt wurden und unter Artikel 73 Absatz 3 des Beamtenstatuts fallen; wenn das nicht der Fall sei, diese Kosten nach ihrem jeweiligen Ursprung aufzugliedern.
Durch die erwähnten Schreiben hat die Kommission im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Forderungen des Klägers entsprochen.
Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist zwischenzeitlich in Erwartung des Berichtes des Invaliditätsausschusses ausgesetzt worden. Es gelang jedoch nicht, diesen zusammentreten zu lassen, da die von der Kommission beziehungsweise vom Kläger benannten Ärzte kein Einvernehmen über die Wahl eines dritten Arztes erzielen konnten. In der Sitzung, in der das Verfahren erneut aufgenommen worden ist, hat der Vertreter der Kommission erklärt, wegen der Haltung des Klägers und seines Arztes sei das Verfahren nach Artikel 59 des Beamtenstatuts blockiert; die Kommission sei bei diesem Stand der Dinge verpflichtet, den Kläger trotz seines wiederholten Fernbleibens vom Dienst, das durch die von verschiedenen Ärzten ausgestellten Atteste gedeckt sei, als Beamten zu behalten und zu besolden. Die Beklagte hat deshalb, obwohl sie bei ihrer Ansicht blieb, daß die anfängliche Klage inzwischen gegenstandslos geworden sei, beantragt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit ein Invaliditätsausschuß, wie er in Artikel 59 des Beamtenstatuts vorgesehen sei, tatsächlich zusammentreten könne, um den vorstehend beschriebenen Auftrag auszuführen. Der Kläger hat in derselben Sitzung eingeräumt, daß die beiden Ärzte sich über die Wahl eines dritten nicht einigen könnten; er hat sich deshalb damit einverstanden erklärt, daß der Gerichtshof das Notwendige veranlaßt, um das Verfahren zur Feststellung seiner Invalidität zum Abschluß zu bringen.
Für die Schwierigkeiten, welche die Parteien vorgetragen haben, bietet das Statut keine Lösung an. Der letzte Absatz von Artikel 7 des Anhangs II zum Beamtenstatut sieht zwar ausdrücklich ein Eingreifen des Präsidenten des Gerichtshofes vor, wenn der betroffene Beamte keinen Arzt benennt, regelt aber nicht den Fall, daß die beiden bereits benannten Ärzte kein Einvernehmen über die Benennung des dritten Arztes erzielen können. Im Hinblick auf den gemeinsamen Antrag der beiden Parteien, der Gerichtshof möge den dritten Arzt benennen, ist es angezeigt, Artikel 7 letzter Absatz des Anhangs Il zum Beamtenstatut entsprechend anzuwenden und die Maßnahmen zu ergreifen, die es ermöglichen, das Verfahren zur Invaliditätsfeststellung zum Abschluß zu bringen. Vor Erlaß des Endurteils sind demnach die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Angesichts der Sachlage erscheint es angebracht, dahin zu erkennen, daß der Gerichtshof (Erste Kammer) den dritten Arzt benennen wird, falls die von den Parteien benannten Ärzte nicht bis zum 10. Dezember 1973 diese Benennung vorgenommen haben; den beiden Ärzten steht es frei, dem Gerichtshof bis spätestens zum 17. Dezember 1973 schriftliche Erklärungen und Vorschläge zu unterbreiten. Der Invaliditätsausschuß hat seinen Bericht innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erstatten, die mit dem Tage beginnt, an dem der Ausschuß nach Benennung des dritten Arztes vollständig ist. Wenn in der Zwischenzeit neue Schwierigkeiten ein ordnungsgemäßes Arbeiten des Invaliditätsausschusses gefährden sollten, sind die Parteien, der Ausschuß oder seine Mitglieder befugt, den Gerichtshof anzurufen, der sich die erforderlichen Maßnahmen vorbehält.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.