EuGH — 32/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 119 und 184,aufgrund der Beamtenstatuts, insbesondere seines Anhangs VII,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund der Verfahrensordnunghat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Entscheidungen, mit denen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Klägerin den Anspruch auf die Auslandszulage aberkannt hat, werden aufgehoben.2.Die Kommission wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Klage ist auf die Aufhebung der Entscheidungen gerichtet, mit denen die Verwaltung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Klägerin mit Wirkung vom 1. November 1970 den Anspruch auf die Auslandszulage, die sie vorher bezog, aberkannt hat. Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, die angebliche Rechtswidrigkeit von Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut und hilfsweise die Verletzung dieser Vorschrift.
Sie macht in erster Linie geltend, Artikel 4 Absatz 3 des Aushangs VII zum Statut, auf den die angefochtenen Entscheidungen ersichtlich gestützt seien, sei rechtswidrig, weil er gegen einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der jede auf dem Geschlecht beruhende Diskriminierung ausschließe, und insbesondere gegen Artikel 119 EWG-Vertrag verstoße, der den Grundsatz der Gleichheit des Arbeitsentgelts für Männer und Frauen aufstellt.
Nach Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII verliert ein Beamter den Anspruch auf die Auslandszulage, „wenn er durch die Eheschließung mit einer Person, welche die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulage im Zeitpunkt der Eheschließung nicht erfüllt, die Eigenschaft als Familienvorstand nicht erwirbt.“ Diese Vorschrift begründet zwar an und für sich keine Ungleichbehandlung nach dem Geschlecht, sie muß jedoch im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII gesehen werden, wonach als „Familienvorstand“ normalerweise der verheiratete männliche Beamte gilt, während die verheiratete Beamtin nur in Ausnahmefällen als Familienvorstand anzusehen ist, und zwar namentlich dann, wenn ihr Ehegatte an einer schweren Krankheit leidet oder erwerbsunfäig ist. Sonach sieht die Vorschrift, deren Rechtsgültigkeit bestritten wird, tatsächlich eine unterschiedliche Behandlung von Beamten und Beamtinnen vor, indem sie die Weiterzahlung der Auslandszulage davon abhängig macht, daß der Betroffene die Eigenschaft als Familienvorstand im Sinne des Statuts erwirbt. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung die Rechtsgültigkeit der beanstandeten Vorschrift des Statuts berühren kann.
Die Auslandszulage soll die besonderen Lasten und Nachteile ausgleichen, die der Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften für diejenigen Beamten mit sich bringt, die er zu einem Wohnsitzwechsel nötigt und die sich in einem der in Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs VII näher bezeichneten Fälle befinden. Im ganzen genommen, läßt Artikel 4 erkennen, daß die Auslandszulage dem verheirateten Beamten nicht nur im Hinblick auf seine persönliche Lage, sondern auch wegen des durch die Eheschließung erlangten Familienstands gezahlt wird. Absatz 3 dieses Artikels trägt also dem neuen Familienstand Rechnung, in den der Beamte eintritt, wenn er die Ehe mit einer Person schließt, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandszulage nicht erfüllt.
Die Eheschließung des Berechtigten könnte den Entzug der Zulage in den Fällen rechtfertigen, in denen diese Familienstandsänderung dazu angetan ist, den Zustand des Lebens in der Fremde zu beenden, der der eigentliche Grund für die umstrittene Vergünstigung ist. Insoweit darf das Statut indessen die Beamten nicht nach dem Geschlecht verschieden behandeln; die Beendigung des Zustands des Lebens in der Fremde muß sich für die Beamten beiderlei Geschlechts aus einheitlichen, von der Verschiedenheit des Geschlechts unabhängigen Tatbestandsmerkmalen ergeben. Das Statut sieht also, indem es die Weiterzahlung der Zulage vom Erwerb der Eigenschaft als „Familienvorstand“ — im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 — abhängig macht, eine willkürliche Ungleichbehandlung von Beamten vor.
Infolgedessen entbehren die an die Klägerin ergangenen Entscheidungen der Rechtsgrundlage und sind daher nach Artikel 184 EWG-Vertrag aufzuheben.
Bei dieser Rechtslage braucht auf das Hilfsvorbringen nicht eingegangen zu werden.
Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie ist daher zu verurteilen, die Kosten zu tragen.