EuGH — 35/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg gemäß dessen Beschluß vom 28. Mai 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt : 1.Im Hinblick auf Waren in Abschöpfungsaufschublagern ist Artikel 15 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dahin auszulegen, daß Tag der Einfuhr oder der Durchführung des Einfuhrgeschäfts der Tag ist, an dem die Waren ausgelagert werden; die Auslagerung setzt die unwiderrufliche Überführung in den freien Verkehr voraus.2.Werden Waren, für welche die Abschöpfung im voraus festgesetzt worden ist, erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz ausgelagert, so ist der am Tage der Auslagerung gültige Abschöpfungssatz anwendbar.
Das Finanzgericht Hamburg hat mit einem am 30. Juni 1971 beim Gerichtshof eingegangenen Beschluß nach Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG verschiedene Fragen vorgelegt, die im wesentlichen auf die Auslegung der Begriffe „Tag der Einfuhr“ und „durchgeführtes Einfuhrgeschäft“ im Sinne von Artikel 15 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (Amtsblatt 1967, S. 2269 ff.) abzielen.
Der Gerichtshof wird zunächst ersucht, zu entscheiden, ob Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung dahin auszulegen ist, daß im Fall der Lagerung von Waren in Abschöpfungsaufschublagern der Tag der Auslagerung der Ware aus dem Lager als Tag der Einfuhr anzusehen und infolgedessen für den Abschöpfungssatz maßgebend ist. Den Gründen des Beschlusses ist zu entnehmen, daß diese Frage Einfuhren in ein Abschöpfungsaufschublager verbrachter Gerste aus dritten Ländern in die Bundesrepublik Deutschland betrifft. Nach dem damaligen deutschen Recht setzte die Einlagerung der Waren im Abschöpfungsaufschublager zwar die Abfertigung zum freien Verkehr voraus, die Erhebung der Abschöpfung wurde aber für die Dauer der Lagerung aufgeschoben, die Waren verblieben unter zollamtlicher Überwachung und konnten wieder ausgeführt werden. Es ist zu prüfen, welcher Abschöpfungssatz bei ihrer Auslagerung auf die Waren anzuwenden ist.
Nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 ist die zu erhebende Abschöpfung die Abschöpfung, die am Tage der Einfuhr gilt. Der. für die Anwendung der Abschöpfungsregelung maßgebliche Begriff des Tages der Einfuhr muß in allen Mitgliedstaaten die gleiche Bedeutung haben, da sonst die Gefahr besteht, daß unterschiedliche Abschöpfungssätze auf Waren angewendet werden, die sich zum selben Zeitpunkt in wirtschaftlich gleicher Lage befinden und deren Verbringung in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vergleichbare Auswirkungen auf den Agrarmarkt hat. Diese Bedeutung ist dem Zweck der Abschöpfungsregelung zu entnehmen. Die Abschöpfungen sollen hauptsächlich den Gemeinschaftsmarkt schützen und stabilisieren, indem sie insbesondere verhindern, daß sich die Schwankungen der Weltmarktpreise innerhalb der Gemeinschaft auswirken. Dieses Ziel läßt sich mit der Abschöpfung am besten erreichen, wenn ihrer Festsetzung der Zeitpunkt zugrunde gelegt wird, von dem an die eingeführten Waren einen Einfluß auf den Binnenmarkt der Gemeinschaft ausüben, also der Zeitpunkt, zu dem sie endgültig auf diesen Markt gelangen und zu einheimischen Erzeugnissen in Wettbewerb treten. Daher muß der Abschöpfungssatz des Tages anwendbar sein, an dem die Waren unwiderruflich in den freien Verkehr überführt werden.
Sind die Waren in ein Zollager verbracht worden, in dem die zollamtliche Überwachung fortbesteht, und können sie noch ohne erhebliche Kosten wieder ausgeführt werden, so können sie nicht als unwiderruflich in den freien Verkehr überführt gelten. Diese Voraussetzung wird erst mit der Auslagerung erfüllt. In Fällen wie dem in der Frage bezeichneten ist sonach Tag der Einfuhr im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Tag der Auslagerung, so daß der an diesem Tag geltende Abschöpfungssatz anzuwenden ist.
Der Gerichtshof wird ferner ersucht, zu entscheiden, ob Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67 ebenfalls dahin zu verstehen ist, daß im Falle der Lagerung von Waren in Abschöpfungsaufschublagern das Einfuhrgeschäft am Tage der Auslagerung als durchgeführt anzusehen ist. Nach dem Vorlagebeschluß betrifft diese Frage einige aus einem Drittland in die Bundesrepublik Deutschland eingeführte Partien Hafer, die in einem Abschöpfungsaufschublager eingelagert waren und für die eine Einfuhrlizenz mit im voraus festgesetzter Abschöpfung vorlag.
Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 120/67, der die Vorausfestsetzung regelt, bestimmt abweichend von der Regel des Absatzes 1, daß aufgrund eines Antrages der Abschöpfungsbetrag angewandt werden kann, der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung gilt; Voraussetzung ist jedoch, daß es sich um ein „Einfuhrgeschäft“ handelt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Einfuhrlizenz „durchgeführt werden soll“. Im Hinblick auf die Feststellung, in welchen Fällen die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz stattgefunden hat, wird der Gerichtshof gebeten, den Ausdruck „Einfuhrgeschäft, das durchgeführt werden soll“, auszulegen und den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Einfuhr stattfindet. Das Finanzgericht wünscht also durch die beantragte Auslegung zu erfahren, welcher Tag in den Fällen des Artikels 15 Absatz 2 als Tag der Einfuhr anzusehen ist.
Die Gründe, die für die Auslegung des Begriffs „Tag der Einfuhr“ in Artikel 15 Absatz 1 maßgebend waren, gelten auch für die Auslegung des gleichen Begriffs in Artikel 15 Absatz 2. Es ist daher zu antworten, daß die Einfuhr mit der Auslagerung durchgeführt ist.
Das nationale Gericht fragt noch, welcher Abschöpfungssatz maßgebend ist, wenn die Auslagerung aus den Abschöpfungsaufschublagern erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz erfolgt, der Abschöpfungssatz aber im voraus festgesetzt war. Nach dem Akteninhalt wurde zwar während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz die Auslagerung der eingelagerten Waren angezeigt und die Ausbuchung im Lagerbuch vorgenommen, doch wurden die Waren zum größten Teil erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz aus dem Lager entfernt.
Die Antwort auf diese Frage setzt zunächst voraus, daß geklärt wird, ob die Auslagerung nur durch die körperliche Entfernung der Waren möglich ist oder ob sie sich aus Buchungsvorgängen ergeben kann.
Das Gemeinschaftsrecht regelte diese Frage seinerzeit zwar nicht ausdrücklich, aus den Ausführungen zu den beiden ersten Fragen folgt jedoch, daß es für die Auslagerung erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Waren unwiderruflich in den freien Verkehr überführt werden. Es ist Sache der Gesetzgebung der einzelnen Mitgliedstaaten, des näheren zu bestimmen, welche tatsächlichen Umstände oder welche zollrechtlichen Formalitäten diese Voraussetzungen erfüllen.
Im übrigen ist der im voraus festgesetzte Abschöpfungssatz nicht mehr anwendbar, wenn die Waren nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz ausgelagert werden. Werden sie trotzdem eingeführt, so ist nach Artikel 15 Absatz 1 der am Tage der Einfuhr gültige Satz anzuwenden.
Daher ist zu entscheiden, daß bei Waren mit im voraus festgesetzter Abschöpfung, die erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz ausgelagert worden sind, der am Tage der Auslagerung gültige Abschöpfungssatz anwendbar ist.
Die Auslagen der EG-Kommission und der Bundesrepublik Duetschland, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.