EuGH — 36/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangs-verfahrens, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verordnung Nr. 19/62 des Rates vom 4. April 1962,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg (V. Senat) gemäß dessen Beschluß vom 3. Juni 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1.Für die Einordnung einer Ware unter die Tarifnummer 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs ist auf die objektiven Merkmale der Ware abzustellen; es kommt nicht darauf an, ob die Zubereitung der unter diese Tarifnummer fallenden Erzeugnisse willentlich oder nichtwillentlich entstanden ist.2.a)Verarbeitungserzeugnisse von Mais und Sorghum können unter die Tarifnummern 11.01 und 11.02 fallen, wenn sie nach der Verarbeitung noch die wesentlichen Bestandteile des Ausgangserzeugnisses enthalten und deren prozentuale Anteile nicht wesentlich anders sind als vor der Verarbeitung.b)Die Tarifnummer 23.07 erfaßt Erzeugnisse, die endgültig verarbeitet wurden oder das Ergebnis der Vermischung verschiedener Stoffe sind und die sich ausschließlich für Futterzwecke eignen. Ausgenommen sind agglomerierte Waren, auch mit einem Bindemittel, dessen Anteil im allgemeinen 3 Gewichtshundertteile nicht überschreitet, wenn der Ausgangsstoff oder die Ausgangsstoffe dieser Waren als solche unter eine bestimmte Tarifnummer fallen.
Kann eine Ware lediglich aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit, also ohne Rücksicht auf ihre Herstellungs- oder Entstehungsweise, insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine willentliche oder um eine nicht-willentliche Mischung handelt, der Nr. 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen werden und damit nach der Verordnung Nr. 19/62 des Rates der EWG vom 4. April 1962 (Amtsblatt der EWG, Seite 933) abschöpfungspflichtig sein (vgl. Artikel 1 der Verordnung Nr. 19/62 in Verbindung mit der Anlage)?
Welche Feststellungen über die Zusammensetzung der Waren — insbesondere über die Prozentsätze ihrer Bestandteile, z. B. Stärke, Protein, Fett usw. (vgl. Tabellen im Anhang) — müssen getroffen werden für eine Zuweisung der Warea)zu Nr. 11.01 des Gemeinsamen Zolltarifs,b)zu Nr. 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs,c)zu Nr. 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs?
Gehört eine willentliche Mischung zur Tarifnummer 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs, wenn sie sich wie folgt zusammensetzt:a)zu 78 % aus Milo,zu 9 % aus Miloglutenfeed, im übrigen aus Melasse, Kafs und Maiszemelen, oderb)zu 4,9 % aus Maisglutenfeed,zu 80,08 % aus Miloglutenfeed, im übrigen aus Melasse, Kafs und Maiszemelen?
Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 3. Juni 1971, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juni 1971, aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG drei Fragen nach der Auslegung bestimmter Nummern des Gemeinsamen Zolltarifs vorgelegt.
Als erstes soll der Gerichtshof entscheiden, ob „eine Ware lediglich aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit, also ohne Rücksicht auf ihre Herstellungs- oder Entstehungsweise, insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine willentliche oder um eine nichtwillentliche Mischung handelt, der Nummer 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen werden und damit nach der Verordnung Nr. 19/62 des Rates der EWG vom 4. April 1962 abschöpfungspflichtig sein [kann]“.
Die Anlage zur Verordnung Nr. 19/62 umschreibt in der Verweisung auf die Tarifnummer 23.07 die Waren, um die es sich handelt, wie folgt: „Futter, melassiert oder gezuckert, und anderes zubereitetes Futter; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art (z.B. Zusatzfutter: ex B: die Getreide enthalten oder Erzeugnisse, auf die sich diese Verordnung bezieht.“
Im Interesse der Rechtssicherheit und einer geordneten Verwaltungstätigkeit werden die Waren grundsätzlich nach objektiven Merkmalen in den Gemeinsamen Zolltarif eingeordnet. Die Tarifnummer 23.07, auf welche die Verordnung Nr. 19/62 verweist, legt ihrem Wortlaut nach entscheidendes Gewicht darauf, daß es sich um eine „Zubereitung“ handeln muß, die zu Futterzwecken bestimmt ist. Unter „Zubereitung“ ist die Verarbeitung eines Erzeugnisses oder seine Vermischung mit anderen Erzeugnissen zu verstehen. Die Zweckbestimmung als Futter ist ein objektives Merkmal, das gegeben ist, wenn festgestellt werden kann, daß die Zubereitung ausschließlich zur Verwendung als Futter geeignet ist. Ausschlaggebend für die Einordnung unter die genannte Tarifnummer sind also die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Erzeugnisse.
Diese Auslegung wird durch die Erläuterung c am Ende der Erläuterungen zur Tarifnummer 23.07 des Brüsseler Zolltarifschemas bestätigt, laut der von dieser Tarifnummer ausgeschlossen sind „les préparations qui, en raison notamment de la nature, du degré de pureté, des proportions respectives des differents composants … peuvent être utilisées indifféremment pour la nourriture des animaux et dans l'alimentation humaine“ (… Zubereitungen, die namentlich wegen ihrer Natur, ihres Reinheitsgrads, des Verhältnisses ihrer einzelnen Bestandteile … sowohl zum Füttern von Tieren als auch zur menschlichen Ernährung verwendet werden können).
Die zweite Frage geht dahin, „welche Feststellungen über die Zusammensetzung der Waren — insbesondere über die Prozentsätze ihrer Bestandteile, z.B. Stärke, Protein, Fett usw… — … getroffen werden [müssen] für eine Zuweisung der Ware a) zu Nr. 11.01 des Gemeinsamen Zolltarifs, b) zu Nr. 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs, c) zu Nr. 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs“.
Die dritte Frage geht dahin, ob „eine willentliche Mischung zur Tarifnummer 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs [gehört], wenn sie sich wie folgt zusammensetzt: a) zu 78 % aus Milo, zu 9 % aus Miloglutenfeed, im übrigen aus Melasse, Kafs und Maiszemelen, oder b) zu 4,9 % aus Maisglutenfeed, zu 80,08 % aus Miloglutenfeed, im übrigen aus Melasse, Kafs und Maiszemelen“.
Die beiden Fragen sind gemeinsam zu beantworten.
Wie sich aus den Streitpunkten ergibt, mit denen das vorlegende Gericht befaßt ist, betreffen diese Fragen Verarbeitungserzeugnisse von Mais und Sorghum und zielen auf die Abgrenzung dieser Erzeugnisse von den Rückständen im Sinne der Nummern 23 und 24 des Gemeinsamen Zolltarifs ab. Die Tarifnummer 11.01 betrifft „Mehl von Getreide“, die Tarifnummer 11.02„Grobgrieß und Feingrieß; Getreidekörner, geschält, geschliffen, periförmig geschliffen, geschrotet oder gequetscht (einschließlich Flocken), ausgenommen enthülster, geschliffener oder glasierter Reis und Bruchreis; Getreidekeime, auch gemahlen“.
Die Einordnung einer Ware unter eine dieser beiden Tarifnummern wird nicht dadurch beeinflußt, daß die Ware verarbeitet worden ist, wenn das Verarbeitungserzeugnis wesentliche Bestandteile des Ausgangserzeugnisses enthält und deren prozentuale Anteile nicht wesentlich anders sind als vor der Verarbeitung.
Was insbesondere die Abgrenzung von den Tarifnummern 23.03 und 23.04 betrifft, so ist zu bemerken, daß „Rückstände“ im Sinne dieser Tarifnummern nur vorliegen, wenn dem Ausgangserzeugnis die Stärke oder das Oel so weit entzogen worden ist, wie dies nach modernen Verfahren in wirtschaftlich rationeller Weise möglich ist.
Die Tarifnummer 23.07 erfaßt Erzeugnisse, die endgültig verarbeitet wurden oder das Ergebnis der Vermischung verschiedener Stoffe sind und die sich ausschließlich für Futterzwecke eignen. Das allgemeine Merkmal bedarf einer Ergänzung anhand der Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema, die in II C von den Futterzubereitungen ausschließen „les produits agglomérés (pel-lets) constitués soit d'une seule matière, soit d'un mélange de matières, maïs relevant en tant que tels d'une position déterminée, même avec un liant (mélasse, matière amylacée, etc.), ne dépassant pas généralement 3 % en poids (07.06, 12.10, 23.01 notamment)“ (Agglomerierte Waren [Pellets], die entweder aus einem einzigen Stoff bestehen oder eine Mischung von Stoffen sind, die als solche aber zu einer bestimmten Nummer gehören, auch mit einem Bindemittel [Melasse, Stärke usw.], dessen Anteil im allgemeinen 3 Gewichtshundertteile nicht überschreitet (insbesondere Nrn. 07.06, 12.10, 23.01). Ferner erstreckt sich die Verweisung der Verordnung Nr. 19/62 nicht auf Futterzubereitungen, die zwar unter diese Tarifnummer fallen, aber keine Erzeugnisse enthalten, die als solche von den Vorschriften der in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Marktorganisation erfaßt werden. Was die prozentualen Anteile betrifft, so ist es Sache des innerstaatlichen Gerichts, das geltende Recht auf den Einzelfall anzuwenden.
Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit vor dem innerstaatlichen Gericht, die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.