EuGH — C-38/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnung Nr. 129 des Rates vom 23. Oktober 1962„über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse“, insbesondere ihres Artikels 2,aufgrund von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 653/68 des Rates vom 30. Mai 1968„über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik“,aufgrund der vom Rat am 18. Dezember 1967 erlassenen „Haushaltsordnung betreffend den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft“, insbesondere ihres Artikels 11,aufgrund der Verordnung Nr. 1009/67 des Rates vom 18. Dezember 1967„über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker“, insbesondere ihrer Artikel 9 und 10,aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 447/68 des Rates vom 9. April 1968„zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Interventionen durch den Kauf von Zucker“, insbesondere ihres Artikels 3,aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1987/69 der Kommission vom 8. Oktober 1969„mit Durchführungsbestimmungen betreffend den Verkauf von Zukker durch die Interventionsstellen im Wege der Ausschreibung“, insbesondere ihrer Artikel 3, 5, 9 und 10,aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2049/69 des Rates vom 17. Oktober 1969„über die Grundregeln für die Denaturierung von Zucker für Futterzwecke“, insbesondere ihres Artikels 6,aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2061/69 der Kommission vom 20. Oktober 1969„über die Durchführungsbestimmungen betreffend die Denaturierung von Zucker zu Futterzwecken“, insbesondere ihrer Artikel 10, 11 und 16,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven mit Urteil vom 6. Juli 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Zu den Fragen 2 und 3: 1.Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben e und f, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich und Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1987/69 der Kommission sowie Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2061/69 der Kommission sind so auszulegen, daß bei Nichtzusammenfallen des Mitgliedstaats, in dem die Denaturierung stattgefunden hat, mit dem Mitgliedstaat, in dem die Ausschreibung erfolgt ist, ausschließlich ersterer Staat die Prämie schuldet, wenn er den Denaturierungsprämienbescheid erteilt hat.Zu den Fragen 1, 4 bis 6 2.Diese Bestimmungen sind so auszulegen, daß in dem vorbezeichneten Falla)der Mitgliedstaat, in dem die Denaturierung stattgefunden hat, die Denaturierungsprämie in dem von ihm erteilten Bescheid nicht in der Währung des Ausschreibungsstaats ausdrücken muß;b)der Mitgliedstaat, in dem die Denaturierung stattgefunden hat, nicht gehalten ist, die Prämie in der Währung des Ausschreibungsstaats auszuzahlen, sondern sie in seiner eigenen Währung auszahlen kann. 3.Zahlt in dem oben unter 1. bezeichneten Falle der Mitgliedstaat, in dem die Denaturierung stattgefunden hat, eine in der Zuschlagserklärung des Ausschreibungsstaats in dessen Währung ausgedrückte Prämie in seiner eigenen Währung aus, so ist die Umrechnung nach dem in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 129 vorgesehenen Umrechnungskurs vorzunehmen.
Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven hat mit Urteilen vom 6. Juli 1971, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 7. Juli 1971, verschiedene Fragen, insbesondere nach der Auslegung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben e und f, Artikel 9 Absätze 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich und 3 Buchstabe a sowie Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1987/69 der Kommission und von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2061/69 der Kommission vorgelegt.
Ausweislich der Akten betreffen diese Fragen Streitsachen, die daraus entstanden sind, daß die Firmen Westzucker und Dietz, die von den deutschen Behörden Zuschlagserklärungen über zur Denaturierung bestimmte Zuckermengen erhalten hatten, die Denaturierung in den Niederlanden haben vornehmen lassen und von den dortigen Behörden Denaturierungsprämienbescheide erhalten haben.
Die genannten Firmen meinen, die niederländischen Behörden seien verpflichtet gewesen, die Prämien ausschließlich in deutscher Währung auszudrücken und sie demgemäß in Höhe der DM-Beträge festzusetzen, welche die Firmen Westzucker und Dietz in ihren bei den deutschen Behörden abgegebenen und von diesen der Zuschlagserteilung zugrunde gelegten Angeboten angegeben hatten.
Nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2049/69 wird „die Denaturierungsprämie von dem Mitgliedstaat gewährt, in dessen Hoheitsgebiet die Denaturierung stattfindet“. Nach dem zweiten Unterabsatz des gleichen Absatzes kann jedoch „im Zuckerwirtschaftsjahr 1969/70 … die Denaturierungsprämie… für den Fall, daß Zucker aus einem Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert werden soll, vom ersten Mitgliedstaat gewährt werden“. Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2061/69 behandelt ferner den Fall, daß „ein Mitgliedstaat von der in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch macht und … einen Denaturierungsprämienbescheid ausgegeben hat“. Hiernach ist anzunehmen, daß im Fall der Vornahme der Denaturierung in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Ausschreibung der Zuschlagsempfänger die Auszahlung der Prämie nur dann vom letzteren Staat verlangen kann, wenn dieser von der erwähnten Ermächtigung Gebrauch gemacht hat. In jedem Fall kann der Zuschlagsempfänger die Auszahlung der Prämie aber nur von dem Staat verlangen, der den Prämienbescheid erteilt hat.
Nach alledem ist dem innerstaatlichen Gericht zu antworten, daß die Prämie nur vom Denaturierungsstaat geschuldet wird, falls die Denaturierung in einem anderen Staat als dem der Ausschreibung stattgefunden und jener andere Staat den Bescheid erteilt hat.
Nach Artikel 9 Absatz 2 der Grundverordnung Nr. 1009/67 können die einzelstaatlichen Interventionsstellen — die nach den Artikeln 9 Absatz 1 und 10 Absatz 1 dieser Verordnung verpflichtet sind, den aus der Gemeinschaft stammenden Zucker aufzukaufen, wenn er ihnen angeboten wird, und diesen Zukker wieder verkaufen dürfen — „für Zucker, der zur menschlichen Ernährung ungeeignet gemacht wurde, … Denaturierungsprämien gewähren“. Nach Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung (in der Fassung von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1393/69) und Artikel 3 der Verordnung Nr. 447/68 (in der Fassung der Verordnung Nr. 1395/69) kann der Wiederverkauf „durch Ausschreibung“ erfolgen. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben e und f der Verordnung Nr. 1987/69 müssen Interessenten an der Ausschreibung in ihrem Angebot insbesondere angeben „de[n] angebotene[n] Betrag der Denaturierungsprämie“ und „bei der Denaturierung de[n] Mitgliedstaat, in dem der Zucker denaturiert werden soll“. Artikel 10 dieser Verordnung bestimmt, daß die betreffende Interventionsstelle „eine Zuschlagserklärung an diejenigen [richtet], die den Zuschlag erhalten haben“, und daß diese Erklärung insbesondere enthält „die Höhe der Denaturierungsprämie“, die für die zugeschlagene Menge berücksichtigt worden ist. Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der gleichen Verordnung begründet bei Zucker, der zu Futterzwecken bestimmt ist, „der Zuschlag … das Recht auf Erteilung eines Denaturierungsprämienbescheids, der die in dem Angebot für die Menge, für die der Zuschlag erteilt worden ist, genannte Denaturierungsprämie angibt“. Absatz 3 dieses Artikels 9 schreibt vor: „Wird der Zucker … in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die betreffende Ausschreibung durchgeführt hat, denaturiert, so wird durch den Mitgliedstaat, in dem die Denaturierung erfolgt, a) unmittelbar nach Erhalt einer Bescheinigung des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung durchgeführt hat, und auf Antrag des Erstehers ein Prämienbescheid für die betreffende Zuckermenge ausgegeben.“ Die in dieser Vorschrift erwähnte Bescheinigung enthält nach Absatz 4 des Artikels insbesondere „die Höhe der Denaturierungsprämie“. Nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 2061/69 gibt „der Denaturierungsprämienbescheid … an: … die im Anschluß an die Ausschreibung festgesetzte Denaturierungsprämie“. Endlich begründet nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der gleichen Verordnung „die Gewährung des Denaturierungsprämienbescheids das Recht auf Bezahlung der in dem Bescheid angegebenen Denaturierungsprämie für die betreffende Menge nach der Denaturierung …“.
Zusammengenommen ergeben diese Bestimmungen, daß der im Bescheid angegebene Prämienbetrag den im Angebot des Zuschlagsempfängers und in der Zuschlagserklärung genannten entsprechen muß. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß im Falle der Denaturierung in einem anderen Staat als dem der Ausschreibung jener Staat gehalten wäre, die Prämie in der Währung dieses Staates auszudrücken und auszuzahlen. Denn während Artikel 5 der Verordnung Nr. 1987/69 ausdrücklich vorsieht, daß im Angebot der angebotene Betrag der Denaturierungsprämie in der Währung des Staates der Ausschreibung angegeben werden muß, enthalten die die Erteilung des Bescheids und die Auszahlung der Prämie regelnden Bestimmungen nichts darüber, welcher Währung sich der Staat, in dem die Denaturierung stattfindet, in dem Bescheid und bei der Auszahlung zu bedienen hat. Ihnen ist daher keine Verpflichtung des betroffenen Staates zu entnehmen, seine Verbindlichkeit in fremder Währung zu begleichen.
Diese Auslegung wird übrigens unausgesprochen bestätigt durch Artikel 11 Absatz 2 der Haushaltsordnung betreffend den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft vom 5. Februar 1964, laut welchem „die Gläubigermitgliedstaaten von der Kommission eine Zahlung in ihrer Landeswährung [erhalten]“. Kann aber der Mitgliedstaat, der die Denaturierungsprämie vorgeschossen hat, die Erstattung nur in seiner eigenen Währung verlangen, dann kann er auch bei der Feststellung des Prämienbetrages und seiner Auszahlung an den Zuschlagsempfänger nicht verpflichtet sein, sich einer anderen Währung zu bedienen.
Sonach sind die erste und die vierte Frage zu verneinen und die fünfte Frage dahin gehend zu beantworten, daß die Denaturierungsprämie in der Währung des Mitgliedstaats gezahlt werden kann, in dem die Denaturierung stattfindet.
Macht dieser Mitgliedstaat von seiner Befugnis Gebrauch, die Prämie in seiner eigenen Währung auszuzahlen, so ist er genötigt, den in der Währung des Ausschreibungsstaats zuerkannten Prämienbetrag in seine Währung umzurechnen. Auf die sechste Frage hin ist zu prüfen, ob bei dieser Umrechung der Umrechnungskurs, der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gilt, oder der Tageskurs anzuwenden ist.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 129 vom 23. Oktober 1962 bestimmt:„Sind bei Maßnahmen aufgrund der in Artikel 1 genannten Rechtsakte und Ausführungsbestimmungen …“ — also namentlich der „Rechtsakte zur gemeinsamen Agrarpolitik“ (Artikel 1 der Verordnung Nr. 129 in der Fassung von Artikel 11 der Verordnung Nr. 653/68 des Rates vom 30. Mai 1968, ABl. L 123, S. 4) — „… in einer Währung ausgedrückte Beträge in eine andere Währung umzurechnen, so ist der Umrechnungskurs anzuwenden, der der Währungsparität entspricht, die beim internationalen Währungsfonds angemeldet und von diesem anerkannt worden ist.“Die Verordnung Nr. 1009/67 „über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker“ und die aufgrund dieser Verordnung ergangenen Bestimmungen über die Zuckerdenaturierung sind Rechtsakte zur gemeinsamen Agrarpolitik. Infolgedessen sind die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 129 auf Maßnahmen anwendbar, die aufgrund der Verordnung Nr. 1009/67 und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften getroffen werden.
Zudem gab die Bekanntmachung der Dauerausschreibung (Bekanntmachung Nr. 3/1970), welche die Verordnung Nr. 1987/60 als ihre Grundlage nennt und in deren Rahmen die streitigen Ausschreibungen stattfanden, in einer Fußnote zu Absatz 2 Buchstabe c ihrer Nr. III ausdrücklich die Paritäten der Währungen der Mitgliedstaaten in Rechnungseinheiten an und brachte damit klar zum Ausdruck, daß alle etwaigen Umrechnungen zu dem in der Verordnung Nr. 129 vorgesehenen Umrechnungskurs zu erfolgen hatten.
Somit ist dem innerstaatlichen Gericht zu antworten, daß in den von ihm bezeichneten Fällen die Umrechnung zu dem in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 129 vorgesehenen Umrechnungskurs zu erfolgen hat, wenn der Mitgliedstaat, in dem die Denaturierung stattgefunden hat, eine in der Zuschlagserklärung des Ausschreibungsstaats in dessen Währung ausgedrückte Denaturierungsprämie in seiner eigenen Währung auszahlt.
Die Auslagen des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.