EuGH — 40/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien zum Hauptantrag der Klägerin,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 90 und 91,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 41,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 91, 92, 98, 99 und 100,hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.
Die Klägerin begehrt mit ihrer in der Kanzlei am 8. Juli 1971 eingereichten Klageschrift in erster Linie die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung des Präsidenten der Kommission über ihren Antrag, ihr entweder Vergütungen zu bewilligen, die den vom Gerichtshof mit Urteil vom 9. Juli 1970 in der Rechtssache 23/69 (Slg. 1970, 547) Frau Fiehn zuerkannten entsprechen, oder sie in das Amt wiedereinzusetzen, das sie vor dem 1. Oktober 1968 bei der Kommission innehatte; hilfsweise beantragt sie die Wiederaufnahme des durch Urteil vom 28. Mai 1970 in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 (Denise Richez-Parise und andere gg. Kommission — Slg. 1970, 325 ff.) abgeschlossenen Verfahrens.
Die Klageschrift vereinigt also zwei verschiedene Anträge in sich, die, was das Verfahren und die Entscheidung betrifft, verschiedenen Vorschriften unterliegen. Da jedoch der Wiederaufnahmeantrag nur hilfsweise gestellt ist und im wesentlichen das gleiche Ziel wie der Hauptantrag hat, ist aus den folgenden Gründen mit einem Urteil über beide Anträge zu entscheiden.
Gegen den Hauptklageantrag hat die beklagte Kommission mehrere prozeßhindernde Einreden geltend gemacht. Namentlich trägt sie vor, die Klagefrist sei versäumt.
Bescheidet die zuständige Behörde einen Antrag oder eine Beschwerde nicht, so gilt dies gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten als stillschweigende ablehnende Entscheidung, die innerhalb einer Zweimonatsfrist angefochten werden kann.
Die beiden Fristen des Artikels 91 sollen miteinander innerhalb der Gemeinschaftsorgane die für einen geordneten Dienstbetrieb unerläßliche Rechtssicherheit gewährleisten. Daher können die Betroffenen nicht befugt sein, sie nach Belieben zu verlängern.
Das Schreiben vom 15. Dezember 1970, in dem der Personaldirektor der Klägerin mitteilte, daß die von ihr aufgeworfene Frage in den Dienststellen der Kommission geprüft werde, diese aber noch nicht zu einem abschließenden Ergebnis gelangt seien, stellte keine Entscheidung über den Antrag dar. Es kann andererseits für sich allein auch keine andere Rechtswirkung haben, namentlich nicht die Fristen des Artikels 91 des Beamtenstatuts verlängern. Die Dienststellen der Kommission hatten nicht innerhalb von zwei Monaten über den Antrag vom 10. September 1970 entschieden; das Schreiben vom 15. Dezember konnte deshalb die Zweimonatsfrist nicht unterbrechen, die der Klägerin somit zur Verfügung stand, um die aus diesem Schreiben zu entnehmende stillschweigende ablehnende Entscheidung beim Gerichtshof anzufechten.
Die Klage ist daher, soweit sie gegen die stillschweigende Ablehnung des Antrags vom 10. September 1970 gerichtet ist, wegen Fristversäumnis als unzulässig anzusehen.
Hilfsweise beantragt die Klägerin die Wiederaufnahme des durch Urteil vom 28. Mai 1970 abgeschlossenen Verfahrens, um das zu erlangen, was sie auch mit ihrem Hauptantrag begehrt. Nach ihrer Ansicht enthielt die Erwiderung in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 insoweit eine Änderung des ursprünglichen Klageantrags, als darin ausgeführt ist, daß die Klägerin ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in ihr Amt fallen lasse und als Ersatz für den von ihr erlittenen Schaden einen Betrag in Höhe von drei Jahresgrundgehältern fordere. Diese Änderung sei dem Gerichtshof ohne ihr Einverständnis mitgeteilt worden und habe ihn irregeführt. Dieser Irrtum sei nicht ohne Einfluß auf das Urteil vom 28. Mai 1970 geblieben, denn er komme deutlich in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck.
Gemäß Artikel 41 der Satzung des Gerichtshofes der EWG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beim Gerichtshof nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war. Artikel 98 der Verfahrensordnung bestimmt, daß die Wiederaufnahme des Verfahrens binnen drei Monaten nach dem Tag zu beantragen ist, an dem der Antragsteller Kenntnis von der Tatsache erhalten hat, auf die er seinen Antrag stützt.
Aus dem Schreiben der Klägerin an den Präsidenten der Kommission vom 10. Dezember 1970 geht hervor, daß die Klägerin bereits am 18. Juni 1970 von der Tatsache Kenntnis gehabt hat, die sie geltend macht. Ihr am 8. Juli 1971 in das Register des Gerichtshofes eingetragener Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist demnach als verspätet abzuweisen, ohne daß zu prüfen wäre, ob er im übrigen den Anforderungen der Satzung des Gerichtshofes entspricht. Der Gerichtshof hält es jedoch für angebracht zu bemerken, daß die Begründungserwägung des Urteils vom 28. Mai 1970, auf die der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt wird, das Wort „im übrigen“ enthält. Dieser Ausdruck läßt erkennen, daß die an der fraglichen Stelle angeführte Tatsache nur als zusätzlicher Grund zu der vorangehenden tragenden Begründungserwägung hinzutritt.
Nach alledem ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig abzuweisen.
Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte hat angeregt, im vorliegenden Fall abweichend von der Vorschrift des Artikels 70 der Verfahrensordnung die Klägerin zu verurteilen, ihr ihre Auslagen zu erstatten, da die Klägerin diese ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht habe. Die Beklagte hat jedoch ihrerseits die Klägerin irregeführt, namentlich durch das Schreiben ihres Personaldirektors vom 15. Dezember 1970, das zu der Annahme verleiten konnte, daß der Antrag vom 10. September 1970 nicht ganz unbegründet sei. Solche Schreiben, deren Inhalt geeignet ist, den falschen Eindruck hervorzurufen, daß der Antrag zu einer erneuten Prüfung Anlaß geben könne, deren Ergebnis der Betroffene in Ruhe abwarten könne, sind zu mißbilligen. Deshalb muß die Vorschrift des Artikels 70 der Verfahrensordnung gelten.