EuGH — 42/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien über die Zulässigkeit der Klage,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts zur Zulässigkeit der Klage,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 173 und 175,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 91 und 69hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vom 21. Juli 1971 aufgrund von Artikel 173 EWGV die Aufhebung einer Mitteilung vom 16. Juni 1971, mit der die Kommission einen Antrag der Klägerin vom 26. Mai 1971, dessen Eingang am 4. Juni 1971 bestätigt wurde, abgelehnt hat. Der Antrag war gerichtet auf die Aufnahme der Waren der Tarifnummer 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs, insbesondere der Gerstenflocken (Tarifstelle 11.02 E I b 1) und bestimmter Sorten von Grob- und Feingrieß von Mais (Tarifstelle 11.02 A V a 1) in den Warenkatalog des Anhangs I zur Verordnung Nr. 1014/71 der Kommission vom 17. Mai 1971„zur Festsetzung der in der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten einiger Währungen zu treffen sind, vorgesehenen Ausgleichsbeträge“ (ABl. L 110, S. 10) und des Anhangs I zur Verordnung Nr. 1272/71 der Kommission vom 17. Juni 1971 zur Änderung dieser Ausgleichsbeträge (ABl. L 133, S. 1).
Hilfsweise begehrt die Klägerin aufgrund von Artikel 175 EWGV die Feststellung, daß die Beklagte vertragswidrig nicht über den Antrag der Klägerin entschieden habe.
Der Gerichtshof hat auf den Antrag der Kommission, nach Artikel 91 der Verfahrensordnung zu verfahren, beschlossen, über die Zulässigkeit der Klage vorab zu entscheiden.
Die Kommission hat mit ihrer Mitteilung vom 16. Juni 1971 innerhalb der Frist des Artikels 175 EWGV ausdrücklich zu dem Antrag Stellung genommen. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels sind daher nicht gegeben, so daß die Zulässigkeit der Klage nur nach Artikel 173 EWGV zu prüfen ist.
Die Stellungnahme (prise de position) der Kommission enthält lediglich die Ablehnung eines Antrags. Sie ist deshalb nach dem Gegenstand des Antrages zu beurteilen, den sie bescheidet. Dieser Antrag hatte die Aufnahme der Erzeugnisse, an denen die Klägerin interessiert ist, in den Anhang der Verordnungen Nrn. 1014/71 und 1272/71 zum Ziel. Er war also auf die Änderung einer Verordnung durch einen Rechtsakt gerichtet, der gleichfalls Verordnungscharakter gehabt haben würde. Denn die Aufnahme der von der Klägerin bezeichneten Erzeugnisse in den Anhang der genannten Verordnungen hätte zur Folge gehabt, daß das System der Ausgleichsbeträge je nach Sachlage zugunsten oder zu Lasten beliebiger Exporteure oder Importeure bei jeder Aus- oder Einfuhr dieser Erzeugnisse anwendbar gewesen wäre. Eine solche Bestimmung hätte die Klägerin nicht als Adressatin einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Maßnahme, sondern nur insofern berührt, als sie Mitglied einer abstrakt und als Ganzes umschriebenen Gruppe gewesen wäre. Somit sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, die Artikel 173 Absatz 2 EWGV für Klagen von Privatpersonen gegen Handlungen der Organe aufstellt.
Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klage ist für unzulässig erklärt worden.