EuGH — 46/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Artikels 2 seines Anhangs VII,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird im Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.
Der Kläger rügt, der Beklagte habe die in Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut enthaltenen wesentlichen Formvorschriften verletzt, da die stillschweigende ablehnende Entscheidung über seinen Antrag auf Familienzulagen keine „besondere mit Gründen versehene“ Verfügung sei.
Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut sieht eine besondere Begründung nur für die Verfügung vor, mit der einem Antrag auf Gleichstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind stattgegeben wird. Diese ausdrückliche Bestimmung findet ihre Rechtfertigung in dem schon durch den Wortlaut der Vorschrift hervorgehobenen Ausnahmecharakter einer solchen Gleichstellung und in der Notwendigkeit, die Kontrolle des Gebrauchs zu erleichtern, den die Verwaltung von den ihr auf diesem Gebiet zustehenden Befugnissen macht. Aus dieser Vorschrift läßt sich daher keine Verpflichtung der Verwaltung herleiten, im Falle einer Ablehnung eine besondere mit Gründen versehene Verfügung zu erlassen.
Diese Rüge ist daher unbegründet.
Der Kläger macht geltend, wenn die in Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien, müsse das Organ die beantragte Gleichstellung gewähren. Nach Ansicht des Beklagten läßt die vom Kläger herangezogene Vorschrift der Verwaltung für jeden Einzelfall einen Ermessensspielraum.
Schon aus dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 4 des Anhangs VII geht klar hervor, daß die Verfasser des Statuts der Verwaltung bei der Beurteilung der Tatsachen und Umstände, auf die ein Gleichstellungsantrag im Einzelfall gestützt wird, eine gewisse Freiheit lassen wollten.
Ein solcher Entscheidungsspielraum rechtfertigt sich dadurch, daß sich die Verwaltung bei der Ausübung der durch die genannte Vorschrift vorgesehenen Ausnahmebefugnis von Billigkeitserwägungen leiten lassen muß, und durch die sich daraus ergebende Notwendigkeit, die besondere Sachlage jedes Einzelfalles zu würdigen.
Der Kläger beruft sich jedoch für seine Auffassung auf den Beschluß des Rates vom 2. April 1964, der objektive Merkmale für die Voraussetzungen der Gleichstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind festlegt.
Zwar kann jedes Organ der Gemeinschaft für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut im voraus in allgemeiner Form objektive Merkmale festlegen, an die es sich zu halten gedenkt, doch kann hierin nur eine Verlautbarung für alle Fälle geltender Mindesterfordernisse gesehen werden, die der Ausübung der der Verwaltung durch das Statut selbst übertragenen Ermessensbefugnis in jedem Einzelfall nicht vorgreifen kann. Eine solche Befugnis muß die Verwaltung haben, um den vielfältigen, unvorhersehbaren Umständen jedes Einzelfalls Rechnung tragen zu können; sie ist mit dem vom Kläger herangezogenen allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten nicht unvereinbar. Dieser allgemeine Grundsatz besagt nicht, daß sich die Verwaltung beim Vollzug der genannten Vorschrift auf eine mechanische Anwendung vorher festgelegter Vorschriften und Merkmale beschränken müßte. Eine solche Auffassung würde der Notwendigkeit widersprechen, die für den Einzelfall kennzeichnenden, mitunter komplexen Sachverhalte zu würdigen.
Hilfweise bittet der Kläger den Gerichtshof zu prüfen, ob die Verwaltung ihre Ermessensbefugnis richtig ausgeübt hat.
Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren ihren ablehnenden Bescheid auf den Antrag des Klägers mit der Feststellung begründet, das vom Kläger für seine Mutter ausgewählte Heim sei sehr viel teurer als der Durchschnitt der privaten Heime der gleichen Gegend, und der Kläger habe die Notwendigkeit und Angemessenheit der Unterbringung seiner Mutter in einem solchen Heim nicht nachgewiesen.
Unbeschadet der Bestimmung des Umfangs, den die gesetzliche Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Mutter namentlich mit Rücksicht auf eine etwaige Notwendigkeit besonderer ärztlicher Fürsorge haben mag, die der Gesundheitszustand der unterhaltsberechtigten Person etwa mit sich bringt, kann festgestellt werden, daß im vorliegenden Fall die vom Beklagten für seinen ablehnenden Bescheid geltend gemachten Gründe bei Berücksichtigung des Vorbringens beider Parteien nicht ungerechtfertigt erscheinen. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis der Notwendigkeit seiner Aufwendungen für seine Mutter nicht erbracht.Nach alledem hat der Beklagte mit der Ablehnung des Gleichstellungsantrags des Klägers den ihm nach Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. Die Rüge ist daher nicht begründet.
Der Kläger beantragt schließlich die Aufhebung der Verfügung, die nach seiner Ansicht in dem Bescheid vom 16. Juli 1971 enthalten ist, mit dem der Rat die Ablehnung des Gleichstellungsantrags begründet hat. Zur Begründung seines Antrags verweist der Kläger lediglich auf sein Vorbringen zur stillschweigenden ablehnenden Entscheidung.
Unbeschadet der Frage, ob der ausdrückliche Bescheid des Rates eine bloße Bestätigung der vorhergegangenen stillschweigenden ablehnenden Entscheidung darstellt, was die Unzulässigkeit dieses Antrags zur Folge haben würde, genügt es festzustellen, daß sich aus den obigen Ausführungen die Unbegründetheit dieses Antrags ergibt. Dieser Klageantrag ist daher ebenfalls abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.