EuGH — 48/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 171,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF 1.zur Kenntnis genommen, daß die Italienische Republik die ihr zur Last fallende Verletzung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 171 des EWG-Vertrags mit Wirkung vom 1. Januar 1962 beendet hat;2.entschieden: Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kommission hat mit ihrer Klageschrift vom 23. Juli 1971 nach Artikel 169 des Vertrages Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen habe, indem sie dem Urteil 7/68 vom 10. Dezember 1968 nicht nachgekommen sei. Mit diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 16 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie über den 1. Januar 1962 hinaus bei der Ausfuhr von Gegenständen von künstlerischem, geschichtlichem, archäologischem oder ethnographischem Interesse nach den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die in Artikel 37 des Gesetzes Nr. 1089 vom 1. Juni 1939 vorgesehene progressive Abgabe erhoben hat.
Die Italienische Republik erkennt ihre Verpflichtung durchaus an, die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, und beruft sich nur auf die Schwierigkeiten, auf die sie im parlamentarischen Verfahren zur Aufhebung der Abgabe und zur Reform des Schutzsystems für das künstlerische nationale Kulturgut gestoßen sei. Diese Maßnahmen müßten notwendigerweise in den Formen und nach den Verfahren verabschiedet werden, die das italienische Verfassungsrecht vorsehe. Da der Einziehung der fraglichen Abgabe nur durch eine formelle Aufhebung ein Ende gesetzt werden könne, die Verzögerung dieser Aufhebung jedoch auf Umständen beruhe, die vom Willen der zuständigen Behörden unabhängig seien, sei kein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Artikel 171 des Vertrages festzustellen.Die Kommission meint, die Aufhebung der nationalen Bestimmungen hätte mit schnelleren Mitteln in kürzerer Frist bewirkt werden können.
Ohne die Triftigkeit dieses Vorbringens prüfen zu müssen, kann sich der Gerichtshof mit der Feststellung begnügen, daß er mit Urteil vom 10. Dezember 1968 die zwischen der italienischen Regierung und der Kommission streitige Frage, ob die fragliche Abgabe als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll im Sinne von Artikel 16 des Vertrages angesehen werden muß oder nicht, bejaht hat. Ferner hat er mit einem anderen Urteil, das am 26. Oktober 1971 in der Rechtssache 18/71 ergangen ist, in der die Firma Eunomia der Regierung der Italienischen Republik gegenüberstand, ausdrücklich festgestellt, daß das in Artikel 16 ausgesprochene Verbot im internen Recht aller Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkungen erzeugt. Da es sich um eine unmittelbar geltende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung handelt, würde die Auffassung, ihrer Verletzung könne nur durch Maßnahmen ein Ende gesetzt werden, die verfassungsrechtlich für die Aufhebung der die Abgabe vorsehenden Bestimmung geeignet sind, darauf hinauslaufen, daß die Anwendung der Gemeinschaftsrechtsnorm dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten untergeordnet wäre, genauer, daß die Anwendung dieser Norm unmöglich wäre, solange ein nationales Gesetz entgegenstünde. Vorliegend ergab sich aus der Geltung des Gemeinschaftsrechts, wie sie gegenüber der Italienischen Republik rechtskräftig festgestellt worden war, für die nationalen Behörden ohne weiteres das Verbot, eine mit dem Vertrag für unvereinbar erklärte nationale Vorschrift anzuwenden, sowie gegebenenfalls die Verpflichtung, alle Bestimmungen zu erlassen, um die volle Geltung des Gemeinschaftsrechts zu erleichtern. Zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft müssen die Normen des Gemeinschaftsrechts, die im Vertrag selbst enthalten oder in den dort vorgesehenen Verfahren ergangen sind, ohne weiteres gleichzeitig und mit gleicher Geltung im gesamten Hoheitsgebiet der Gemeinschaft Anwendung finden, ohne daß die Mitgliedstaaten ihnen irgendwelche Hindernisse entgegenstellen können. Die Mitgliedstaaten haben damit, daß sie der Gemeinschaft die Rechte und Befugnisse verliehen haben, die den Bestimmungen des Vertrages entsprechen, eine endgültige Beschränkung ihrer Souveränitätsrechte bewirkt, gegen die innerstaatliche Rechtsvorschriften, gleich welcher Art, nicht mit Erfolg ins Feld geführt werden können. Hiernach ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 des Vertrages verstoßen hat, indem sie dem Urteil 7/68 des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1968 nicht nachgekommen ist.
Die Beklagte hat den Gerichtshof mit einer Mitteilung vom 4. Juli 1972 davon unterrichtet, daß die Abgabe nicht mehr erhoben wird und daß ihre Wirkungen vom 1. Januar 1962 an, dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung hätte eingestellt werden müssen, beseitigt worden sind.
Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Klage der Kommission begründet war und die beanstandete Pflichtverletzung erst nach Schluß des schriftlichen und mündlichen Verfahrens geendet hat. Unter diesen Umständen ist die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.