EuGH — 78/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 29 und des Artikels 1 Absatz 1 seines Anhangs III,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Das Auswahlverfahren KOM 152/70 und die Ernennungen der Damen Giovanna Pasquini und Teresita Colombo sowie der Herren Giuseppe Mendosa, Eduardo Benedusi und Giovanni Laviola werden aufgehoben.2.Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger begehrt die Aufhebung des internen Auswahlverfahrens KOM 152/70, das zur Besetzung von fünf Planstellen für Korrektoren (Verwaltungshauptinspektoren) italienischer Sprache der Laufbahn B3-B2 beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften durchgeführt wird, und die Aufhebung der Einweisung der Damen Giovanna Pasquini und Teresita Colombo sowie der Herren Giuseppe Mendosa, Eduardo Benedusi und Giovanni Laviola in die genannten Planstellen.
Der Kläger macht zunächst geltend, da in der Ausschreibung kein Höchstalter genannt sei, verstoße diese gegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g des Anhangs III zum Beamtenstatut, wonach in der Stellenausschreibung „das Höchstalter sowie das hinausgeschobene Höchstalter für Bedienstete, die seit mindestens einem Jahr im Dienst des Organs stehen, [anzugeben sind]“.
Nach Artikel 28 des Statuts darf zum Beamten nur ernannt werden, wer „die Bedingungen des in Anhang III geregelten Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen erfüllt hat; Artikel 29 Absatz 2 bleibt unberührt“. Außerdem sagt Artikel 29 ausdrücklich, daß das Auswahlverfahren in Anhang III geregelt ist. Diese Vorschriften machen es somit notwendig, daß in der Stellenausschreibung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g das Höchstalter sowie das hinausgeschobene Höchstalter angegeben werden. Der Festlegung eines Höchstalters steht also eine Vorzugsregelung für die bereits im Dienst befindlichen Bediensteten gegenüber.
Ferner sollen die in Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs III genannten Angaben die Gewähr bieten, daß bei jeder Stellenbesetzung im Wege eines Auswahlverfahrens die Einstellungsbedingungen möglichst genau den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens angepaßt werden. Mit der zwingenden Vorschrift, daß diese Bedingungen in der Stellenausschreibung im einzelnen anzugeben sind, wollten die Verfasser des Statuts verhindern, daß die Anstellungsbehörde die Ausschaltung bestimmter Bewerber unter Berufung auf Einstellungsbedingungen rechtfertigen kann, die den Betroffenen vorher nicht in gehöriger Form bekanntgegeben wurden.
Von diesen Bedingungen kann das Alter ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung von Befähigung und Leistung des einzustellenden Beamten sein. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß das Alter des Beamten für bestimmte Dienstposten ohne Bedeutung ist und die Ausschreibung deshalb in diesen Fällen an einen möglichst weiten Personenkreis zu richten ist, doch muß diese Möglichkeit eine Ausnahme bleiben, die nur aufgrund der Besonderheit dieser Dienstposten zugelassen werden kann. In einem solchen Fall muß die Stellenausschreibung ausdrücklich angeben, daß eine Altersgrenze nicht für erforderlich erachtet wurde.
Da die Anstellungsbehörde das Höchstalter in der streitigen Stellenausschreibung nicht angegeben hat, ist diese gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g des Anhangs III zum Statut fehlerhaft.
Daher sind das Auswahlverfahren KOM 152/70 und die abschließend ergangenen Ernennungsverfügungen aufzuheben.
Bei dieser Rechtslage erübrigt sich die Prüfung der weiteren Klagegründe.
Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterhegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.