EuGH — 79/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seines Artikels 91,aufgrund der Verordnung Nr. 259/68 des Rates, insbesondere ihres Artikels 5,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Anfechtungsklage gegen die den „Feststellungsbescheid über die Ansprüche auf die monatliche Vergütung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68“ beinhaltende Verfügung vom 13. Januar 1969 wird abgewiesen.2.Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, an den Kläger von der Vollendung seines 55. Lebensjahrs an bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahrs eine monatliche Rente in Höhe der Ruhegehaltsansprüche zu zahlen, die ihm zustehen würden, wenn Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 auf ihn anwendbar wäre.3.Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Mit seiner am 25. August 1971 bei der Kanzlei eingereichten Klage begehrt der Kläger in erster Linie, die den „Feststellungsbescheid über die Ansprüche auf die monatliche Vergütung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68“ beinhaltende Verfügung vom 13. Januar 1969 aufzuheben, hilfsweise, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, an ihn von der Vollendung seines 55. Lebensjahres an bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres eine monatliche Rente in Höhe der Ruhegehaltsansprüche zu zahlen, die ihm zustehen würden, wenn Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der genannten Verordnung auf ihn anwendbar wäre, und weiter hilfsweise, ihn in einer seiner früheren Tätigkeit entsprechenden Position wiederzuverwenden.
Die Beklagte erhebt eine prozeßhindernde Einrede, die sie mit der Rechtskraftwirkung der Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 sowie in der Rechtssache 23/69 und ferner damit begründet, daß die in Artikel 91 des Beamtenstatuts vorgesehenen Fristen nicht gewahrt seien.
Der Feststellungsbescheid vom 13. Januar 1969 ist eine den Kläger beschwerende Maßnahme und kann deshalb gemäß den Vorschriften der Artikel 90 und 91 des Statuts angefochten werden. Der Kläger hat eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts erst am 7. Mai 1971, also nahezu zweieinhalb Jahre nach Zustellung des Feststellungsbescheids vom 13. Januar 1969, erhoben.
Er macht geltend, die Beklagte habe mit ihren beiden Schreiben vom 12. März 1969 die Rechtswirksamkeit des genannten Bescheids bis zum Erlaß der Urteile des Gerichtshofes in den vorgenannten Rechtssachen aussetzen wollen. Die in Artikel 91 des Statuts vorgesehene Frist habe daher erst zu laufen begonnen, als der Kläger von diesen Urteilen Kenntnis erlangt habe, also erst Ende Februar 1971.
Diese Auffassung des Klägers ist zurückzuweisen. Die Verwaltung kann die Rechtswirksamkeit einer von ihr erlassenen Maßnahme nur durch eine Erklärung aussetzen, mit der sie ihren Willen klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt; an einer solchen Erklärung fehlt es vorliegend. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 13. Januar 1969 ist somit unzulässig, da sie nicht innerhalb der Fristen des Artikels 91 des Statuts erhoben worden ist.
Die Beklagte macht geltend, die Schadensersatzklage sei unzulässig, weil der Kläger auf diesem Umweg das gleiche Ergebnis wie mit der Anfechtungsklage zu erzielen versuche.
Die Schadensersatzklage ist ein selbständiger Rechtsbehelf und hängt von Voraussetzungen ab, die ihrem Zweck angepaßt sind. Sie hat nicht die Beseitigung einer bestimmten Maßnahme zum Ziel, sondern den Ersatz des Schadens, den ein Gemeinschaftsorgan in Ausübung seiner Befugnisse verursacht hat. Die vorliegende Schadensersatzklage ist nicht auf die Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheids gestützt, sondern darauf, daß die Beklagte am 5. März 1968 unrichtige Auskünfte erteilt und diese verspätet richtiggestellt hat. Sie kann daher nicht der Anfechtungsklage gleichgesetellt werden, auch wenn beide Klageanträge für den Kläger zum gleichen Ergebnis führen.
Da für die Schadensersatzklage nicht die Frist des Artikels 91 des Statuts gilt, ist sie zulässig.
Die Klage ist nur begründet, wenn dargetan ist, daß die Beklagte für einen Amtsfehler haftet, durch den der Kläger mit Sicherheit einen Schaden erlitten hat.
Unstreitig haben die Dienststellen der Kommission dem Kläger unrichtige Auskünfte über die Ansprüche erteilt, die ihm beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zustehen. Ebensowenig ist bestritten, daß diese Auskünfte erteilt wurden, nachdem die Kommission die betroffenen Beamten aufgefordert hatte, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, um sich über ihre etwaigen Ansprüche bei Anwendung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 unterrichten zu lassen. Unstreitig haben die beteiligten Dienststellen bereits Anfang April 1968 erkannt, daß die Auslegung der streitigen Stelle des Artikels 5, von der sie ausgegangen waren, wenn nicht unrichtig, so zumindest sehr fragwürdig war. Tatsächlich war diese Erkenntnis der Hauptgrund für die Veröffentlichung jener Mitteilung der Kommission vom 16. April 1968, worin daran erinnert wurde, daß die Auskünfte nur als unverbindliche Hinweise zu verstehen seien.
Von Ausnahmen abgesehen, stellt eine unrichtige Auslegung nicht notwendig einen Amtsfehler dar. Selbst wenn die Verwaltung die Betroffenen auffordert, sich bei den zuständigen Stellen zu unterrichten ist sie nicht notwendigerweise dazu verpflichtet, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte zu gewährleisten, und daher nicht für den Schaden haftbar, der durch eine unrichtige Auskunft entsteht.
Aber mag hiernach das Vorliegen eines Amtsfehlers hinsichtlich der Erteilung unrichtiger Auskünfte bezweifelbar sein, so gilt dies nicht für die Verspätung, mit der die Dienststellen diese Auskünfte berichtigt haben. Obwohl eine solche Berichtigung bereits im April 1968 möglich gewesen wäre, wurde sie ohne rechtfertigenden Grund bis zum Jahresende 1968 verzögert. Eine ausdrückliche Berichtigung kurz vor oder nach dem 16. April, also vor dem Zeitpunkt zu dem die Betroffenen sich entscheiden mußten, hätte die Beklagte gewiß von jeder Haftung für die Folgen der irrigen Auskünfte freigestellt. Daß diese Berichtigung unterlassen wurde, begründet dagegen die Haftung der Gemeinschaften.
Der Kläger macht geltend, seine Überzeugung, daß er bereits vom 55. Lebensjahr an Anspruch auf ein ungekürztes Ruhegehalt habe, sei für seinen Entschluß, aufgrund der Vorschriften über ein freiwilliges Ausscheiden (Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates) seine Entlassung zu beantragen, von so wesentlicher Bedeutung gewesen, daß er sich anders entschieden hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß ihm erst vom 60. Lebensjahr an ein ungekürztes Ruhegehalt zustände. Namentlich da er sechs Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei, deren Studium ihn gerade dann, wenn er das 55. Lebensjahr erreiche, sehr belasten würde, sei die Aussicht, zu diesem Zeitpunkt über regelmäßige Einkünfte zu verfügen, für ihn entscheidend gewesen.
Dem Schreiben des Klägers an den Präsidenten der Kommission vom 6. Februar 1969, aber vor allem dem Zeugnis von Herrn Sorge — der unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Klägers zu der Zeit war, als dieser sich dafür entschied, die vorzeitige Entlassung zu beantragen — ist zu entnehmen, daß die Aussicht auf ungekürzte Ruhegehaltsansprüche bei dem Entschluß des Klägers den Ausschlag gab. Diese Schlußfolgerung wird nicht dadurch widerlegt, daß der Kläger in seinem Schreiben vom 6. Februar 1969 nicht ausdrücklich seine Wiederverwendung beantragt hat. Da somit der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Amtsfehler der Kommission und dem Schaden des Klägers dargetan ist, ist der Schadensersatzantrag begründet. Bei dieser Sachlage ist die Kommission zu verurteilen, an den Kläger von der Vollendung seines 55. Lebensjahrs an bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahrs eine monatliche Rente in Höhe der Ruhegehaltsansprüche zu zahlen, die ihm zustehen würden, wenn Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 auf ihn anwendbar wäre.
Da der Schadensersatzantrag durchgreift, braucht auf den Antrag des Klägers, ihn wiederzuverwenden, nicht eingegangen zu werden.
Der Kläger ist mit seiner Klage teilweise unterlegen. Nach allem ist die Klageerhebung jedoch auf einen der Beklagten zuzurechnenden Amtsfehler zurückzuführen. Die Beklagte ist deshalb nach Artikel 69 der Verfahrensordnung zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.