EuGH — 80/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 51 und 177,aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,aufgrund der Verordnung Nr. 419/68 des Rates vom 5. April 1968 (ABl. 1968, L 87),aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm von der Commission de première instance du contentieux de la securité sociale Paris gemäß deren Entscheidung vom 25. März 1971 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Anhang G Abschnitt IV Buchstabe B zur Verordnung Nr. 3 ist in dem Sinne auszulegen, daß das Gesetz Nr. 65/555 vom 10. Juli 1965, wonach Franzosen, die im Ausland berufstätig sind oder waren, der freiwilligen Altersversicherung beitreten können, auf diejenigen Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten anwendbar ist, die am Tage der Antragstellung mindestens zehn Jahre lang in einem unter die Aufzählung der Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3 fallenden französischen Sozialversicherungssystem versichert waren.
Frau Adalgisa Merluzzi, eine in Marokko wohnhafte italienische Staatsangehörige, war in diesem Staate seit 1930 länger als zehn Jahre als Arbeitnehmerin schäftigt. Sie hat bei der Caisse primaire centrale d'assurance maladie de la région parisienne (Sozialversicherungskrankenkasse, im folgenden „Caisse primaire“ genannt) den Antrag gestellt, ihr für diese Arbeitnehmertätigkeit die Nachzahlung der Beiträge zur Altersrentenversicherung zu ermöglichen. Diesen Antrag hat sie gestützt:auf das französische Gesetz Nr. 65/555 vom 10. Juli 1965, das Franzosen, die im Ausland berufstätig sind oder waren, den freiwilligen Bei-tritt zur Altersrentenversicherung ermöglicht; auf Anhang G Abschnitt IV Buchstabe B der Verordnung Nr. 3 des Rates, der die Anwendung dieses Gesetzes auf Angehörige der übrigen Mitgliedstaaten wie folgt regelt: „—die nach dem französischen System zur freiwilligen Versicherung berechtigende Berufstätigkeit darf weder im französischen Hoheitsgebiet noch in dem Staat ausgeübt werden oder ausgeübt worden sein, dessen Staatsangehöriger der Arbeitnehmer ist;—der Arbeitnehmer muß am Tage des Antrages auf Gewährung der Rechtsvorteile aus diesem Gesetz nachweisen, daß er mindestens zehn Jahre ununterbrochen oder mit Unterbrechungen entweder in Frankreich gewohnt hat oder während der genannten Dauer nach den französischen Rechtsvorschriften pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert war.“ Frau Merluzzi glaubt diese Voraussetzungen zu erfüllen,weil sie ihre Arbeitnehmertätigkeit außerhalb des französischen Hoheitsgebiets und außerhalb des Hoheitsgebiets des Staates ausgeübt hat, dem sie angehört, und weil sie, da zu jener Zeit auf Angehörige anderer Staaten als Marokkos (mit Ausnahme der Angehörigen einiger Staaten, zu denen Italien nicht gehörte) nur das französische Recht angewandt worden sei, mehr als zehn Jahre lang nach den französischen Rechtsvorschriften versichert gewesen sei. Nach Auffassung der Caisse primaire erfüllt Frau Merluzzi diese letztere Voraussetzung nicht. Das Vorbringen von Frau Merluzzi laufe darauf hinaus, daß Marokko als französisches Hoheitsgebiet angesehen werden solle, was zugleich ausschlösse, daß Frau Merluzzi ihre Arbeitnehmertätigkeit „außerhalb des französischen Hoheitsgebiets“ ausgeübt hätte.Das vorlegende Gericht stellt in den Gründen seiner Entscheidung fest:Der Wortlaut des Anhangs G Abschnitt IV Buchstabe B der Verordnung Nr. 3 „macht einen Unterschied zwischen Frankreich als Hoheitsgebiet und der Anwendung der französischen Rechtsvorschriften außerhalb des französischen Hoheitsgebiets“ und „stellt die Versicherung nach den französischen Gesetzen nicht dem Wohnen in Frankreich als Arbeitnehmer gleich“; Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Dahir vom 12. August 1913 besage nicht eindeutig, daß die „Ausländer“ in Marokko nach den französischen Rechtsvorschriften pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert seien. Es hat dem Gerichtshof mit Entscheidung vom 25. März 1971 folgende Frage vorgelegt:„Besagen die Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 1 und 2 des Dahir vom 12. August 1913 („Französischen Staatsangehörigen stehen im französischen Protektorat Marokko alle privaten Rechte zu, die ihnen das französische Recht in Frankreich zuerkennt“; „Ausländer sind dort ohne andere als die sich aus ihrem nationalen Recht ergebenden Voraussetzungen oder Einschränkungen privat-rechtlich französischen Staatsangehörigen gleichgestellt“), daß ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Gemeinschaften, der sich auf diese Bestimmungen beruft, im Sinne des Abschnitts IV des Anhangs G zur Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Gemeinschaften nach den französischen Rechtsvorschriften pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert war?“
Eine Ausfertigung der Vorlageentscheidung ist am 9. September 1971 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat, vertreten durch ihren Rechtsberater Italo Telchini als Bevollmächtigten, gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen abgegeben.Der Gerichtshof hat auf Bericht des Be-richterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat in der Sitzung vom 19. Januar 1972 mündliche Erklärungen abgegeben.Der Gerichtshof hat die Caisse primaire am 21. Januar 1972 zu näheren Angaben über die Beschäftigungszeit von Frau Merluzzi und über deren etwaige Mitgliedschaft in der freiwilligen Altersrentenversicherung nach den französischen Rechtsvorschriften aufgefordert.Die Caisse primaire hat diese Angaben am 2. Februar 1972 gemacht.Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. März 1972 vorgetragen.
Die Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale Paris hat dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWGV die Frage vorgelegt, ob die Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 1 und 2 des marokkanischen Dahir vom 12. August 1913, laut denen Ausländern die privaten Rechte zustehen, die das französische Recht den französischen Staatsangehörigen in Frankreich zuerkennt, bedeuten, „daß ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, der sich auf diese Bestimmungen beruft, im Sinne des Abschnitts IV des Anhangs G zur Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Gemeinschaften nach den französischen Rechtsvorschriften pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert war“.
Ihrem Wortlaut nach scheint die Vorlage eine Auslegung des marokkanischen Dahir vom 12. August 1913 zum Ziel zu haben, durch die der Anwendungsbereich der französischen Rechtsvorschriften bestimmt werden soll, von denen in Anhang G Abschnitt IV Buchstabe B zur Verordnung Nr. 3 die Rede ist.
Der Gerichtshof ist im Verfahren nach Artikel 177 nur zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, nicht zur Entscheidung über Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts zuständig. Er kann jedoch aus der vorgelegten Frage das herausschälen, was die Auslegung des Anhangs G Abschnitt IV Buchstabe B der Verordnung Nr. 3 betrifft.
Nach diesem Anhang G Abschnitt IV Buchstabe B wird das französische Gesetz Nr. 65/555 vom 10. Juli 1965, wonach Franzosen, die im Ausland berufstätig sind oder waren, dem System der freiwilligen Altersversicherung beitreten können, unter zwei Voraussetzungen auf die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten angewandt. Die erste Voraussetzung ist die, daß die nach dem französischen System zur freiwilligen Versicherung berechtigende Berufstätigkeit weder im französischen Hoheitsgebiet noch in dem Staat ausgeübt werden oder worden sein darf, dessen Staatsangehöriger der Arbeitnehmer ist. Ferner muß der Arbeitnehmer am Tage des Antrags auf Gewährung der Rechtsvorteile aus diesem Gesetz nachweisen, daß er mindestens zehn Jahre ununterbrochen oder mit Unterbrechungen entweder in Frankreich gewohnt hat oder nach den französischen Rechtsvorschriften pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert war.
Nach den vom nationalen Gericht vorgelegten Akten ist Gegenstand des Rechtsstreits namentlich die Frage, ob die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine italienische Staatsangehörige, die weder im französischen Hoheitsgebiet noch in Italien, sondern in Marokko gearbeitet hat, nach den französischen Rechtsvorschriften pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert war.
Um feststellen zu können, ob der vorliegende Fall von Anhang G erfaßt wird, ist also zunächst zu klären, ob die Betroffene mindestens zehn Jahre in Frankreich gewohnt hat. Dies ist eine Tatfrage, für die nicht der Gerichtshof, sondern das innerstaatliche Gericht zuständig ist.
Aus Anhang G können aber auch dann Ansprüche hergeleitet werden, wenn der Arbeitnehmer mindestens zehn Jahre nach den französischen Rechtsvorschriften pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert war. Bei dieser Frage geht es lediglich um die Anwendung des französischen oder unter Umständen des marokkanischen Rechts. Hierüber hat der Gerichtshof nicht zu entscheiden.
Nur wenn das innerstaatliche Gericht der Auffassung sein sollte, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach den französischen Rechtsvorschriften versichert war, hat die Klägerin als Folge hiervon nach Anhang G die Möglichkeit, der freiwilligen Altersversicherung beizutreten.
Hierzu ist zu bemerken, daß die Verordnung Nr. 3 selbst den Begriff „Rechtsvorschriften“ für ihre Bestimmungen einschließlich derer des Anhang G Abschnitt IV Buchstabe B bestimmt. Nach Artikel 1 der Verordnung bedeutet dieser Ausdruck die bestehenden oder künftigen Gesetze, Verordnungen und Satzungen jedes Mitgliedstaates in bezug auf die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 bezeichneten Systeme und Zweige der sozialen Sicherheit.
Nach alledem ist auf die Frage zu antworten, daß Anhang G Abschnitt IV Buchstabe B der Verordnung Nr. 3 in dem Sinne auszulegen ist, daß das Gesetz Nr. 65/555 vom 10. Juli 1965, wonach Franzosen, die im Ausland berufstätig sind oder waren, der freiwilligen Altersversicherung beitreten können, auf diejenigen Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten anwendbar ist, die am Tage der Antragstellung mindestens zehn Jahre lang in einem der unter die Aufzählung von Artikel 2 Absätze 1 und 2 fallenden französischen Systeme versichert waren.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein vor dem innerstaatlichen Gericht entstandener Zwischenstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.