EuGH — 82/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangs-verfahrens, der Regierung der Italienischen Republik, des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 37, 38, 40 und 177,aufgrund der Ratsverordnungen Nr. 13/64 vom 5. Februar 1964„über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse“, Nr. 804/68 vom 27. Juni 1968„über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse“, Nr. 2622/69 vom 21. Dezember 1969„zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse“ und Nr. 1411/71 vom 29. Juni 1971„zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der unter die Tarifnummer 04.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse“,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Prätor von Bari mit Beschluß vom 3. Juli 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Der Ablauf der in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 bestimmten und durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 2622/69 vom 21. Dezember 1969 verlängerten Frist bedeutete, daß zur Zeit der vom innerstaatlichen Gericht abzuurteilenden Handlungen das Alleinverkaufsrecht, das die in den erwähnten Vorschriften zitierte „Regelung der Milchsammel- und -Verteilungsgebiete in der Italienischen Republik“ vorsieht, beseitigt war und daß infolgedessen alle innerstaatlichen Rechtsvorschriften unanwendbar waren, die dieses Alleinverkaufsrecht begründen.
Artikel 37 Absatz 1 begreift unter den staatlichen Handelsmonopolen oder Einrichtungen, durch die ein Mitgliedstaat den Handel zwischen den Mitgliedstaaten kontrolliert oder merklich beeinflußt, die Einrichtungen,denen ein Mitgliedstaat das Alleinverkaufsrecht für ein Konsumerzeugnis innerhalb bestimmter begrenzter Zonen des Staatsgebietes einräumt und die von öffentlichen Gebietskörperschaften betrieben oder kontrolliert werden, wenn das jeweilige Erzeugnis gehandelt werden kann und wenn die Tätigkeit dieser Einrichtungen, söweit sie den Handel mit diesem Erzeugnis betrifft, einen tatsächlichen Einfluß auf den innergemeinschaftlichen Warenaustausch haben kann.
Das Alleinverkaufsrecht kann zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten zu Diskriminierungen in den Versorgungs- und Absatzbedingungen führen, wenn es Einrichtungen vorbehalten ist, die selbst an der Erzeugung, Verarbeitung oder Verpackung des fraglichen Erzeugnisses beteiligt sind.
Im Falle des Artikels 22 Absatz 2 letzter Unterabsatz zweiter Halbsatz der Verordnung Nr. 804/68 hat nach Ablauf der dort vorgesehenen und durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 2622/69 verlängerten Frist die Verpflichtung bestanden, die Maßnahmen zu beseitigen, die den in Artikel 37 Absatz 1 aufgestellten Grund- sätzen zuwiderlaufen.
Dieser Verpflichtung haben weder die Vorschriften des Artikels 90 Absatz 2 noch die des Artikels 36 des Vertrages entgegengestanden.
Die Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 1 haben grundsätzlich vom 1. Januar 1970 an unmittelbare Wirkungen erzeugt. In dem von Artikel 22 Absatz 2 letzter Unterabsatz zweiter Halbsatz der Verordnung Nr. 804/68 erfaßten Falle haben diese Bestimmungen jedoch erst bei Ablauf der in Artikel 2 der Verordnung Nr. 2622/69 bestimmten Frist unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen dem beteiligten Mitgliedstaat und den seinem Recht unterworfenen Personen erzeugt und Rechte dieser Personen begründet, welche die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben.
Der Pretore von Bari ersucht den Gerichtshof mit einem am 20. September 1971 bei diesem eingegangenen Beschluß vom 3. Juli 1971 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um eine Vorabentscheidung über die Auslegung bestimmter Vorschriften des EWG-Vertrags, insbesondere der Artikel 37 und 90, sowie der Ratsverordnungen Nr. 804/68 vom 27. Juni 1968„über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse“ (ABl. L 148, S. 13) und der zur Änderung der genannten Verordnung ergangenen Verordnung Nr. 2622/69 vom 21. Dezember 1969 (ABl. L 328, S. 8). Diese Auslegung beantragt er im Hinblick auf die Regelung des Trinkmilchmarktes und insbesondere auf die Rechtslage hinsichtlich der nach den italienischen Rechtsvorschriften eingerichteten Milchzentralen.
Die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission erheben Einwendungen dagegen, daß der Gerichtshof ersucht wird, unmittelbar über die Rechtslage hinsichtlich der Milchzentralen nach dem Vertrag und damit über die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Vorschriften des Gemeinschafts-rechts zu entscheiden. Die Regierung der Italienischen Republik meint insbesondere, diese Art des Vorgehens führe zu einer Verwischung der Unterschiede zwischen den in den Artikeln 177 und 169 geregelten Verfahren, die gestellten Fragen seien daher unzulässig.
Der Gerichtshof ist zwar im Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages nicht zuständig, über die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden, er kann aber aus der Fassung der Fragen des nationalen Gerichts unter Berücksichtigung des von diesem mitgeteilten Sachverhalts das herausschälen, was die Auslegung des Vertrages betrifft, um diesem Gericht die Lösung der ihm vorliegenden Rechtsfrage zu ermöglichen.
Die Regierung der Italienischen Republik hält die Fragen auch deshalb für unzulässig, weil die unter Umständen vom Gerichtshof zu erteilenden Antworten Auswirkungen auf die Anwendung des Strafrechts eines Mitgliedstaates haben würden.
Der allgemein gehaltene Artikel 177 unterscheidet nicht danach, ob das innerstaatliche Verfahren, in dem der Vorabentscheidungsantrag gestellt worden ist, ein Strafverfahren oder ein anderes Verfahren ist. Das Gemeinschaftsrecht kann nicht verschiedene Geltung haben, je nachdem auf welchem Gebiet des innerstaatlichen Rechts es seine Wirkungen zeitigen kann.Der Gerichtshof ist daher für die Beantwortung der gestellten Fragen zuständig.
Vor dem innerstaatlichen Gericht geht es um die Anwendung des italienischen Strafrechts auf Handlungen, die als Zuwiderhandlung gegen die gesetzlichen Vorschriften qualifiziert werden, die den Milchzentralen innerhalb bestimmter Gebietsgrenzen ein ausschließliches Bezugs- und Verkaufsrecht einräumen. Um diesen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat der Richter zum einen Fragen nach der Auslegung der Artikel 37 und 90 des Vertrages gestellt und zum anderen um die Auslegung einiger Vorschriften der Verordnungen Nrn. 804/68 und 2622/69 ersucht.
Nach Ansicht des Rates und der Regierung der Italienischen Republik ist das System der Milchzentralen wegen seines besonderen Charakters nicht nach den Artikeln 37 und 90, sondern unter rein agrarrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, weil es eine einzelstaatliche Marktordnung bilde, deren Beibehaltung bis zur Ablösung durch eine gemeinsame Marktorganisation gewährleistet sein müsse. Nach Artikel 38 Absatz 2 seien die allgemeinen Vorschriften über die Errichtung des Gemeinsamen Marktes auf landwirtschaftliche Erzeugnisse nur anwendbar, soweit der Titel über die Landwirtschaft nichts anderes bestimmt.
Angesichts dieses Vorbringens und seiner möglichen Folgen für die Entscheidung des Ausgangsprozesses ist zunächst die dritte Frage zu prüfen, welche die Auslegung der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik ergangenen Verordnungen Nrn. 804/68 und 2622/69 betrifft. Diese Frage geht dahin, ob an den Ablauf der in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 804/68 bestimmten und durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 2622/69 verlängerten Frist die Verpflichtung zur Beseitigung etwa den Grundsätzen des Vertrages zuwiderlaufender Maßnahmen und insbesondere des Alleinverkaufsrechts geknüpft ist, das ein Mitgliedstaat für Teile seines Staatsgebietes bestimmten aufgrund Gesetzes geschaffenen Produktionseinrichtungen übertragen hat.
Die Bedeutung der genannten Bestimmungen läßt sich nur aus dem Gesamt-zusammenhäng der Verordnungen gewinnen, denen diese Bestimmungen angehören.
a)Nachdem zunächst die Verordnung Nr. 13/64 des Rates vom 5. Februar 1964„über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse“ ergangen war, wurde diese Organisation endgültig als Ganzes durch die Verordnung Nr. 804/68 geregelt. Artikel 22 dieser Verordnung bestimmt jedoch, daß die gemeinsame Regelung betreffend ergänzende Maßnahmen für die Erzeugnisse der Tarifnummer 04.01 des Gemeinsamen Zolltarifs — zu denen namentlich Trinkmilch gehört — später, jedenfalls aber vor Ablauf der Übergangszeit, erlassen wird. Unterabsatz 4 des gleichen Absatzes ermächtigt die Italienische Republik, „die Maßnahmen zur Regelung der Versorgung bestimmter Gebiete mit Trinkmilch“ bis zum 31. Dezember 1969 beizubehalten. Es steht fest, daß mit dieser Vorschrift das System der Milchzentralen gemeint war.
b)Laut der Verordnung Nr. 2622/69 hat der Rat in der Erwägung, daß es nicht zweckmäßig erschien, die besonderen einzelstaatlichen Vorschriften der Italienischen Republik im Verlauf des Milch Wirtschaftsjahres aufzuheben, die in Artikel 22 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 804/68 festgesetzte Frist bis zum 31. März 1970 verlängert.
c)Einem dem Rat am 17. März 1970 gemachten Vorschlag der Kommission, die Italienische Republik zu ermächtigen, für einen weiteren Zeitraum übergangsweise die am 31. März 1970 bestehenden Vorschriften hinsichtlich der Milchzentralen bis zum 31. März 1972 aufrechtzuerhalten (ABl. C 43, S. 5), kam der Rat bis zum Fristablauf am 31. März 1970 nicht nach.
d)Mit der Verordnung Nr. 1411/71 vom 29. Juni 1971, die zu einer späteren Zeit als der der Handlungen erging, die Gegenstand des vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens sind und die daher nicht auf diese Handlungen anwendbar ist, hat der Rat ergänzende Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation hinsichtlich der unter die Tarifnummer 04.01 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse festgelegt (ABl. L 148, S. 4). Nach Artikel 4 dieser Verordnung hängt die Verwirklichung dieser Organisation aber noch davon ab, daß der Rat später Vorschriften über die Vermarktung von Konsummilch erläßt. In Artikel 9 Absatz 2 der gleichen Verordnung hat der Rat in der Erwägung, daß Italien mit der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Änderung der Struktur der Milchzentralen begonnen hat, und in der Absicht, diese Umstrukturierung nicht zu gefährden, die Italienische Republik ermächtigt, die für die Milchzentralen, die am 31. März 1970 bestanden, geltenden Vorschriften bis zum 31. März 1973 beizubehalten.
Aus allen diesen Vorschriften erhellt, daß die Märkte des Sektors Milch und Milcherzeugnisse mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 804/68 eine endgültige, wenn auch in mancher Hinsicht noch unvollständige Organisations-form erhalten haben. Von diesem Zeitpunkt an war es allein Sache der Gemeinschaftsbehörde, über die vorläufige Beibehaltung einzelstaatlicher Organisations-, Interventions- oder Kontrollsysteme aller Art für die fraglichen Erzeugnisse zu entscheiden. Der Rat hat damit, daß er die der Italienischen Republik für die Milchzentralen gewährte Duldung bis zum 31. Dezember 1969, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Übergangszeit, befristete, die Konsequenzen aus der Unvereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundsätzen gezogen, auf denen die für den fraglichen Sektor vorgesehene Marktorganisation beruht.
Andererseits hat der Rat durch die Wahl der Worte, mit denen er in der Verordnung Nr. 2622/69 der Italienischen Republik eine dreimonatige Verlängerung der ursprünglichen Frist bewilligt hat, zum Ausdruck gebracht, daß er die gewährte Ermächtigung nur als eine ganz vorübergehende Maßnahme betrachtete, die es ermöglichen sollte, die Beseitigung des Alleinverkaufsrechts mit dem Ende des laufenden Milchwirtschaftsjahres zusammenfallen zu lassen. Zwar läßt sich aus der Verordnung Nr. 1411/71 die Absicht des Verordnungsgebers der Gemeinschaft entnehmen, Italien eine gewisse zusätzliche Frist einzuräumen, um ihm die Umformung der Milchzentralen zu ermöglichen. Dies ändert aber nichts daran, daß zur Zeit der vom innerstaatlichen Gericht abzuurteilenden Handlungen die einzige für diese Milch-zentralen geltende Rechtsvorschrift die der Verordnung Nr. 2622/69 war, laut deren Artikel 2 die Zusatzfrist am 31. März 1970 ablief. Hieraus folgt, daß zur Zeit der von dem innerstaatlichen Gericht abzuurteilenden Handlungen eine spezielle Verordnungsvorschrift die Beseitigung des den Milchzentralen eingeräumten Alleinverkaufsrechts und infolgedessen auch die Unanwendbar-keit der dieses Recht verleihenden Rechtsvorschriften mit sich brachte.
Hiernach war zu jener Zeit die Vorschrift des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages uneingeschränkt anzuwenden, laut der unabhängig davon, welche Form für die gemeinsame Agrarmarktorganisation gewählt wird, diese Organisation in jedem Fall „jede Diskriminierung zwischen Er-zeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen“ hat.
Bei der Antwort, die auf die dritte Frage gegeben wird, bedürfen die beiden anderen Fragen des Prätors von Bari keiner Entscheidung.
Die Auslagen der Kommission und des Rates der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.